Der Vermieter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen (§ 33 Abs 1 MRG). Die herangezogenen Kündigungsgründe müssen daher schon in der Kündigung individualisiert werden. Allerdings genügt nach ständiger Rechtsprechung eine schlagwortartige Angabe, wobei das Gericht in der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen darf (4 Ob 2/04d, 1 Ob 280/98b mwN). Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Geschieht dies, kommt es bei der Entscheidung darüber, was als Kündigungstatbestand geltend gemacht wurde, nur auf diese Tatsachenbehauptungen an (8 Ob 26/05i; RIS-Justiz RS0106599). Ergänzend erstattetes Vorbringen, das der Konkretisierung des geltend gemachten Kündigungsgrundes dient, verstößt nicht gegen die Eventualmaxime (2 Ob 242/06m). Der Kläger hat bereits in der Kündigung ausgeführt, dass aufgrund der Mietrechtsnovelle 2001 keine Möglichkeit mehr bestehe, in einem Einfamilienhaus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag einzuheben, um so die Geltung des Mietrechtsgesetzes, insbesondere der §§ 18 ff MRG, zu bewirken. Aus diesem Grund müsse die Änderungskündigung erhoben werden. Ergänzt nun der Kläger nach der im Verfahren nach §§ 18 ff MRG ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 112/05i, in der die Übergangsbestimmungen ausgelegt wurden, sein Vorbringen dazu, aus welchen Gründen eine Anwendung des § 45 MRG dennoch nicht zulässig sei, so hält sich dies im Rahmen des schon in der Aufkündigung konkretisierten Kündigungsgrundes. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Aufkündigung schon allein deshalb aufzuheben und das Räumungsbegehren abzuweisen sei, weil ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG zwischen den Parteien anhängig sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass der seit 1. 1. 2005 in Geltung stehende § 41 MRG im Gegensatz zum bis dahin in Geltung gestandenen Recht keine obligatorische Unterbrechung des streitigen Verfahrens mehr vorsieht, wenn die Entscheidung in einem Verfahren nach § 37 MRG über eine präjudizielle Vorfrage anhängig ist (zur alten Rechtslage RIS-Justiz RS0070465, RS0102513). Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (§ 41 MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach § 190 ZPO erfolgen (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG, § 25 Rz 1; M. Mohr in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht, § 41 MRG Rz 5). Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach § 190 ZPO unterbrechen kann.Der Vermieter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen (Paragraph 33, Absatz eins, MRG). Die herangezogenen Kündigungsgründe müssen daher schon in der Kündigung individualisiert werden. Allerdings genügt nach ständiger Rechtsprechung eine schlagwortartige Angabe, wobei das Gericht in der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen darf (4 Ob 2/04d, 1 Ob 280/98b mwN). Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Geschieht dies, kommt es bei der Entscheidung darüber, was als Kündigungstatbestand geltend gemacht wurde, nur auf diese Tatsachenbehauptungen an (8 Ob 26/05i; RIS-Justiz RS0106599). Ergänzend erstattetes Vorbringen, das der Konkretisierung des geltend gemachten Kündigungsgrundes dient, verstößt nicht gegen die Eventualmaxime (2 Ob 242/06m). Der Kläger hat bereits in der Kündigung ausgeführt, dass aufgrund der Mietrechtsnovelle 2001 keine Möglichkeit mehr bestehe, in einem Einfamilienhaus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag einzuheben, um so die Geltung des Mietrechtsgesetzes, insbesondere der Paragraphen 18, ff MRG, zu bewirken. Aus diesem Grund müsse die Änderungskündigung erhoben werden. Ergänzt nun der Kläger nach der im Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 112/05i, in der die Übergangsbestimmungen ausgelegt wurden, sein Vorbringen dazu, aus welchen Gründen eine Anwendung des Paragraph 45, MRG dennoch nicht zulässig sei, so hält sich dies im Rahmen des schon in der Aufkündigung konkretisierten Kündigungsgrundes. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Aufkündigung schon allein deshalb aufzuheben und das Räumungsbegehren abzuweisen sei, weil ein Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG zwischen den Parteien anhängig sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass der seit 1. 1. 2005 in Geltung stehende Paragraph 41, MRG im Gegensatz zum bis dahin in Geltung gestandenen Recht keine obligatorische Unterbrechung des streitigen Verfahrens mehr vorsieht, wenn die Entscheidung in einem Verfahren nach Paragraph 37, MRG über eine präjudizielle Vorfrage anhängig ist (zur alten Rechtslage RIS-Justiz RS0070465, RS0102513). Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (Paragraph 41, MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach Paragraph 190, ZPO erfolgen vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 25, Rz 1; M. Mohr in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht, Paragraph 41, MRG Rz 5). Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach Paragraph 190, ZPO unterbrechen kann.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 5 Ob 112/05i in dem zwischen den Parteien nach §§ 18 ff MRG anhängigen Verfahren, in dem vorgebracht wurde, dass das Haus über nur zwei selbständige Wohnungen verfüge, zur Frage des Übergangsrechtes Stellung genommen. Danach ist die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG nF, die eine Vollausnahme vom MRG für Mietgegenstände normiert, die in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen liegen, nicht auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2002 abgeschlossen wurden (§ 49d Abs 2 MRG). Dies bedeutet, dass für die dort behaupteten Bestandverhältnisse (zwei selbständige Wohnungen in einem Haus) noch die alte Rechtslage nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG aF gilt, nach der diese Bestandverträge in den Teilanwendungsbereich des MRG fallen, also § 45 MRG anzuwenden ist. In § 45 Abs 5 MRG aF war geregelt, dass für den Fall, dass der Vermieter für die in § 1 Abs 4 Z 1 oder Z 2 MRG genannten Mietgegenstände den Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrag begehrt, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs 2 bis 7 und 10 MRG und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz anzuwenden sind, also auch die §§ 18 ff MRG. In der vergleichbaren Regelung des § 45 Abs 3 MRG nF, die am 1.1.2002 in Kraft trat (§ 49d Abs 1 MRG), ist aber das Mietverhältnis in sogenannten Zweifamilienhäusern nicht mehr genannt, was im Zusammenhang mit dem neuen § 1 Abs 5 MRG zu verstehen ist, der ja überhaupt eine Vollausnahme vom MRG für Bestandverträge in diesen Objekten vorsieht. Es besteht also ein gewisser Widerspruch in den Bestimmungen, der durch das Übergangsrecht ausgelöst wird. Es findet sich kein Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, zwar die vor dem 1. 1. 2002 abgeschlossenen Mietverträge weiterhin der damals geltenden Rechtslage der Teilanwendbarkeit des MRG zu unterwerfen, aber den Zugang zur Anwendbarkeit des 1. Hauptstückes mit den genannten Ausnahmen im Rahmen des § 45 MRG, der damals möglich war, zu verwehren. Für Bestandverhältnisse, auf die noch § 1 Abs 2 Z 4 MRG aF weiterhin anzuwenden ist (§ 49d Abs 2 MRG), gilt daher auch § 45 Abs 3 MRG nF wie für Mietgegenstände nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG nF (weiter). Dies bedeutet, dass ab dem Anhebungsbegehren des Vermieters nach § 45 MRG unter anderem die §§ 18 ff MRG gelten. Nur wenn das Verlangen nach einem Erhaltungsbeitrag wegen der Höhe des vereinbarten Hauptzinses nicht möglich wäre, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichte, käme eine „Änderungskündigung" in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine Änderungskündigung, mit dem Ziel möglich, den Mieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses auf das angemessene Maß zu bewegen (RIS-Justiz RS0069427, Würth/Zingher/Kovanyi 21, § 30 MRG Rz 11).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 5 Ob 112/05i in dem zwischen den Parteien nach Paragraphen 18, ff MRG anhängigen Verfahren, in dem vorgebracht wurde, dass das Haus über nur zwei selbständige Wohnungen verfüge, zur Frage des Übergangsrechtes Stellung genommen. Danach ist die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG nF, die eine Vollausnahme vom MRG für Mietgegenstände normiert, die in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen liegen, nicht auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2002 abgeschlossen wurden (Paragraph 49 d, Absatz 2, MRG). Dies bedeutet, dass für die dort behaupteten Bestandverhältnisse (zwei selbständige Wohnungen in einem Haus) noch die alte Rechtslage nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG aF gilt, nach der diese Bestandverträge in den Teilanwendungsbereich des MRG fallen, also Paragraph 45, MRG anzuwenden ist. In Paragraph 45, Absatz 5, MRG aF war geregelt, dass für den Fall, dass der Vermieter für die in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, MRG genannten Mietgegenstände den Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrag begehrt, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 7 und 10 MRG und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz anzuwenden sind, also auch die Paragraphen 18, ff MRG. In der vergleichbaren Regelung des Paragraph 45, Absatz 3, MRG nF, die am 1.1.2002 in Kraft trat (Paragraph 49 d, Absatz eins, MRG), ist aber das Mietverhältnis in sogenannten Zweifamilienhäusern nicht mehr genannt, was im Zusammenhang mit dem neuen Paragraph eins, Absatz 5, MRG zu verstehen ist, der ja überhaupt eine Vollausnahme vom MRG für Bestandverträge in diesen Objekten vorsieht. Es besteht also ein gewisser Widerspruch in den Bestimmungen, der durch das Übergangsrecht ausgelöst wird. Es findet sich kein Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, zwar die vor dem 1. 1. 2002 abgeschlossenen Mietverträge weiterhin der damals geltenden Rechtslage der Teilanwendbarkeit des MRG zu unterwerfen, aber den Zugang zur Anwendbarkeit des 1. Hauptstückes mit den genannten Ausnahmen im Rahmen des Paragraph 45, MRG, der damals möglich war, zu verwehren. Für Bestandverhältnisse, auf die noch Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG aF weiterhin anzuwenden ist (Paragraph 49 d, Absatz 2, MRG), gilt daher auch Paragraph 45, Absatz 3, MRG nF wie für Mietgegenstände nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nF (weiter). Dies bedeutet, dass ab dem Anhebungsbegehren des Vermieters nach Paragraph 45, MRG unter anderem die Paragraphen 18, ff MRG gelten. Nur wenn das Verlangen nach einem Erhaltungsbeitrag wegen der Höhe des vereinbarten Hauptzinses nicht möglich wäre, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichte, käme eine „Änderungskündigung" in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine Änderungskündigung, mit dem Ziel möglich, den Mieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses auf das angemessene Maß zu bewegen (RIS-Justiz RS0069427, Würth/Zingher/Kovanyi 21, Paragraph 30, MRG Rz 11).
Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren über eine Änderungskündigung, dass als Vorfrage zu prüfen ist, ob ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG zulässig ist oder nicht. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Haus drei selbständige Wohneinheiten etabliert seien und schon aus diesem Grund die §§ 18 ff MRG zur Anwendung kämen. Das Berufungsgericht ließ die dazu erhobene Beweisrüge des Klägers wegen seiner nicht zu teilenden Rechtsansicht unerledigt. Das Berufungsgericht wird sich daher jetzt mit den Beweisrügen der Parteien auseinandersetzen und dafür Sorge tragen müssen, dass ein Sachverhalt feststeht, aus dem abgeleitet werden kann, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG bzw des späteren Mietvertragsabschlusses mehr als zwei selbständige Wohnungen im Haus vorhanden waren. Nachträgliche Änderungen führen grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters (5 Ob 87/98z; RIS-Justiz RS0069320). Ob ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung. Gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren (RIS-Justiz RS0079853, RS0079850). Sollte sich ergeben, dass tatsächlich drei selbständige Wohnungen im Haus waren, so liegt das Bestandobjekt im Vollanwendungsbereich des MRG, was zur Anwendung der §§ 18 ff MRG und zum Ausschluss der Änderungskündigung führt. Sollte sich herausstellen, dass in dem Haus nur zwei selbständige Wohnungen lagen, dann wären im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 112/05i die §§ 18 ff MRG analog nur dann anzuwenden, wenn nach § 45 MRG ein Erhaltungsbeitrag verlangt werden könnte. Auch dazu liegen unerledigte Beweisrügen vor. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass § 18 Abs 5 MRG im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 49b Abs 5 MRG für Mietverträge gilt, die nach dem 28. 2. 1997 beginnen. Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass Erwägungen dazu, ob Änderungskündigungen betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, dann in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietgegenstandes gefährdet wäre (vgl RIS-Justiz RS0067228, RS0069880), hier schon deshalb entfallen können, da sich der Kläger in der Aufkündigung nur darauf gestützt hat, dass ihm ohne Mietzinsanhebungsmöglichkeit die Erhaltung des Hauses im Hinblick auf den hohen Erhaltungsaufwand nicht zumutbar sei und er dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sei. Eine Existenzgefährdung im Sinne eines wichtigen Grundes gemäß § 30 Abs 1 MRG macht der Kläger gar nicht geltend. Dazu wäre eine Existenzgefährdung des Vermieters (Bedrohung seiner wirtschaftlichen oder physischen Existenz) Voraussetzung, die allerdings nur dann besteht, wenn die begehrte Auflösung des Bestandvertrages zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Kündigenden unbedingt erforderlich ist, wenn also die bestehende Sachlage geradezu an die Wurzeln der Existenz des Vermieters greift und die Kündigung der einzig gangbare Weg zur Wahrung der Interessen des Vermieters ist (6 Ob 121/03t; RIS-Justiz RS0067228; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht, § 30 MRG, Rz 15). Ein entsprechendes Vorbringen dazu wurde nicht erstattet. Da die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif ist, musste sie an das Berufungsgericht zur Erledigung der Beweisrügen und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren über eine Änderungskündigung, dass als Vorfrage zu prüfen ist, ob ein Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG zulässig ist oder nicht. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Haus drei selbständige Wohneinheiten etabliert seien und schon aus diesem Grund die Paragraphen 18, ff MRG zur Anwendung kämen. Das Berufungsgericht ließ die dazu erhobene Beweisrüge des Klägers wegen seiner nicht zu teilenden Rechtsansicht unerledigt. Das Berufungsgericht wird sich daher jetzt mit den Beweisrügen der Parteien auseinandersetzen und dafür Sorge tragen müssen, dass ein Sachverhalt feststeht, aus dem abgeleitet werden kann, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG bzw des späteren Mietvertragsabschlusses mehr als zwei selbständige Wohnungen im Haus vorhanden waren. Nachträgliche Änderungen führen grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters (5 Ob 87/98z; RIS-Justiz RS0069320). Ob ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung. Gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren (RIS-Justiz RS0079853, RS0079850). Sollte sich ergeben, dass tatsächlich drei selbständige Wohnungen im Haus waren, so liegt das Bestandobjekt im Vollanwendungsbereich des MRG, was zur Anwendung der Paragraphen 18, ff MRG und zum Ausschluss der Änderungskündigung führt. Sollte sich herausstellen, dass in dem Haus nur zwei selbständige Wohnungen lagen, dann wären im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 112/05i die Paragraphen 18, ff MRG analog nur dann anzuwenden, wenn nach Paragraph 45, MRG ein Erhaltungsbeitrag verlangt werden könnte. Auch dazu liegen unerledigte Beweisrügen vor. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass Paragraph 18, Absatz 5, MRG im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 49 b, Absatz 5, MRG für Mietverträge gilt, die nach dem 28. 2. 1997 beginnen. Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass Erwägungen dazu, ob Änderungskündigungen betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, dann in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietgegenstandes gefährdet wäre vergleiche RIS-Justiz RS0067228, RS0069880), hier schon deshalb entfallen können, da sich der Kläger in der Aufkündigung nur darauf gestützt hat, dass ihm ohne Mietzinsanhebungsmöglichkeit die Erhaltung des Hauses im Hinblick auf den hohen Erhaltungsaufwand nicht zumutbar sei und er dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sei. Eine Existenzgefährdung im Sinne eines wichtigen Grundes gemäß Paragraph 30, Absatz eins, MRG macht der Kläger gar nicht geltend. Dazu wäre eine Existenzgefährdung des Vermieters (Bedrohung seiner wirtschaftlichen oder physischen Existenz) Voraussetzung, die allerdings nur dann besteht, wenn die begehrte Auflösung des Bestandvertrages zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Kündigenden unbedingt erforderlich ist, wenn also die bestehende Sachlage geradezu an die Wurzeln der Existenz des Vermieters greift und die Kündigung der einzig gangbare Weg zur Wahrung der Interessen des Vermieters ist (6 Ob 121/03t; RIS-Justiz RS0067228; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht, Paragraph 30, MRG, Rz 15). Ein entsprechendes Vorbringen dazu wurde nicht erstattet. Da die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif ist, musste sie an das Berufungsgericht zur Erledigung der Beweisrügen und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 51 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 51, ZPO.