Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Unstrittig ist, daß ein Hauptmietvertrag über eine als Geschäftsräumlichkeit genutzten Bestandgegenstand, an dem Wohnungseigentum nicht besteht, nur unbefristet abgeschlossen werden kann (§ 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 15 zu § 29 MRG). Den Gesetzesmaterialien läßt sich der von der klagenden Partei behauptete Zweck des Ausschlusses befristeter Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten, nämlich die geschäftlichen Tätigkeiten des Wirtschaftstreibenden abzusichern und ihm eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, nicht entnehmen. Zur Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 (lit c) MRG wird vielmehr vor allem ausgeführt, daß die Vermietung (einer Wohnung) auf eine Zeitdauer von nicht mehr als einem Jahr sowohl für die Mieter wie auch für die Vermieter erhebliche wirtschaftliche Nachteile gebracht habe, weil den Mieter öfter Kosten einer Übersiedlung und den Vermieter öfter Kosten für die Neuvermietung getroffen hätten. Mit dem neu geschaffenen Fristvertrag (Vertragsdauer drei Jahre) sollten diese Nachteile vermieden werden. Lediglich der Mieter sollte aber über die Dauer eines Jahres hinaus nicht ohne Aufkündigungsmöglichkeit sein, weil dies im Einzelfall problematische Auswirkungen, etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel, hätte (1268 BlgNR 18.GP 14). Es kann aber dahingestellt bleiben, ob dem Gesetzgeber allenfalls der von der klagenden Partei unterstellte Zweck bei der Schaffung des § 29 Abs 1 Z 3 MRG durch das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz (WÄG) vorgeschwebt ist. Der hier der Beurteilung unterliegende Mietvertrag wurde nämlich ohnehin auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Parteien haben lediglich beiderseits zulässigerweise einen allgemeinen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren vereinbart. Durch diesen Kündigungsverzicht wurde der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltete (Würth/Zingher aaO Rz 7 zu § 33 MRG; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 1116). Wird - wie hier - ein Mietvertrag "auf unbestimmte Dauer" abgeschlossen und dieser mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien gekoppelt, dann erzielen die Vertragsparteien zwar dasselbe Ergebnis, als wäre bis zum Ablauf des für den Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden, sodaß durch eine solche Vertragsgestaltung eine bestimmte Dauer des Bestandvertrags gewährleistet wird, es darf aber nicht übersehen werden, daß dieser bestimmten (Mindest-)Bestanddauer ein Vertragszeitraum folgt, der zeitlich unbestimmt ist (1 Ob 2073/96a; vgl NZ 1964, 137; Würth aaO). Durch den generell zulässigen und wirksamen Verzicht auf das Recht zur Kündigung (MietSlg 45.368 uva) verliert ein grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag nicht den Charakter zeitlicher Unbeschränktheit. Eine derartige Vereinbarung (Mietvertrag über eine Geschäftsräumlichkeit auf unbestimmte Zeit mit für bestimmte Zeit vereinbartem Kündigungsverzicht) hat auch nicht Umgehungscharakter, der einem Mieter die Möglichkeit gäbe, sich selbst dann auf den Umgehungstatbestand zu berufen, wenn er Wesen und Folgen des Umgehungsgeschäftes erkannt hätte (WoBl 1994, 123), weil der Kündigungsverzicht grundsätzlich zulässig und vom Gesetz für Fälle wie den vorliegenden keinesfalls ausgeschlossen ist.Unstrittig ist, daß ein Hauptmietvertrag über eine als Geschäftsräumlichkeit genutzten Bestandgegenstand, an dem Wohnungseigentum nicht besteht, nur unbefristet abgeschlossen werden kann (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 15 zu Paragraph 29, MRG). Den Gesetzesmaterialien läßt sich der von der klagenden Partei behauptete Zweck des Ausschlusses befristeter Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten, nämlich die geschäftlichen Tätigkeiten des Wirtschaftstreibenden abzusichern und ihm eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, nicht entnehmen. Zur Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, (Litera c,) MRG wird vielmehr vor allem ausgeführt, daß die Vermietung (einer Wohnung) auf eine Zeitdauer von nicht mehr als einem Jahr sowohl für die Mieter wie auch für die Vermieter erhebliche wirtschaftliche Nachteile gebracht habe, weil den Mieter öfter Kosten einer Übersiedlung und den Vermieter öfter Kosten für die Neuvermietung getroffen hätten. Mit dem neu geschaffenen Fristvertrag (Vertragsdauer drei Jahre) sollten diese Nachteile vermieden werden. Lediglich der Mieter sollte aber über die Dauer eines Jahres hinaus nicht ohne Aufkündigungsmöglichkeit sein, weil dies im Einzelfall problematische Auswirkungen, etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel, hätte (1268 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 14, ). Es kann aber dahingestellt bleiben, ob dem Gesetzgeber allenfalls der von der klagenden Partei unterstellte Zweck bei der Schaffung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG durch das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz (WÄG) vorgeschwebt ist. Der hier der Beurteilung unterliegende Mietvertrag wurde nämlich ohnehin auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Parteien haben lediglich beiderseits zulässigerweise einen allgemeinen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren vereinbart. Durch diesen Kündigungsverzicht wurde der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltete (Würth/Zingher aaO Rz 7 zu Paragraph 33, MRG; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 1116,). Wird - wie hier - ein Mietvertrag "auf unbestimmte Dauer" abgeschlossen und dieser mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien gekoppelt, dann erzielen die Vertragsparteien zwar dasselbe Ergebnis, als wäre bis zum Ablauf des für den Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden, sodaß durch eine solche Vertragsgestaltung eine bestimmte Dauer des Bestandvertrags gewährleistet wird, es darf aber nicht übersehen werden, daß dieser bestimmten (Mindest-)Bestanddauer ein Vertragszeitraum folgt, der zeitlich unbestimmt ist (1 Ob 2073/96a; vergleiche NZ 1964, 137; Würth aaO). Durch den generell zulässigen und wirksamen Verzicht auf das Recht zur Kündigung (MietSlg 45.368 uva) verliert ein grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag nicht den Charakter zeitlicher Unbeschränktheit. Eine derartige Vereinbarung (Mietvertrag über eine Geschäftsräumlichkeit auf unbestimmte Zeit mit für bestimmte Zeit vereinbartem Kündigungsverzicht) hat auch nicht Umgehungscharakter, der einem Mieter die Möglichkeit gäbe, sich selbst dann auf den Umgehungstatbestand zu berufen, wenn er Wesen und Folgen des Umgehungsgeschäftes erkannt hätte (WoBl 1994, 123), weil der Kündigungsverzicht grundsätzlich zulässig und vom Gesetz für Fälle wie den vorliegenden keinesfalls ausgeschlossen ist.
Der Revision der klagenden Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.