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Rechtssatz RS0029327×

Rechtssatz RS0029327

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029327

Geschäftszahl

6Ob791/79; 8Ob4/17x; 8Ob23/18t

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

ABGB §936 IV
HVG §21
HVG §22
HVG §23

Rechtssatz

Zur Wirksamkeit der Kündigung genügt es, daß diese dem Vertragspartner gegenüber ausdrücklich ausgesprochen wurde und die Auflösungsgründe erst im Rechtsstreit vorgetragen werden; es muß jedoch aus der Auflösungserklärung deutlich hervorgehen, daß es sich um eine außerordentliche Auflösung des Vertragsverhältnisses und nicht um eine normale Kündigung handelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 791/79
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 6 Ob 791/79
    Veröff: SZ 53/45
  • 8 Ob 4/17x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 4/17x
    Auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein. (T1)
    Beisatz: Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden. (T2)
  • 8 Ob 23/18t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 23/18t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029327

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0060OB00791_7900000_002