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Rechtssatz RS0109492

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109492

Entscheidungsdatum

31.01.2013

Rechtssatz

Ein Hauptmietvertrag über einen als Geschäftsräumlichkeit genutzten Bestandgegenstand, an dem Wohnungseigentum nicht besteht, kann nur unbefristet abgeschlossen werden. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, einen allgemeinen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren zu vereinbaren. Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 62/98v
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 62/98v
  • 1 Ob 280/98b
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 280/98b
    nur: Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltet. (T1)
  • 1 Ob 221/12z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 221/12z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109492

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00062_98V0000_001