Rechtssatz RS0069302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069302
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Rechtssatz
Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen (Übernahme der Rechtsprechung zu § 1 Abs 3 Z 1 MG).Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen (Übernahme der Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 614/85
Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 614/85
Veröff: MietSlg XXXVII/32
- 3 Ob 556/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 556/95
- 5 Ob 184/98i
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 184/98i
Auch; Beisatz: Kredite des ERP-Fonds, auch wenn sie für die Errichtung von Geschäftsräumlichkeiten gewährt wurden, sind nicht als öffentliche Mittel iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG zu qualifizieren. (T1)
- 7 Ob 300/98p
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 300/98p
Auch; Beisatz: Unter "öffentliche Mittel" sind im Zusammenhang mit dem Mieterschutz nur jene Mittel zu verstehen, die von der öffentlichen Hand kraft gesetzlicher Anordnung zur Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt werden (Wohnbauförderung). (T2) Beisatz: Die Förderungsmaßnahmen nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 dienten kraft gesetzlicher Anordnung nicht der Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, sondern dazu, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere durch Kreditkostenzuschüsse zu fördern (§§ 1 und 2 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969). (T3)
- 5 Ob 183/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 183/25k
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069302
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19860904_OGH0002_0060OB00614_8500000_004