Rechtssatz RS0029327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029327
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Norm
ABGB §936 IV
HVG §21
HVG §22
HVG §23
Rechtssatz
Zur Wirksamkeit der Kündigung genügt es, daß diese dem Vertragspartner gegenüber ausdrücklich ausgesprochen wurde und die Auflösungsgründe erst im Rechtsstreit vorgetragen werden; es muß jedoch aus der Auflösungserklärung deutlich hervorgehen, daß es sich um eine außerordentliche Auflösung des Vertragsverhältnisses und nicht um eine normale Kündigung handelt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 791/79
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 6 Ob 791/79
Veröff: SZ 53/45
- 8 Ob 4/17x
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 4/17x
Auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein. (T1)
Beisatz: Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden. (T2)
- 8 Ob 23/18t
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 23/18t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029327
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0060OB00791_7900000_002