Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes - und zwar der Frage, ob die Belastung des Mieters mit der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Vergebührung der Vertragsänderung einem Anbot nach § 49 Abs. 2 MRG seine Wirksamkeit in Ansehung der Rechtsfolgen dieser Bestimmung nehmen - abhänge, zu welcher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle; das tifft, wohl auch deshalb, weil es sich bei dieser Vorschrift um Übergangsrecht handelt, zu.Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes - und zwar der Frage, ob die Belastung des Mieters mit der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Vergebührung der Vertragsänderung einem Anbot nach Paragraph 49, Absatz 2, MRG seine Wirksamkeit in Ansehung der Rechtsfolgen dieser Bestimmung nehmen - abhänge, zu welcher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle; das tifft, wohl auch deshalb, weil es sich bei dieser Vorschrift um Übergangsrecht handelt, zu.
Die beklagte Partei bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch in diesem Punkt und führt - allerdings aktenwidrig (vgl. AS 96 f) - hiezu aus, das Gericht zweiter Instanz habe selbst darauf hingewiesen, daß die vom Mieter im Vertrag übernommene Verpflichtung zur Tragung der Rechtsgebühr nicht ohne weiteres den Schluß rechtfertige, der Mieter habe nun auch die mit der Vertragsänderung verbundenen Gebühren und Abgaben zu tragen. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Berufung auf Würth-Zingher, MRG 2 , 222, die Ansicht vertreten, daß der Mieter in einem solchen Fall dann nicht beschwert erscheine, wenn er auch die Gebühren des bestehenden Hauptmietvertrages zu tragen gehabt habe. Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Ansicht Würth-Zinghers (dieser folgend Derbolav in Korinek-Krejci, HBzMRG, 457, und Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 49 MRG) bei, daß mit der Annahme eines Anbotes im Sinne des § 49 Abs. 2 MRG nicht etwa ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, sondern der bestehende Vertrag in Ansehung der Bestandzeit einer Novation unterworfen wird. Jene Bestandgegenstände, auf die sich diese Übergangsbestimmung bezieht, waren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 MG nicht einmal dem Kündigungsschutz unterworfen, sind aber nun von den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes (§ 1 Abs. 4 Z 1) betroffen; da andererseits auch vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossene Zeitmietverträge über solche Objekte von beliebiger Dauer gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 lit a MRG durch Zeitablauf aufgelöst wurden bzw werden, sollte durch die Übergangsbestimmung die sich daraus ergebende Unbilligkeit beseitigt werden, daß im Ergebnis nur die unbefristeten Verträge vom Kündigungsschutz getroffen werden, obgleich der Vermieter auch in diesen Fällen im Vertrauen auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Rechtslage davon ausgehen durfte, der Mietvertrag könnte ohne Bedachtnahme auf gesetzliche Kündigungsbeschränkungen beendet werden. Diesem Zweck der Übergangsbestimmung zufolge darf das Anbot keine - den Mieter beschwerdenden - inhaltlichen Änderungen gegenüber dem bestehenden Hauptmietvertrag aufweisen, hätte es der Vermieter doch sonst jederzeit in der Hand gehabt, durch ein dem Mieter unzumutbares Anbot die in der sonst den Vermieter begünstigenden Übergangsregelung enthaltene Schutzbestimmung zugunsten des Mieters - nämlich die Mindestdauer bis 31. Dezember 1984 - zu unterlaufen. Daraus folgt aber, daß der bestehende Vertrag durch die Annahme rines dem § 49 Abs. 2 MRG entsprechenden Anbotes bloß soweit umgeändert wurde, als die unbestimmte in eine befristete Bestanddauer umgewandelt wurde.Die beklagte Partei bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch in diesem Punkt und führt - allerdings aktenwidrig vergleiche AS 96 f) - hiezu aus, das Gericht zweiter Instanz habe selbst darauf hingewiesen, daß die vom Mieter im Vertrag übernommene Verpflichtung zur Tragung der Rechtsgebühr nicht ohne weiteres den Schluß rechtfertige, der Mieter habe nun auch die mit der Vertragsänderung verbundenen Gebühren und Abgaben zu tragen. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Berufung auf Würth-Zingher, MRG 2 , 222, die Ansicht vertreten, daß der Mieter in einem solchen Fall dann nicht beschwert erscheine, wenn er auch die Gebühren des bestehenden Hauptmietvertrages zu tragen gehabt habe. Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Ansicht Würth-Zinghers (dieser folgend Derbolav in Korinek-Krejci, HBzMRG, 457, und Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 49, MRG) bei, daß mit der Annahme eines Anbotes im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, MRG nicht etwa ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, sondern der bestehende Vertrag in Ansehung der Bestandzeit einer Novation unterworfen wird. Jene Bestandgegenstände, auf die sich diese Übergangsbestimmung bezieht, waren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, MG nicht einmal dem Kündigungsschutz unterworfen, sind aber nun von den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins,) betroffen; da andererseits auch vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossene Zeitmietverträge über solche Objekte von beliebiger Dauer gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG durch Zeitablauf aufgelöst wurden bzw werden, sollte durch die Übergangsbestimmung die sich daraus ergebende Unbilligkeit beseitigt werden, daß im Ergebnis nur die unbefristeten Verträge vom Kündigungsschutz getroffen werden, obgleich der Vermieter auch in diesen Fällen im Vertrauen auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Rechtslage davon ausgehen durfte, der Mietvertrag könnte ohne Bedachtnahme auf gesetzliche Kündigungsbeschränkungen beendet werden. Diesem Zweck der Übergangsbestimmung zufolge darf das Anbot keine - den Mieter beschwerdenden - inhaltlichen Änderungen gegenüber dem bestehenden Hauptmietvertrag aufweisen, hätte es der Vermieter doch sonst jederzeit in der Hand gehabt, durch ein dem Mieter unzumutbares Anbot die in der sonst den Vermieter begünstigenden Übergangsregelung enthaltene Schutzbestimmung zugunsten des Mieters - nämlich die Mindestdauer bis 31. Dezember 1984 - zu unterlaufen. Daraus folgt aber, daß der bestehende Vertrag durch die Annahme rines dem Paragraph 49, Absatz 2, MRG entsprechenden Anbotes bloß soweit umgeändert wurde, als die unbestimmte in eine befristete Bestanddauer umgewandelt wurde.
Daß der Hauptmieter im Falle einer solchen gesetzlich zulässigen Vertragsänderung (Novation, da davon die Bestandzeit betroffen wird), der er sich nur durch die Unterlassung der Annahme des Anbotes und die damit verbundene Fortsetzung des vom gesetzlichen Kündigungsschutz ausgenommenen Bestandverhältnisses entziehen konnte, auch für anfallende Gebühren aufzukommen hat, sofern er die Gebühren des bestehenden Hauptmietvertrages zu tragen hatte, ergibt sich schon aus dem Vergleich mit dem Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung. Enthielte nämlich das Anbot keine Bestimmung über die Tragung der neuerlich anfallenden Gebühren, müßte unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes erwogen werden, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (SZ 57/71 u.v.a.). Hatte der Mieter schon bisher die Vertragsgebühren zu tragen, so muß angenommen werden, daß die Parteien auch für den Fall der Vertragsänderung eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten, wenn sie bei Vereinbarung der Vertragsänderung daran gedacht hätten. Umso mehr muß dies dann gelten, wenn das vom Mieter inhaltlich nicht zu beeinflussende Anbot eine solche Regelung vorsieht. War der Mieter schon bisher zur Tragung der Gebühren verpflichtet, so hat er auch die mit einer durch Änderung der Rechtslage notwendig gewordenen Vertragsänderung verbundenen Gebühren zu tragen. Die beklagte Partei wendet sich aber nicht bloß gegen die berufungsgerichtliche Lösung dieser Rechtsfrage, derentwegen die Revision zugelassen wurde; sie bekämpft vor allem die Auffassung der Vorinstanzen, daß die im Angebot enthaltene Klausel, die mit dieser Ergänzung verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben, insbesondere die Rechtsgebühr, trage der Mieter, keine inhaltliche Veränderung des Vertrages bewirke, die über die Befristung der Bestandsdauer hinausgehe. Nach wie vor steht die beklagte Partei auf dem Standpunkt, daß ihr mit der begehrten Abänderung Kosten aufgebürdet werden sollten, die sie selbst nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt nicht zu tragen gehabt hätte. Sie habe das Anbot deshalb zu Recht ausgeschlagen.
Ob mit der Annahme des Anbotes eine solche inhaltliche Abänderung verbunden gewesen wäre, kann nur durch einen im Wege der Vertragsauslegung anzustellenden Vergleich der Gebührentragungsklausel im § 16 Abs. 2 des Mietvertrages vom 2. Juni 1971 mit jener im Anbot ermittelt werden, der auch auf den Inhalt des Begleitschreibens (Beilage 2) entsprechend Bedacht zu nehmen hat. Dem Ergebnis eines Vergleiches solcher individueller Vertragsklauseln zur Feststellung ihrer inhaltlichen Deckung könnte nur dann eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommen, wenn die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre. Wird - wie geboten - auch auf den Inhalt des Schreibens und überhaupt auf die Begleitumstände Bedacht genommen, so fällt jedenfalls auf, daß der "Vertragsnachtrag" weder von einem Rechtsanwalt verfaßt wurde noch daß die klagende Partei solche Kosten in Rechnung zu stellen gedachte. Der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, der beklagten Partei sei somit erkennbar gewesen, daß ihr durch die im Wortlaut veränderte Klausel im Nachtrag keine Kosten aufgebürdet werden sollten, die nicht schon im alten Vertrag ihre Entsprechung gefunden hätten, fällt demnach ein derartiger Vorwurf nicht zur Last. Mit den Ausführungen dieser Auslegungsfrage releviert die beklagte Partei somit keine erhebliche Rechtsfrage. Da gemäß § 503 Abs. 2 ZPO die Revision im Zulassungsbereich nur auf die unrichtige Lösung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO gestützt werden kann (vgl JBl 1985, 238 u.a.), kann die geltend gemachte Auslegungsfrage vom Obersten Gerichtshof auch im Rahmen einer zugelassenen Revision nicht geprüft werden. Mit ihren Ausführungen zum Begriff der "öffentlichen Mittel" zeigt die beklagte Partei dagegen insofern eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes auf, als sich die Rechtsprechung, soweit sie die Auslegung der Wendung "unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel" zum Gegenstand hat, unmittelbar nur auf § 1 Abs. 3 Z 1 MG bezieht (MietSlg. 32.265/22, 35.499), und deshalb zur Frage, ob diese Auslegung auch auf die wortgleiche Formulierung im § 49 Abs. 2 MRG (ebenso wie in den §§ 1 Abs. 4 Z 1 und 29 Abs. 1 Z 3 lit a MRG) auszudehnen sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Es kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, daß diese Auslegungskriterien auch auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 MRG anzuwenden sind, leitet sie doch die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Z 1 MG in jene des § 29 Abs. 1 Z 3 lit a erster Fall MRG, die es dem Vermieter ermöglicht, durch den nicht beschränkten Abschluß befristeter Verträge dem sonst wirksamen Kündigungsschutz auszuweichen (Würth in Rummel, ABGB, Rdz. 3 zu § 49 MRG), über, sodaß ihre Auslegung im Sinne der bisherigen Spruchpraxis schon deshalb geboten erscheint (vgl auch Würth-Zingher, MRG 2 , S. 8 und Würth aaO Rdz 15 zu § 1 MRG und Rdz 3 zu § 49 MRG). Der auch in der Revision unternommene Versuch, mit Hilfe der Wortinterpretation zu anderen Ergebnissen als die Rechtsprechung zu gelangen, scheitert an der Erwägung, daß dem Wort "öffentlich" kein eindeutiger Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Vielmehr muß die Wendung unter Bedachtnahme auf den Willen des Gesetzgebers (vgl EB zu RV des MRÄG 500 Blg NR XI. GP) sowie den Bedeutungszusammenhang und den Regelungszweck (die Ankurbelung der Wohnbautätigkeit) ausgelegt werden; daß darnach unter "öffentlichen Mitteln" im Zusammenhang mit dem Mieterschutz nur jene Mittel, die von der öffentlichen Hand kraft gesetzlicher Anordnung zur Neuschaffung von Wohn- und Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt werden (Wohnbauförderung), zu verstehen sind, ergibt sich aus der Erwägung, daß auf solche Art geschaffene Räume weder der Regelungszweck (der Lockerung der Mieterschutzbestimmungen zur Förderung der Wohnbautätigkeit) zutrifft, noch die Ausschaltung (zumindest) des Kündigungsschutzes gerechtfertigt wäre. Die Argumente der beklagten Partei können diese Überlegungen nicht entkräften.Ob mit der Annahme des Anbotes eine solche inhaltliche Abänderung verbunden gewesen wäre, kann nur durch einen im Wege der Vertragsauslegung anzustellenden Vergleich der Gebührentragungsklausel im Paragraph 16, Absatz 2, des Mietvertrages vom 2. Juni 1971 mit jener im Anbot ermittelt werden, der auch auf den Inhalt des Begleitschreibens (Beilage 2) entsprechend Bedacht zu nehmen hat. Dem Ergebnis eines Vergleiches solcher individueller Vertragsklauseln zur Feststellung ihrer inhaltlichen Deckung könnte nur dann eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommen, wenn die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre. Wird - wie geboten - auch auf den Inhalt des Schreibens und überhaupt auf die Begleitumstände Bedacht genommen, so fällt jedenfalls auf, daß der "Vertragsnachtrag" weder von einem Rechtsanwalt verfaßt wurde noch daß die klagende Partei solche Kosten in Rechnung zu stellen gedachte. Der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, der beklagten Partei sei somit erkennbar gewesen, daß ihr durch die im Wortlaut veränderte Klausel im Nachtrag keine Kosten aufgebürdet werden sollten, die nicht schon im alten Vertrag ihre Entsprechung gefunden hätten, fällt demnach ein derartiger Vorwurf nicht zur Last. Mit den Ausführungen dieser Auslegungsfrage releviert die beklagte Partei somit keine erhebliche Rechtsfrage. Da gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO die Revision im Zulassungsbereich nur auf die unrichtige Lösung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gestützt werden kann vergleiche JBl 1985, 238 u.a.), kann die geltend gemachte Auslegungsfrage vom Obersten Gerichtshof auch im Rahmen einer zugelassenen Revision nicht geprüft werden. Mit ihren Ausführungen zum Begriff der "öffentlichen Mittel" zeigt die beklagte Partei dagegen insofern eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes auf, als sich die Rechtsprechung, soweit sie die Auslegung der Wendung "unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel" zum Gegenstand hat, unmittelbar nur auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG bezieht (MietSlg. 32.265/22, 35.499), und deshalb zur Frage, ob diese Auslegung auch auf die wortgleiche Formulierung im Paragraph 49, Absatz 2, MRG (ebenso wie in den Paragraphen eins, Absatz 4, Ziffer eins und 29 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG) auszudehnen sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Es kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, daß diese Auslegungskriterien auch auf die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, MRG anzuwenden sind, leitet sie doch die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG in jene des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erster Fall MRG, die es dem Vermieter ermöglicht, durch den nicht beschränkten Abschluß befristeter Verträge dem sonst wirksamen Kündigungsschutz auszuweichen (Würth in Rummel, ABGB, Rdz. 3 zu Paragraph 49, MRG), über, sodaß ihre Auslegung im Sinne der bisherigen Spruchpraxis schon deshalb geboten erscheint vergleiche auch Würth-Zingher, MRG 2 , S. 8 und Würth aaO Rdz 15 zu Paragraph eins, MRG und Rdz 3 zu Paragraph 49, MRG). Der auch in der Revision unternommene Versuch, mit Hilfe der Wortinterpretation zu anderen Ergebnissen als die Rechtsprechung zu gelangen, scheitert an der Erwägung, daß dem Wort "öffentlich" kein eindeutiger Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Vielmehr muß die Wendung unter Bedachtnahme auf den Willen des Gesetzgebers vergleiche EB zu Regierungsvorlage des MRÄG 500 Blg NR römisch elf. Gesetzgebungsperiode sowie den Bedeutungszusammenhang und den Regelungszweck (die Ankurbelung der Wohnbautätigkeit) ausgelegt werden; daß darnach unter "öffentlichen Mitteln" im Zusammenhang mit dem Mieterschutz nur jene Mittel, die von der öffentlichen Hand kraft gesetzlicher Anordnung zur Neuschaffung von Wohn- und Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt werden (Wohnbauförderung), zu verstehen sind, ergibt sich aus der Erwägung, daß auf solche Art geschaffene Räume weder der Regelungszweck (der Lockerung der Mieterschutzbestimmungen zur Förderung der Wohnbautätigkeit) zutrifft, noch die Ausschaltung (zumindest) des Kündigungsschutzes gerechtfertigt wäre. Die Argumente der beklagten Partei können diese Überlegungen nicht entkräften.
Soweit die beklagte Partei behauptet, § 49 Abs. 2 MRG wäre bei Auslegung im Sinne der Spruchpraxis verfassungswidrig, weil er dann dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderliefe, da es die Gebietskörperschaften in der Hand hätten, durch Einsatz ihrer Mittel willkürlich angestrebte Rechtsfolgen wie den Kündigungsschutz zu vermeiden, ist ihr zu erwidern, daß die Grundrechte im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, zu der auch die Wohnbauförderung zählt (vgl Schragel-Loebenstein-Kaniak, AHG 2 , 109 ff), keine Rechtswirkungen entfalten. Lediglich soweit die Privatwirtschaftsverwaltung durch Selbstbindungsgesetze, aus welchen Dritten jedoch subjektive Rechte nicht erwachsen, gesetzlich gebunden wird, müssen diese den Grundrechten entsprechen (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 5 , 100, 397); auf das Wohnbauförderungsgesetz treffen die Ausführungen der beklagten Partei jedenfalls nicht zu. Im übrigen ist sie darauf hinzuweisen, daß die Verfassung es dem einfachen Gesetzgeber freistellt, eine Angelegenheit, zum Beispiel die staatliche Förderung, entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem der privatwirtschaftlichen Vollziehung zuzuweisen (Walter-Mayer aaO 175).Soweit die beklagte Partei behauptet, Paragraph 49, Absatz 2, MRG wäre bei Auslegung im Sinne der Spruchpraxis verfassungswidrig, weil er dann dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderliefe, da es die Gebietskörperschaften in der Hand hätten, durch Einsatz ihrer Mittel willkürlich angestrebte Rechtsfolgen wie den Kündigungsschutz zu vermeiden, ist ihr zu erwidern, daß die Grundrechte im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, zu der auch die Wohnbauförderung zählt vergleiche Schragel-Loebenstein-Kaniak, AHG 2 , 109 ff), keine Rechtswirkungen entfalten. Lediglich soweit die Privatwirtschaftsverwaltung durch Selbstbindungsgesetze, aus welchen Dritten jedoch subjektive Rechte nicht erwachsen, gesetzlich gebunden wird, müssen diese den Grundrechten entsprechen (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 5 , 100, 397); auf das Wohnbauförderungsgesetz treffen die Ausführungen der beklagten Partei jedenfalls nicht zu. Im übrigen ist sie darauf hinzuweisen, daß die Verfassung es dem einfachen Gesetzgeber freistellt, eine Angelegenheit, zum Beispiel die staatliche Förderung, entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem der privatwirtschaftlichen Vollziehung zuzuweisen (Walter-Mayer aaO 175).
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.