Rechtssatz RS0109492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109492
Entscheidungsdatum
31.01.2013
Rechtssatz
Ein Hauptmietvertrag über einen als Geschäftsräumlichkeit genutzten Bestandgegenstand, an dem Wohnungseigentum nicht besteht, kann nur unbefristet abgeschlossen werden. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, einen allgemeinen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren zu vereinbaren. Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 62/98v
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 62/98v
- 1 Ob 280/98b
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 280/98b
nur: Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltet. (T1)
- 1 Ob 221/12z
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 221/12z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109492
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00062_98V0000_001