Die Revision ist, wie den nachstehenden Gründen zu entnehmen sein wird, zulässig; sie ist im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 2073/96a (= WoBl 1998, 78 [zustimmend Dirnbacher]) darlegte, war Regelungsgegenstand des § 49 Abs 2 MRG - unabhängig von dem von den Parteien des Hauptmietvertrags gewählten, für die Verwirklichung des Willens des Gesetzgebers nicht wesentlichen vertragstechnischen Mittels - nur eine über den 1. Jänner 1982 hinaus wirksame „Bestandsdauer“. Deshalb sei durch einen Mietvertrag „auf unbestimmte Dauer“ gekoppelt mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien dasselbe Ergebnis erzielbar, als wäre bis zum Ablauf des für den Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden. Somit werde eine bestimmte „Bestandsdauer“ im Sinne des Gesetzes sowohl durch ein befristetes als auch durch ein an sich unbefristetes, aber mit einem Kündigungsverzicht beider Vertragsteile auf bestimmte Zeit verbundenes Mietverhältnis gewährleistet, wenn der sich aus solchen Kündigungsverzichten ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1. Jänner 1982 geendet habe und der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis zum 31. Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden gewesen sei. Nur auf eine derartige Sachlage bezieht sich die weitere Begründung, es bedeutete einen Vertragsformalismus um seiner selbst willen, wollte man ferner noch ein Anbot des Bestandgebers auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags verlangen, weil ein solcher für die Verwirklichung des Zwecks des § 49 Abs 2 MRG gar keine Bedeutung mehr hätte.Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 2073/96a (= WoBl 1998, 78 [zustimmend Dirnbacher]) darlegte, war Regelungsgegenstand des Paragraph 49, Absatz 2, MRG - unabhängig von dem von den Parteien des Hauptmietvertrags gewählten, für die Verwirklichung des Willens des Gesetzgebers nicht wesentlichen vertragstechnischen Mittels - nur eine über den 1. Jänner 1982 hinaus wirksame „Bestandsdauer“. Deshalb sei durch einen Mietvertrag „auf unbestimmte Dauer“ gekoppelt mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien dasselbe Ergebnis erzielbar, als wäre bis zum Ablauf des für den Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden. Somit werde eine bestimmte „Bestandsdauer“ im Sinne des Gesetzes sowohl durch ein befristetes als auch durch ein an sich unbefristetes, aber mit einem Kündigungsverzicht beider Vertragsteile auf bestimmte Zeit verbundenes Mietverhältnis gewährleistet, wenn der sich aus solchen Kündigungsverzichten ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1. Jänner 1982 geendet habe und der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis zum 31. Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden gewesen sei. Nur auf eine derartige Sachlage bezieht sich die weitere Begründung, es bedeutete einen Vertragsformalismus um seiner selbst willen, wollte man ferner noch ein Anbot des Bestandgebers auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags verlangen, weil ein solcher für die Verwirklichung des Zwecks des Paragraph 49, Absatz 2, MRG gar keine Bedeutung mehr hätte.
Der erkennende Senat bekräftigte diese Rechtsansicht in der Entscheidung 1 Ob 62/98v. An ihr ist weiterhin festzuhalten. Diese Rechtslage wurde vom Berufungsgericht im grundsätzlichen zutreffend erkannt. Nicht zu folgen ist dagegen dessen Ansicht, das gesetzliche Erfordernis eines Anbots auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags im Sinne des § 49 Abs 2 MRG sei auch schon dann ein Vertragsformulismus um seiner selbst willen, wenn durch einen einseitigen Kündigungsverzicht des Vermieters ein über den 1. Jänner 1982 andauerndes und bis zum 31. Dezember 1984 nicht auflösbares Bestandverhältnis gewährleistet sei.Der erkennende Senat bekräftigte diese Rechtsansicht in der Entscheidung 1 Ob 62/98v. An ihr ist weiterhin festzuhalten. Diese Rechtslage wurde vom Berufungsgericht im grundsätzlichen zutreffend erkannt. Nicht zu folgen ist dagegen dessen Ansicht, das gesetzliche Erfordernis eines Anbots auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, MRG sei auch schon dann ein Vertragsformulismus um seiner selbst willen, wenn durch einen einseitigen Kündigungsverzicht des Vermieters ein über den 1. Jänner 1982 andauerndes und bis zum 31. Dezember 1984 nicht auflösbares Bestandverhältnis gewährleistet sei.
Selbst durch einen beidseitigen Kündigungsverzicht wird ein Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltet (1 Ob 62/98v; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 7 zu § 33 MRG; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1116). Wird ein Mietvertrag „auf unbestimmte Dauer“ geschlossen und mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien gekoppelt, dann erzielen die Vertragsparteien zwar dasselbe Ergebnis, als wäre bis zum Ablauf des für den beidseitigen Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden, sodaß durch eine solche Vertragsgestaltung eine bestimmte Dauer des Bestandvertrags im Sinne des § 49 Abs 2 MRG gewährleistet wird. Das ändert allerdings nichts daran, daß dieser bestimmten (Mindest-)Bestanddauer ein zeitlich unbestimmter Vertragszeitraum folgt (1 Ob 62/98v; 1 Ob 2073/96a). Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag verliert also durch einen generell zulässigen und wirksamen Verzicht beider Vertragsteile auf das Kündigungsrecht (1 Ob 62/98v; MietSlg 45.368 ua) nicht den Charakter der zeitlichen Unbeschränktheit (1 Ob 62/98v). Solche Kündigungsverzichte substituieren vielmehr nur im Sonderfall des § 49 Abs 2 MRG - entsprechend den einleitenden Darlegungen - das Anbot eines befristeten Hauptmietvertrags. Dasselbe kann dagegen nicht auch dann gelten, wenn bloß der Vermieter auf die Ausübung des Kündigungsrechts für einen bestimmten Zeitraum verzichtete, weil allein dadurch noch nicht die Wirkungen eines (beidseitig verbindlichen) Vertrags auf bestimmte Zeit erreicht werden. Nur solange die Wirkungen anderer vertragstechnischer Mittel jenen eines befristeteten Hauptmietvertrags vollständig gleichen, wäre das zusätzliche Verlangen, einen solchen Bestandvertrag anzubieten, ein Vertragsformalismus um seiner selbst willen. Mangelt es dagegen an der Erfüllung dieser Voraussetzung, liegt die Substituierung des Anbots eines befristeteten Hauptmietvertrags durch Teilsurrogate außerhalb des Willens des Gesetzgebers. Sollte dieser in rechtspolitischer Betrachtungsweise als unbefriedigend empfunden werden, liegt es allein am Gesetzgeber, diesem Zustand abzuhelfen.Selbst durch einen beidseitigen Kündigungsverzicht wird ein Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltet (1 Ob 62/98v; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 7 zu Paragraph 33, MRG; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1116,). Wird ein Mietvertrag „auf unbestimmte Dauer“ geschlossen und mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien gekoppelt, dann erzielen die Vertragsparteien zwar dasselbe Ergebnis, als wäre bis zum Ablauf des für den beidseitigen Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden, sodaß durch eine solche Vertragsgestaltung eine bestimmte Dauer des Bestandvertrags im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, MRG gewährleistet wird. Das ändert allerdings nichts daran, daß dieser bestimmten (Mindest-)Bestanddauer ein zeitlich unbestimmter Vertragszeitraum folgt (1 Ob 62/98v; 1 Ob 2073/96a). Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag verliert also durch einen generell zulässigen und wirksamen Verzicht beider Vertragsteile auf das Kündigungsrecht (1 Ob 62/98v; MietSlg 45.368 ua) nicht den Charakter der zeitlichen Unbeschränktheit (1 Ob 62/98v). Solche Kündigungsverzichte substituieren vielmehr nur im Sonderfall des Paragraph 49, Absatz 2, MRG - entsprechend den einleitenden Darlegungen - das Anbot eines befristeten Hauptmietvertrags. Dasselbe kann dagegen nicht auch dann gelten, wenn bloß der Vermieter auf die Ausübung des Kündigungsrechts für einen bestimmten Zeitraum verzichtete, weil allein dadurch noch nicht die Wirkungen eines (beidseitig verbindlichen) Vertrags auf bestimmte Zeit erreicht werden. Nur solange die Wirkungen anderer vertragstechnischer Mittel jenen eines befristeteten Hauptmietvertrags vollständig gleichen, wäre das zusätzliche Verlangen, einen solchen Bestandvertrag anzubieten, ein Vertragsformalismus um seiner selbst willen. Mangelt es dagegen an der Erfüllung dieser Voraussetzung, liegt die Substituierung des Anbots eines befristeteten Hauptmietvertrags durch Teilsurrogate außerhalb des Willens des Gesetzgebers. Sollte dieser in rechtspolitischer Betrachtungsweise als unbefriedigend empfunden werden, liegt es allein am Gesetzgeber, diesem Zustand abzuhelfen.
Um die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes auf das Bestandverhältnis der Streitteile auszuschließen, hätte der Kläger der beklagten Partei daher den Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags zumindest bis zum Ende seines einseitigen Kündigungsverzichts anbieten müssen, weil mit § 49 Abs 2 MRG nur ein Befristungsanbot im Einklang steht, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll (1 Ob 2073/96a), verdeutlichte doch der Gesetzgeber in § 49 Abs 2 MRG, daß sich das Anbot des Vermieters auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG auf einen Zeitraum beziehen muß, der zumindest bis 31. Dezember 1984 wirksam ist. Länger wirkende Vertragsbefristungen wurden dagegen nicht ausgeschlossen. Hätte die beklagte Partei ein solches Befristungsanbot des Klägers angenommen, wäre auch deren bereits durch den ursprünglichen Mietvertrag begründetes Recht, das (nunmehr befristete) Mietverhältnis dennoch zu bestimmten Terminen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten kündigen zu können, unberührt geblieben.Um die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes auf das Bestandverhältnis der Streitteile auszuschließen, hätte der Kläger der beklagten Partei daher den Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags zumindest bis zum Ende seines einseitigen Kündigungsverzichts anbieten müssen, weil mit Paragraph 49, Absatz 2, MRG nur ein Befristungsanbot im Einklang steht, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll (1 Ob 2073/96a), verdeutlichte doch der Gesetzgeber in Paragraph 49, Absatz 2, MRG, daß sich das Anbot des Vermieters auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG auf einen Zeitraum beziehen muß, der zumindest bis 31. Dezember 1984 wirksam ist. Länger wirkende Vertragsbefristungen wurden dagegen nicht ausgeschlossen. Hätte die beklagte Partei ein solches Befristungsanbot des Klägers angenommen, wäre auch deren bereits durch den ursprünglichen Mietvertrag begründetes Recht, das (nunmehr befristete) Mietverhältnis dennoch zu bestimmten Terminen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten kündigen zu können, unberührt geblieben.
Daß dem Mietrechtsgesetz ein besonderes Kündigungsrecht des Mieters noch vor Ablauf der an sich bedungenen Vertragslaufzeit nicht fremd ist, folgt aus dessen § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c (siehe Näheres zum Anwendungsfall der lit c in 1 Ob 62/98v). Ein befristeter Mietvertrag, auf den Befristungsregelungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind, geht dieser Rechtsnatur demnach auch dann nicht verlustig, wenn der Mieter von einem vertraglich zugebilligten besonderen Kündigungsrecht vor Ablauf der an sich bedungenden Vertragslaufzeit Gebrauch machen kann. Das mag - gerade in Hinsicht auf die Auslegung des § 49 Abs 2 MRG - juristischer Stringenz entbehren, was jedoch deshalb nicht verwundert, weil der Gesetzgeber besonders im Mietrecht offenkundig außerstande ist, die heterogenen Interessen der beteiligten Gesellschaftskreise in einem logisch geschlossenen und weitgehend widerspruchsfreien rechtlichen System auszugleichen (siehe dazu Würth in Rummel aaO Rz 2 vor § 1 MRG).Daß dem Mietrechtsgesetz ein besonderes Kündigungsrecht des Mieters noch vor Ablauf der an sich bedungenen Vertragslaufzeit nicht fremd ist, folgt aus dessen Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c (siehe Näheres zum Anwendungsfall der Litera c, in 1 Ob 62/98v). Ein befristeter Mietvertrag, auf den Befristungsregelungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind, geht dieser Rechtsnatur demnach auch dann nicht verlustig, wenn der Mieter von einem vertraglich zugebilligten besonderen Kündigungsrecht vor Ablauf der an sich bedungenden Vertragslaufzeit Gebrauch machen kann. Das mag - gerade in Hinsicht auf die Auslegung des Paragraph 49, Absatz 2, MRG - juristischer Stringenz entbehren, was jedoch deshalb nicht verwundert, weil der Gesetzgeber besonders im Mietrecht offenkundig außerstande ist, die heterogenen Interessen der beteiligten Gesellschaftskreise in einem logisch geschlossenen und weitgehend widerspruchsfreien rechtlichen System auszugleichen (siehe dazu Würth in Rummel aaO Rz 2 vor Paragraph eins, MRG).
Daraus ergibt sich zusammenfassend, daß das Bestandverhältnis der Streitteile nunmehr den Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG unterliegt, weil der Kläger der beklagten Partei den Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags im Sinne des § 49 Abs 2 MRG nicht anbot. Deshalb ließe sich die gerichtliche Aufkündigung nur dann aufrechterhalten, wenn die beklagte Partei einen vom Kläger geltend gemachten Kündigungsgrund verwirklicht hätte.Daraus ergibt sich zusammenfassend, daß das Bestandverhältnis der Streitteile nunmehr den Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG unterliegt, weil der Kläger der beklagten Partei den Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, MRG nicht anbot. Deshalb ließe sich die gerichtliche Aufkündigung nur dann aufrechterhalten, wenn die beklagte Partei einen vom Kläger geltend gemachten Kündigungsgrund verwirklicht hätte.
Nach § 33 Abs 1 MRG hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen. Andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Die herangezogenen Kündigungsgründe müssen schon in der Kündigung individualisiert werden (SZ 69/177; MietSlg 30.461; Würth in Rummel aaO Rz 3 zu § 33 MRG). Allerdings genügt eine schlagwortartige Angabe, wobei das Gericht in der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen darf (1 Ob 413/97k; SZ 69/177 mwN).Nach Paragraph 33, Absatz eins, MRG hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen. Andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Die herangezogenen Kündigungsgründe müssen schon in der Kündigung individualisiert werden (SZ 69/177; MietSlg 30.461; Würth in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 33, MRG). Allerdings genügt eine schlagwortartige Angabe, wobei das Gericht in der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen darf (1 Ob 413/97k; SZ 69/177 mwN).
Der Bestandnehmer macht vom Bestandgegenstand nach ständiger Rechtsprechung dann einen „erheblich nachteiligen Gebrauch“ im Sinne des § 1118 erster Fall ABGB und des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, wenn entweder durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietobjekts erfolgte bzw auch nur droht (SZ 69/177; MietSlg 34.412; SZ 48/132 = MietSlg 27.337; Würth in Rummel aaO Rz 10 zu § 1118 und Rz 16 zu § 30 MRG) oder dieses Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden (SZ 69/177 mwN). Es ist also nicht erforderlich, daß der Nachteil - die Substanzbeeinträchtigung oder die Schädigung wichtiger wirtschaftlicher Interessen - schon eingetreten ist, es genügt vielmehr eine drohende Gefahr (SZ 69/177; MietSlg 47.338 uva). Nur eine gänzlich ungewisse künftige Möglichkeit ist nicht als wichtiger Kündigungsgrund zu werten (SZ 69/177; MietSlg 23.363; MietSlg 6458). Eine solche Kündigung ist auch nicht deshalb unberechtigt, weil der Kläger eine Unterlassungsklage hätte einbringen müssen. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, daß ein Verstoß des Mieters gegen Vertragspflichten nur dann einen Kündigungsgrund verwirklicht, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer seine wirtschaftliche Existenz gefährdenden Weise verletzt werden (MietSlg 47.338; MietSlg 40.428; MietSlg 33.324), das gilt jedoch nur für eine Kündigung aufgrund der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG (SZ 69/177; Würth in Rummel aaO Rz 11 zu § 30 MRG), nicht aber auch für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG, für den nur die vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts in der erörterten Weise Tatbestandsmerkmal ist.Der Bestandnehmer macht vom Bestandgegenstand nach ständiger Rechtsprechung dann einen „erheblich nachteiligen Gebrauch“ im Sinne des Paragraph 1118, erster Fall ABGB und des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG, wenn entweder durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietobjekts erfolgte bzw auch nur droht (SZ 69/177; MietSlg 34.412; SZ 48/132 = MietSlg 27.337; Würth in Rummel aaO Rz 10 zu Paragraph 1118 und Rz 16 zu Paragraph 30, MRG) oder dieses Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden (SZ 69/177 mwN). Es ist also nicht erforderlich, daß der Nachteil - die Substanzbeeinträchtigung oder die Schädigung wichtiger wirtschaftlicher Interessen - schon eingetreten ist, es genügt vielmehr eine drohende Gefahr (SZ 69/177; MietSlg 47.338 uva). Nur eine gänzlich ungewisse künftige Möglichkeit ist nicht als wichtiger Kündigungsgrund zu werten (SZ 69/177; MietSlg 23.363; MietSlg 6458). Eine solche Kündigung ist auch nicht deshalb unberechtigt, weil der Kläger eine Unterlassungsklage hätte einbringen müssen. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, daß ein Verstoß des Mieters gegen Vertragspflichten nur dann einen Kündigungsgrund verwirklicht, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer seine wirtschaftliche Existenz gefährdenden Weise verletzt werden (MietSlg 47.338; MietSlg 40.428; MietSlg 33.324), das gilt jedoch nur für eine Kündigung aufgrund der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG (SZ 69/177; Würth in Rummel aaO Rz 11 zu Paragraph 30, MRG), nicht aber auch für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG, für den nur die vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts in der erörterten Weise Tatbestandsmerkmal ist.
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen wurde der Kündigungsgrund eines erheblich nachteiligen Gebrauchs der Bestandobjekte in der Kündigung nicht einmal rudimentär individualisiert, weil es an jedweder Behauptung mangelt, daß durch eine wiederholte und längerdauernde vertragswidrige Benützung der Bestandobjekte eine erhebliche Verletzung deren Substanz bzw eine Schädigung wichtiger wirtschaftlicher Interessen des Vermieters zumindest droht.
Allerdings sind damit die Implikationen der Prozeßbehauptungen des Klägers noch nicht erschöpft. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die längere Zeit fortgesetzt wird bzw sich in häufigen Wiederholungen äußert, ihrer Art nach das nach den besonderen Verhältnissen zu duldende Ausmaß übersteigt (SZ 67/236) und objektiv geeignet erscheint, das Zusammenleben auch nur einem Mitbewohner zu verleiden (4 Ob 2054/96d). Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden, sondern es ist dessen Gesamtverhalten wertend zu beurteilen (4 Ob 2054/96d; SZ 67/236; MietSlg 37.406). Maßgeblich ist vor allem, ob ein gedeihliches Zusammenleben der Mitbewohner weiterhin gewährleistet ist (WoBl 1997, 265 = immolex 1997, 326; 4 Ob 2054/96d; SZ 67/236; MietSlg 42.309/13), wobei unter „Mitbewohner“ im Sinne des Gesetzes auch der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer zu verstehen ist (9 Ob 56/98w; WoBl 1996, 150 [Degelsegger]). Der Erfolg einer Aufkündigung hängt davon ab, ob der Tatbestand zur Zeit der Zustellung der Aufkündigung erfüllt war (SZ 67/236; MietSlg 40.435 mwN). Das Mieterverhalten nach deren Zustellung hat solange keinen Einfluß auf das Schicksal der Kündigung, als es nicht den zuverlässigen Schluß erlaubt, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (SZ 67/236; MietSlg 38.444/4 ua).Allerdings sind damit die Implikationen der Prozeßbehauptungen des Klägers noch nicht erschöpft. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die längere Zeit fortgesetzt wird bzw sich in häufigen Wiederholungen äußert, ihrer Art nach das nach den besonderen Verhältnissen zu duldende Ausmaß übersteigt (SZ 67/236) und objektiv geeignet erscheint, das Zusammenleben auch nur einem Mitbewohner zu verleiden (4 Ob 2054/96d). Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden, sondern es ist dessen Gesamtverhalten wertend zu beurteilen (4 Ob 2054/96d; SZ 67/236; MietSlg 37.406). Maßgeblich ist vor allem, ob ein gedeihliches Zusammenleben der Mitbewohner weiterhin gewährleistet ist (WoBl 1997, 265 = immolex 1997, 326; 4 Ob 2054/96d; SZ 67/236; MietSlg 42.309/13), wobei unter „Mitbewohner“ im Sinne des Gesetzes auch der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer zu verstehen ist (9 Ob 56/98w; WoBl 1996, 150 [Degelsegger]). Der Erfolg einer Aufkündigung hängt davon ab, ob der Tatbestand zur Zeit der Zustellung der Aufkündigung erfüllt war (SZ 67/236; MietSlg 40.435 mwN). Das Mieterverhalten nach deren Zustellung hat solange keinen Einfluß auf das Schicksal der Kündigung, als es nicht den zuverlässigen Schluß erlaubt, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (SZ 67/236; MietSlg 38.444/4 ua).
Nach diesen Gesichtspunkten kann auch in unablässigen Versuchen des Mieters, seine Gebrauchsrechte auf nicht vermietete Räume bzw Flächen auszudehnen, ein unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG liegen (siehe dazu MietSlg 37.406). Gleiches gilt für ein fortgesetztes, sich also nicht in einer einmaligen Entgleisung erschöpfendes unziemliches Verhalten des Mieters gegenüber dem Vermieter.Nach diesen Gesichtspunkten kann auch in unablässigen Versuchen des Mieters, seine Gebrauchsrechte auf nicht vermietete Räume bzw Flächen auszudehnen, ein unleidliches Verhalten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG liegen (siehe dazu MietSlg 37.406). Gleiches gilt für ein fortgesetztes, sich also nicht in einer einmaligen Entgleisung erschöpfendes unziemliches Verhalten des Mieters gegenüber dem Vermieter.
Die zur Geltendmachung dieses Kündigungsgrunds erforderlichen Behauptungen sind schlagwortartig bereits der Kündigung zu entnehmen. Demnach kann (auch) jenen Feststellungen des Erstgerichts entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen, auf die sich die Beweisrüge der beklagten Partei im Berufungsverfahren bezog, deren Erledigung das Gericht zweiter Instanz aber wegen einer unzutreffenden Auslegung des § 49 Abs 2 MRG für nicht erforderlich hielt. Ob der erörterte Kündigungsgrund tatsächlich verwirklicht wurde, wird sich - im Rahmen der dargestellten Grundsätze - erst nach Erledigung der Beweisrüge unter Zugrundelegung aller dann bekannten Umstände des Einzelfalls abschließend beurteilen lassen.Die zur Geltendmachung dieses Kündigungsgrunds erforderlichen Behauptungen sind schlagwortartig bereits der Kündigung zu entnehmen. Demnach kann (auch) jenen Feststellungen des Erstgerichts entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen, auf die sich die Beweisrüge der beklagten Partei im Berufungsverfahren bezog, deren Erledigung das Gericht zweiter Instanz aber wegen einer unzutreffenden Auslegung des Paragraph 49, Absatz 2, MRG für nicht erforderlich hielt. Ob der erörterte Kündigungsgrund tatsächlich verwirklicht wurde, wird sich - im Rahmen der dargestellten Grundsätze - erst nach Erledigung der Beweisrüge unter Zugrundelegung aller dann bekannten Umstände des Einzelfalls abschließend beurteilen lassen.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.