Rechtssatz RS0070744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070744
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Mit der Annahme eines dem § 49 Abs 2 MRG entsprechenden Anbotes wird nicht etwa ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, sondern der bestehende Vertrag in Ansehung der Bestandzeit einer Novation unterzogen. Dabei wird der Mietvertrag nur soweit umgeändert, als die unbestimmte in eine befristete Bestanddauer umgewandelt wird. Die Gebühren der Vertragsänderung hat der Mieter dann zu tragen, wenn er sie schon nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt zu tragen hat; hiedurch wird er nicht zusätzlich belastet.Mit der Annahme eines dem Paragraph 49, Absatz 2, MRG entsprechenden Anbotes wird nicht etwa ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, sondern der bestehende Vertrag in Ansehung der Bestandzeit einer Novation unterzogen. Dabei wird der Mietvertrag nur soweit umgeändert, als die unbestimmte in eine befristete Bestanddauer umgewandelt wird. Die Gebühren der Vertragsänderung hat der Mieter dann zu tragen, wenn er sie schon nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt zu tragen hat; hiedurch wird er nicht zusätzlich belastet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 614/85
Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 614/85
Veröff: MietSlg XXXVIII/32
- 1 Ob 2073/96a
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2073/96a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070744
Dokumentnummer
JJR_19860904_OGH0002_0060OB00614_8500000_005