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Entscheidung 8 Ob 4/17x×

Entscheidung 8 Ob 4/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014427 Rechtssatz 02.07.1952Zivilrecht
Es gilt allgemein der Grundsatz, dass Auflösungsgründe und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen.
RS0017454 Rechtssatz 21.04.1982Zivilrecht
Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist (gegenüber anderen Möglichkeiten, rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen) nur als letztes Mittel heranzuziehen.
RS0018881 Rechtssatz 17.04.1985Zivilrecht
Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen.
RS0020984 Rechtssatz 15.01.1992Zivilrecht
Ob die Kündigung eines Bestandvertrages ungeachtet des vereinbarten Kündigungsverzichts (für fünfzig Jahre) gerechtfertigt ist, ist unter Abwägung jener Faktoren zu entscheiden, die nach der Lehre von der Geschäftsgrundlage relevant sind, nämlich die Voraus …
RS0027780 Rechtssatz 06.07.1965Zivilrecht
Dauerschuldverhältnisse (hier: Abbauverträge) können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.
RS0029327 Rechtssatz 19.03.1980Zivilrecht
Zur Wirksamkeit der Kündigung genügt es, daß diese dem Vertragspartner gegenüber ausdrücklich ausgesprochen wurde und die Auflösungsgründe erst im Rechtsstreit vorgetragen werden; es muß jedoch aus der Auflösungserklärung deutlich hervorgehen, daß es sich u …
RS0090569 Rechtssatz 18.12.1995Zivilrecht
Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: Befristung laut Mietvertrag …