Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach der Übergangsregelung des § 49 Abs 2 MRG galten für einen vor dem 1.Jänner 1982 abgeschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach dem 31.Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen und für den weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG noch „eine Bestandsdauer vereinbart“ wurde, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes hinaus wirksam war, die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG, sofern es der Vermieter bis 30.Juni 1982 unterlassen hatte, dem Hauptmieter einen befristeten Hauptmietvertrag nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG anzubieten, der zumindest bis 31.Dezember 1984 wirksam gewesen sein mußte. Nahm der Hauptmieter ein derartiges Anbot binnen sechs Monaten nach dessen Zugang nicht an und wurde auch keine andere Vereinbarung über die Bestandsdauer geschlossen, galten für das Hauptmietverhältnis wie bisher die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG ebenso nicht.Nach der Übergangsregelung des Paragraph 49, Absatz 2, MRG galten für einen vor dem 1.Jänner 1982 abgeschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach dem 31.Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen und für den weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, MG noch „eine Bestandsdauer vereinbart“ wurde, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes hinaus wirksam war, die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG, sofern es der Vermieter bis 30.Juni 1982 unterlassen hatte, dem Hauptmieter einen befristeten Hauptmietvertrag nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG anzubieten, der zumindest bis 31.Dezember 1984 wirksam gewesen sein mußte. Nahm der Hauptmieter ein derartiges Anbot binnen sechs Monaten nach dessen Zugang nicht an und wurde auch keine andere Vereinbarung über die Bestandsdauer geschlossen, galten für das Hauptmietverhältnis wie bisher die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG ebenso nicht.
Aufgrund der Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz (425 BlgNR 15. GP 21) sollte nach dem dort vorgeschlagenen § 41 Abs 3 folgende gesetzliche Regelung erfolgen:Aufgrund der Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz (425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 21) sollte nach dem dort vorgeschlagenen Paragraph 41, Absatz 3, folgende gesetzliche Regelung erfolgen:
„Wurde in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach dem 31.Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden ist, weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes, noch vereinbart, daß der Mietvertrag durch den Ablauf einer bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt, so kann der Vermieter vom Hauptmieter den Abschluß eines befristeten Mietvertrags im Sinn des § 27 Abs 1 Z 3 lit a begehren; stimmt der Hauptmieter diesem Begehren des Vermieters binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zugang des Begehrens nicht zu, so gelten für dieses Mietverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des § 28 nicht.“„Wurde in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach dem 31.Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden ist, weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, des Mietengesetzes, noch vereinbart, daß der Mietvertrag durch den Ablauf einer bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt, so kann der Vermieter vom Hauptmieter den Abschluß eines befristeten Mietvertrags im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, begehren; stimmt der Hauptmieter diesem Begehren des Vermieters binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zugang des Begehrens nicht zu, so gelten für dieses Mietverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 28, nicht.“
In den erläuternden Bemerkungen dazu (425 BlgNR 15. GP 45) wird ua dargelegt, daß die Übergangsregelung des Abs 3 die „Eingliederung“ der Hauptmietverträge in das Mietrechtsgesetz zum Gegenstand habe, „für die derzeit weder die Kündigungsbeschränkungen, noch das im Interesse der sozialen Sicherheit statuierte Gebot der ausdrücklichen Deklaration der in Aussicht genommenen Mietdauer (§ 27 Abs 1 Z 1 lit a und c) gegolten“ hätten. Dabei werde dem Vermieter und dem Mieter „ein (korrespondierendes) Wahlrecht“ eingeräumt, um eine Klarstellung zu ermöglichen, „ob für das betroffene Altmietverhältnis eine ausdrücklich vorbestimmte Vertragsdauer, die Beschränkung des Kündigungsrechts auf wichtige Gründe (§ 28) oder der bisherige Rechtszustand gelten“ solle.In den erläuternden Bemerkungen dazu (425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 45) wird ua dargelegt, daß die Übergangsregelung des Absatz 3, die „Eingliederung“ der Hauptmietverträge in das Mietrechtsgesetz zum Gegenstand habe, „für die derzeit weder die Kündigungsbeschränkungen, noch das im Interesse der sozialen Sicherheit statuierte Gebot der ausdrücklichen Deklaration der in Aussicht genommenen Mietdauer (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c) gegolten“ hätten. Dabei werde dem Vermieter und dem Mieter „ein (korrespondierendes) Wahlrecht“ eingeräumt, um eine Klarstellung zu ermöglichen, „ob für das betroffene Altmietverhältnis eine ausdrücklich vorbestimmte Vertragsdauer, die Beschränkung des Kündigungsrechts auf wichtige Gründe (Paragraph 28,) oder der bisherige Rechtszustand gelten“ solle.
Gesetz wurde allerdings nicht die durch die Regierungsvorlage beabsichtigte, sondern die eingangs dargestellte Regelung, die der Ausschußbericht (880 BlgNR 15. GP 6) im Rahmen der Stellungnahme zu § 49 MRG wie folgt erläuterte:Gesetz wurde allerdings nicht die durch die Regierungsvorlage beabsichtigte, sondern die eingangs dargestellte Regelung, die der Ausschußbericht (880 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 6) im Rahmen der Stellungnahme zu Paragraph 49, MRG wie folgt erläuterte:
„Diese Vorschrift ist die Nachfolgebestimmung des § 41 Abs 2 bis 4 der Regierungsvorlage. Die wesentliche Änderung gegenüber der Regierungsvorlage besteht darin, daß in den hier bezogenen Fällen das Anbot auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrages mindestens bis 31.Dezember 1984 wirken muß.“„Diese Vorschrift ist die Nachfolgebestimmung des Paragraph 41, Absatz 2 bis 4 der Regierungsvorlage. Die wesentliche Änderung gegenüber der Regierungsvorlage besteht darin, daß in den hier bezogenen Fällen das Anbot auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrages mindestens bis 31.Dezember 1984 wirken muß.“
Der hier bedeutsame, aber nicht Gesetz gewordene Vorschlag der Regierungsvorlage, die Übergangsregelung auf Fälle zu beziehen, bei denen „weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes, noch vereinbart“ worden sei, „daß der Mietvertrag durch den Ablauf einer bedungenen Zeit ohne Kündigung“ erlösche, wurde also durch die dann verwirklichte Regelung ersetzt, die auf Hauptmietverträge über bestimmte Bestandobjekte anzuwenden war, nach deren Inhalt „weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes, noch eine Bestandsdauer vereinbart“ worden war, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes hinaus Wirksamkeit entfaltete. Dieser auffallende terminologische Unterschied zwischen einem Mietvertrag, der „durch den Ablauf einer bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt“, und einem solchen, für den bloß „eine (zu ergänzen: bestimmte) Bestandsdauer vereinbart“ wurde, war nach dem Ausschußbericht somit offenkundig keine „wesentliche Änderung gegenüber der Regierungsvorlage“. Dem Gesetzgeber muß gleichwohl bewußt gewesen sein, daß die eindeutig auf befristete Mietverträge bezogene Formulierung der Regierungsvorlage aber doch durch eine solche ersetzt wurde, die die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 49 Abs 2 MRG auch bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen schon dann ausschloß, wenn eine „Bestandsdauer“ vereinbart wurde. Die Tatsache, daß diese Änderung nicht als wesentlich angesehen wurde, spricht für eine Auslegung dieser schließlich Gesetz gewordenen Bestimmung dahin, daß Regelungsgegenstand - unabhängig von dem von den Parteien des Hauptmietvertrags gewählten, für die Verwirklichung des Willens des Gesetzgebers indes nicht wesentlichen vertragstechnischen Mittels - nur eine über den 1.Jänner 1982 hinaus wirksame „Bestandsdauer“ sein sollte. Wurde aber, wie es hier geschah, ein Mietvertrag „auf unbestimmte Dauer“ gekoppelt mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien abgeschlossen, so erzielten die Parteien damit schließlich dasselbe Ergebnis, als wäre bis zum Ablauf des für den Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden. Eine bestimmte „Bestandsdauer“ im Sinne des Gesetzes wird also sowohl durch ein befristetes als auch durch ein an sich unbefristetes, aber mit einem Kündigungsverzicht beider Vertragsteile auf bestimmte Zeit verbundenes Mietverhältnis gewährleistet. Es entspricht daher auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, daß ein Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer, der jedoch auch die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts beider Vertragsparteien für einen bestimmten Zeitraum enthält, bis zum zunächst vereinbarten Ende der beiderseitigen Bindung als auf bestimmte Zeit und erst danach als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen sei (MietSlg 24.733; ImmZ 1965, 121; NZ 1965, 55; NZ 1964, 137). Während der Verwaltungsgerichtshof dieses Ergebnis bloß aufgrund der im Abgabenrecht - unabhängig von der gewählten rechtlichen Konstruktion - gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 23 BAO; NZ 1965, 55) erzielt, ergibt sich aus dem durch seinen Zweck erklärbaren Wortlaut des § 49 Abs 2 MRG im hier bedeutsamen Abschnitt, daß es dem Gesetzgeber, wie die oben dargestellte Entstehungsgeschichte der behandelten Regelung belegt, nur auf eine bestimmte „Bestandsdauer“ ankam, ohne die Erfüllung dieses Erfordernisses auf das rechtstechnische Mittel eines befristeten Mietvertrags im Sinne des § 1113 ABGB zu beschränken.Der hier bedeutsame, aber nicht Gesetz gewordene Vorschlag der Regierungsvorlage, die Übergangsregelung auf Fälle zu beziehen, bei denen „weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, des Mietengesetzes, noch vereinbart“ worden sei, „daß der Mietvertrag durch den Ablauf einer bedungenen Zeit ohne Kündigung“ erlösche, wurde also durch die dann verwirklichte Regelung ersetzt, die auf Hauptmietverträge über bestimmte Bestandobjekte anzuwenden war, nach deren Inhalt „weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, des Mietengesetzes, noch eine Bestandsdauer vereinbart“ worden war, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes hinaus Wirksamkeit entfaltete. Dieser auffallende terminologische Unterschied zwischen einem Mietvertrag, der „durch den Ablauf einer bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt“, und einem solchen, für den bloß „eine (zu ergänzen: bestimmte) Bestandsdauer vereinbart“ wurde, war nach dem Ausschußbericht somit offenkundig keine „wesentliche Änderung gegenüber der Regierungsvorlage“. Dem Gesetzgeber muß gleichwohl bewußt gewesen sein, daß die eindeutig auf befristete Mietverträge bezogene Formulierung der Regierungsvorlage aber doch durch eine solche ersetzt wurde, die die Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, MRG auch bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen schon dann ausschloß, wenn eine „Bestandsdauer“ vereinbart wurde. Die Tatsache, daß diese Änderung nicht als wesentlich angesehen wurde, spricht für eine Auslegung dieser schließlich Gesetz gewordenen Bestimmung dahin, daß Regelungsgegenstand - unabhängig von dem von den Parteien des Hauptmietvertrags gewählten, für die Verwirklichung des Willens des Gesetzgebers indes nicht wesentlichen vertragstechnischen Mittels - nur eine über den 1.Jänner 1982 hinaus wirksame „Bestandsdauer“ sein sollte. Wurde aber, wie es hier geschah, ein Mietvertrag „auf unbestimmte Dauer“ gekoppelt mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien abgeschlossen, so erzielten die Parteien damit schließlich dasselbe Ergebnis, als wäre bis zum Ablauf des für den Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden. Eine bestimmte „Bestandsdauer“ im Sinne des Gesetzes wird also sowohl durch ein befristetes als auch durch ein an sich unbefristetes, aber mit einem Kündigungsverzicht beider Vertragsteile auf bestimmte Zeit verbundenes Mietverhältnis gewährleistet. Es entspricht daher auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, daß ein Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer, der jedoch auch die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts beider Vertragsparteien für einen bestimmten Zeitraum enthält, bis zum zunächst vereinbarten Ende der beiderseitigen Bindung als auf bestimmte Zeit und erst danach als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen sei (MietSlg 24.733; ImmZ 1965, 121; NZ 1965, 55; NZ 1964, 137). Während der Verwaltungsgerichtshof dieses Ergebnis bloß aufgrund der im Abgabenrecht - unabhängig von der gewählten rechtlichen Konstruktion - gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 23, BAO; NZ 1965, 55) erzielt, ergibt sich aus dem durch seinen Zweck erklärbaren Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, MRG im hier bedeutsamen Abschnitt, daß es dem Gesetzgeber, wie die oben dargestellte Entstehungsgeschichte der behandelten Regelung belegt, nur auf eine bestimmte „Bestandsdauer“ ankam, ohne die Erfüllung dieses Erfordernisses auf das rechtstechnische Mittel eines befristeten Mietvertrags im Sinne des Paragraph 1113, ABGB zu beschränken.
Dagegen läßt sich auch nicht die Entscheidung 1 Ob 590/85 (MietSlg 37.593) ins Treffen führen, weil sich der erkennende Senat dort nicht mit der hier zu lösenden Auslegungsfrage zu befassen hatte. Der Oberste Gerichtshof sprach jedoch schon in 6 Ob 614/85 (MietSlg 38.602/32) aus, daß der Vermieter dem Mieter nach dem Zweck der in § 49 Abs 2 MRG getroffenen Übergangsbestimmung kein diesen beschwerendes Anbot, das bisherige Bestandverhältnis zu novieren, machen dürfe. Inhaltliche Änderungen gegenüber dem bestehenden Hauptmietvertrag seien nämlich deshalb ausgeschlossen, weil es sonst der Vermieter jederzeit in der Hand hätte, „durch ein dem Mieter unzumutbares Anbot die in der sonst den Vermieter begünstigenden Übergangsregelung enthaltene Schutzbestimmung zugunsten des Mieters - nämlich die Mindestdauer bis 31.12.1984 - zu unterlaufen“. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Ein Anbot der beklagten Partei im Sinne des § 49 Abs 2 MRG hätte sich daher hier auf einen befristeten Mietvertrag bis (mindestens) zum 15.Juni 1999 beziehen müssen. Damit wäre aber nichts anderes erreicht worden, als durch den vereinbarten Kündigungsverzicht bereits gewährleistet war, nämlich eine im Sinne des Gesetzes über den 1.Jänner 1982 hinaus wirksame „Bestandsdauer“, die bis zum 31.Dezember 1984 jedenfalls nicht geendet hätte. Verlangte man bei dieser Sachlage noch ein Anbot des Bestandgebers auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags, bedeutete das einen Vertragsformalismus um seiner selbst Willen, weil dieser für die Verwirklichung des Zwecks des § 49 Abs 2 MRG gar keine Bedeutung mehr hätte. Anderenfalls müßte man dem aufgrund der Entscheidung 6 Ob 614/85 nicht zu billigenden, aber vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in 48 R 395/88 (MietSlg 40.609) erzielten Ergebnis das Wort reden, daß ein Anbot des Vermieters auf Abschluß eines befristeten Mietvertrags bis 31.Dezember 1984 selbst dann den Erfordernissen des § 49 Abs 2 MRG genügte, wenn ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Kündigungsverzicht vereinbart gewesen sei. Für den Prozeßstandpunkt der klagenden Partei ist demnach auch nichts aus der Entscheidung 4 Ob 517/92 (WoBl 1992, 145) zu gewinnen, weil auch dort das hier zu lösende spezifische Auslegungsproblem nicht maßgebend war.Dagegen läßt sich auch nicht die Entscheidung 1 Ob 590/85 (MietSlg 37.593) ins Treffen führen, weil sich der erkennende Senat dort nicht mit der hier zu lösenden Auslegungsfrage zu befassen hatte. Der Oberste Gerichtshof sprach jedoch schon in 6 Ob 614/85 (MietSlg 38.602/32) aus, daß der Vermieter dem Mieter nach dem Zweck der in Paragraph 49, Absatz 2, MRG getroffenen Übergangsbestimmung kein diesen beschwerendes Anbot, das bisherige Bestandverhältnis zu novieren, machen dürfe. Inhaltliche Änderungen gegenüber dem bestehenden Hauptmietvertrag seien nämlich deshalb ausgeschlossen, weil es sonst der Vermieter jederzeit in der Hand hätte, „durch ein dem Mieter unzumutbares Anbot die in der sonst den Vermieter begünstigenden Übergangsregelung enthaltene Schutzbestimmung zugunsten des Mieters - nämlich die Mindestdauer bis 31.12.1984 - zu unterlaufen“. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Ein Anbot der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, MRG hätte sich daher hier auf einen befristeten Mietvertrag bis (mindestens) zum 15.Juni 1999 beziehen müssen. Damit wäre aber nichts anderes erreicht worden, als durch den vereinbarten Kündigungsverzicht bereits gewährleistet war, nämlich eine im Sinne des Gesetzes über den 1.Jänner 1982 hinaus wirksame „Bestandsdauer“, die bis zum 31.Dezember 1984 jedenfalls nicht geendet hätte. Verlangte man bei dieser Sachlage noch ein Anbot des Bestandgebers auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags, bedeutete das einen Vertragsformalismus um seiner selbst Willen, weil dieser für die Verwirklichung des Zwecks des Paragraph 49, Absatz 2, MRG gar keine Bedeutung mehr hätte. Anderenfalls müßte man dem aufgrund der Entscheidung 6 Ob 614/85 nicht zu billigenden, aber vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in 48 R 395/88 (MietSlg 40.609) erzielten Ergebnis das Wort reden, daß ein Anbot des Vermieters auf Abschluß eines befristeten Mietvertrags bis 31.Dezember 1984 selbst dann den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz 2, MRG genügte, wenn ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Kündigungsverzicht vereinbart gewesen sei. Für den Prozeßstandpunkt der klagenden Partei ist demnach auch nichts aus der Entscheidung 4 Ob 517/92 (WoBl 1992, 145) zu gewinnen, weil auch dort das hier zu lösende spezifische Auslegungsproblem nicht maßgebend war.
Nicht verständlich ist das Argument der Revisionswerberin, die auch hier vertretene Auslegung des § 49 Abs 2 MRG widerspreche dem Grundsatz, „daß aus der Rechtswidrigkeit einer Handlung oder einer Vereinbarung nicht Vorteile erlangt werden“ könnten. Sei nämlich „der unbefristete Hauptmietvertrag mit wechselseitigem Kündigungsverzicht nicht als zulässigerweise befristetes Mietverhältnis iSd § 29 MRG anzusehen“, liege „somit auch kein wirksam befristetes Mietverhältnis iS einer vereinbarten Bestandsdauer vor“. Der erkennende Senat vermag nicht zu erkennen, auf welche Weise hier der bereits vor dem 1.Jänner 1982 in einem durch die Rechtsordnung erlaubten Rahmen abgeschlossene Mietvertrag durch eine bestimmte Auslegung des § 49 Abs 2 MRG als jetzt rechtswidrige Vereinbarung angesehen werden könnte. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das in richtiger Auslegung des Gesetze bereits vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis auch keine „geradezu perverse Rechtsfolge zum Inhalt“, die darin liege, „daß der auf eine Kündigung verzichtende Vermieter bei Kündigungsverzicht durch den Mieter besser gestellt“ werde „als die Partei, die als Vermieter nicht auf die Kündigung verzichtet“ habe. Es kann eben nur dann von einer über den 1.Jänner 1982 hinaus wirksamen Vereinbarung über die Bestandsdauer im Sinne des § 49 Abs 2 MRG gesprochen werden, wenn der sich aus den Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1.Jänner 1982 endete und jedenfalls auch der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis 31.Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden war.Nicht verständlich ist das Argument der Revisionswerberin, die auch hier vertretene Auslegung des Paragraph 49, Absatz 2, MRG widerspreche dem Grundsatz, „daß aus der Rechtswidrigkeit einer Handlung oder einer Vereinbarung nicht Vorteile erlangt werden“ könnten. Sei nämlich „der unbefristete Hauptmietvertrag mit wechselseitigem Kündigungsverzicht nicht als zulässigerweise befristetes Mietverhältnis iSd Paragraph 29, MRG anzusehen“, liege „somit auch kein wirksam befristetes Mietverhältnis iS einer vereinbarten Bestandsdauer vor“. Der erkennende Senat vermag nicht zu erkennen, auf welche Weise hier der bereits vor dem 1.Jänner 1982 in einem durch die Rechtsordnung erlaubten Rahmen abgeschlossene Mietvertrag durch eine bestimmte Auslegung des Paragraph 49, Absatz 2, MRG als jetzt rechtswidrige Vereinbarung angesehen werden könnte. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das in richtiger Auslegung des Gesetze bereits vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis auch keine „geradezu perverse Rechtsfolge zum Inhalt“, die darin liege, „daß der auf eine Kündigung verzichtende Vermieter bei Kündigungsverzicht durch den Mieter besser gestellt“ werde „als die Partei, die als Vermieter nicht auf die Kündigung verzichtet“ habe. Es kann eben nur dann von einer über den 1.Jänner 1982 hinaus wirksamen Vereinbarung über die Bestandsdauer im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, MRG gesprochen werden, wenn der sich aus den Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1.Jänner 1982 endete und jedenfalls auch der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis 31.Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden war.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.