Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin hat mit dem Erst- und Zweitbeklagten sowie mit dem Dritt- und Viertbeklagten jeweils auf drei Jahre befristete schriftliche Mietverträge abgeschlossen und begehrt nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer die Räumung der vermieteten Wohnungen. Das Erlöschen befristeter Mietverträge im Bereich des Kündigungsschutzes des MRG ist jedoch grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 oder Abs 2 MRG durchsetzbar (vgl Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 29 MRG mit Hinweisen auf weitere, hier nicht relevante Ausnahmefälle; Derbolav, Die Auflösung des Mietverhältnisses [§§ 29 bis 32, 36, 49 MRG], in Korinek/Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 429 [432 ff]). Hier kommen allein die Tatbestände des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG in Betracht; danach wird ein Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über einen nach dem 31.12.1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand oder über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG) schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt.Die Klägerin hat mit dem Erst- und Zweitbeklagten sowie mit dem Dritt- und Viertbeklagten jeweils auf drei Jahre befristete schriftliche Mietverträge abgeschlossen und begehrt nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer die Räumung der vermieteten Wohnungen. Das Erlöschen befristeter Mietverträge im Bereich des Kündigungsschutzes des MRG ist jedoch grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, MRG durchsetzbar vergleiche Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 29, MRG mit Hinweisen auf weitere, hier nicht relevante Ausnahmefälle; Derbolav, Die Auflösung des Mietverhältnisses [§§ 29 bis 32, 36, 49 MRG], in Korinek/Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 429 [432 ff]). Hier kommen allein die Tatbestände des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG in Betracht; danach wird ein Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über einen nach dem 31.12.1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand oder über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG) schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt.
Für den ersten Fall des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG ist maßgeblich, daß ein Hauptmietvertrag über ein nach dem 31.12.1967 ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel welcher Art immer, also auch ohne Landesförderung, neu errichtetes Objekt (Wohnung oder Geschäftsraum) vorliegt; dabei kommt es auf die Benützungsbewilligung oder eine frühere Übergabe an den Mieter an; die Errichtung des Hauses und die Verwendung von Förderungsmitteln für andere Objekte ist dabei bedeutungslos (Würth aaO Rz 6 zu § 29 MRG mwN).Für den ersten Fall des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG ist maßgeblich, daß ein Hauptmietvertrag über ein nach dem 31.12.1967 ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel welcher Art immer, also auch ohne Landesförderung, neu errichtetes Objekt (Wohnung oder Geschäftsraum) vorliegt; dabei kommt es auf die Benützungsbewilligung oder eine frühere Übergabe an den Mieter an; die Errichtung des Hauses und die Verwendung von Förderungsmitteln für andere Objekte ist dabei bedeutungslos (Würth aaO Rz 6 zu Paragraph 29, MRG mwN).
Der Begriff "öffentliche Mittel" ist im Sinn der bisherigen Spruchpraxis zu § 1 Abs 3 Z 1 MG auszulegen (MietSlg 38.602/32; MietSlg 32.265/22; Palten, Zeitmietverträge, ImmZ 1983, 7 [8]; vgl Call/Tschütscher, Mietrechtsgesetz 17). Die Wendung "öffentliche Mittel" muß unter Bedachtnahme auf den Willen des Gesetzgebers (vgl EB zu RV des MRÄG 500 BlgNR 11. GP) sowie den Bedeutungszusammenhang und den Regelungszweck (die Ankurbelung der Wohnbautätigkeit) ausgelegt werden; daß darnach unter "öffentlichen Mitteln" im Zusammenhang mit dem Mieterschutz nur jene Mittel, die von der öffentlichen Hand kraft gesetzlicher Anordnung zur Neuschaffung von Wohn- und Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt werden (Wohnbauförderung), zu verstehen sind, ergibt sich aus der Erwägung, daß auf Räume, die auf solche Art geschaffen wurden, weder der Regelungszweck (der Lockerung der Mieterschutzbestimmungen zur Förderung der Wohnbautätigkeit) zutrifft noch die Ausschaltung (zumindest) des Kündigungsschutzes gerechtfertigt wäre (MietSlg 28.602/32).Der Begriff "öffentliche Mittel" ist im Sinn der bisherigen Spruchpraxis zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG auszulegen (MietSlg 38.602/32; MietSlg 32.265/22; Palten, Zeitmietverträge, ImmZ 1983, 7 [8]; vergleiche Call/Tschütscher, Mietrechtsgesetz 17). Die Wendung "öffentliche Mittel" muß unter Bedachtnahme auf den Willen des Gesetzgebers vergleiche EB zu Regierungsvorlage des MRÄG 500 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode sowie den Bedeutungszusammenhang und den Regelungszweck (die Ankurbelung der Wohnbautätigkeit) ausgelegt werden; daß darnach unter "öffentlichen Mitteln" im Zusammenhang mit dem Mieterschutz nur jene Mittel, die von der öffentlichen Hand kraft gesetzlicher Anordnung zur Neuschaffung von Wohn- und Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt werden (Wohnbauförderung), zu verstehen sind, ergibt sich aus der Erwägung, daß auf Räume, die auf solche Art geschaffen wurden, weder der Regelungszweck (der Lockerung der Mieterschutzbestimmungen zur Förderung der Wohnbautätigkeit) zutrifft noch die Ausschaltung (zumindest) des Kündigungsschutzes gerechtfertigt wäre (MietSlg 28.602/32).
Weiters ist entscheidend, ob die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wurde; darauf, ob andere Mietgegenstände oder die gemeinsamen Teile des Hauses gefördert wurden, kommt es nicht an (WoBl 1988/65; Würth aaO Rz 6 zu § 29 MRG).Weiters ist entscheidend, ob die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wurde; darauf, ob andere Mietgegenstände oder die gemeinsamen Teile des Hauses gefördert wurden, kommt es nicht an (WoBl 1988/65; Würth aaO Rz 6 zu Paragraph 29, MRG).
Das hier vom Amt der NÖ Landesregierung gewährte geförderte Darlehen fällt grundsätzlich unter diesen Begriff der "öffentlichen Mittel". Derjenige Teil des Darlehens, der auf die von der Klägerin selbst benützte Wohnung im ersten Stock entfällt, ist jedoch nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Umstand, daß auch für die Wohnung im Erdgeschoß - die durch entsprechende bauliche Maßnahmen in zwei Wohnungen geteilt wurde, die an die Beklagten vermietet wurden - ein gefördertes Darlehen gewährt, (teilweise) ausbezahlt und in der Folge von der Klägerin ohne Erstattung von Zinsen zurückgezahlt wurde, den ersten Tatbestand des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG erfüllt.Das hier vom Amt der NÖ Landesregierung gewährte geförderte Darlehen fällt grundsätzlich unter diesen Begriff der "öffentlichen Mittel". Derjenige Teil des Darlehens, der auf die von der Klägerin selbst benützte Wohnung im ersten Stock entfällt, ist jedoch nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Umstand, daß auch für die Wohnung im Erdgeschoß - die durch entsprechende bauliche Maßnahmen in zwei Wohnungen geteilt wurde, die an die Beklagten vermietet wurden - ein gefördertes Darlehen gewährt, (teilweise) ausbezahlt und in der Folge von der Klägerin ohne Erstattung von Zinsen zurückgezahlt wurde, den ersten Tatbestand des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG erfüllt.
Dies ist entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen nicht der Fall.
Der Klägerin wurde diese Förderung - in dem hier relevanten, auf die im Erdgeschoß gelegene Wohnung entfallenden Teil - deshalb zuerkannt, weil diese Wohnung von ihrer Tochter bewohnt werden sollte. Da die Klägerin diese geplante Nutzung entsprechend den Förderrichtlinien nicht verwirklichen konnte, wurde der entsprechende Darlehensanteil fällig gestellt.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon die Rede sein, daß die Errichtung der an die Beklagten vermieteten Wohnungen öffentlich gefördert worden wäre. Eine derartige Nutzung der Wohnung war bei Antragstellung wegen der Förderung im Mai 1989 von der Klägerin nicht geplant; der Mietvertrag mit dem Erst- und Zweitbeklagten wurde am 17.12.1989, derjenige mit den Dritt- und Viertbeklagten am 1.2.1990 geschlossen. Daß die Klägerin durch falsche Angaben über die Verwendung der Wohnräume eine Förderung mit öffentlichen Mitteln erschleichen wollte, ist aus dem zeitlichen Ablauf nicht abzuleiten; dies haben die Beklagten auch nicht vorgebracht.
Wohl aber unterließ es die Klägerin, unverzüglich dem Amt der NÖ Landesregierung Mitteilung davon zu machen, daß durch diese Art der Nutzung die Förderbedingungen nicht erfüllt werden. Nachdem ihr im Jänner 1990 90 % des Darlehens überwiesen worden waren, machte sie erst am 12.6.1990 die entsprechende Mitteilung an das Amt der NÖ Landesregierung. Aus diesem Verhalten der Klägerin folgt jedoch nicht, daß es sich nunmehr auch bei den an die Beklagten vermieteten Wohnungen um solche handeln würde, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Die öffentliche Förderung wurde nämlich nie für die Errichtung von Wohnungen mit einer derartigen Nutzung gewährt; die Klägerin mußte vielmehr den ihr zu Unrecht ausbezahlten, auf diese Wohnungen entfallenden Teilbetrag wieder zurückzahlen. Aus dem Umstand, daß die Klägerin durch die verspätete Rückzahlung einen finanziellen Vorteil erlangt hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die ausdrücklich bzw tatsächlich eingeräumte zinsenfreie Stundung der Rückzahlung durch das Amt der NÖ Landesregierung diente nämlich keinesfalls der Errichtung dieser Wohnung, sondern ist nur als Entgegenkommen der Klägerin gegenüber zu bewerten, deren finanzielle Situation offenbar berücksichtigt wurde. Das entscheidende Kriterium, daß die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wird (WoBl 1988/65), ist durch einen finanziellen Vorteil, den die Klägerin durch die Stundung der Rückzahlung erlangt hat, nicht erfüllt. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Heranziehung des Ausnahmetatbestandes des ersten Falles des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG normierte Voraussetzung der Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bei der Errichtung des Mietgegenstandes nicht gegeben.Wohl aber unterließ es die Klägerin, unverzüglich dem Amt der NÖ Landesregierung Mitteilung davon zu machen, daß durch diese Art der Nutzung die Förderbedingungen nicht erfüllt werden. Nachdem ihr im Jänner 1990 90 % des Darlehens überwiesen worden waren, machte sie erst am 12.6.1990 die entsprechende Mitteilung an das Amt der NÖ Landesregierung. Aus diesem Verhalten der Klägerin folgt jedoch nicht, daß es sich nunmehr auch bei den an die Beklagten vermieteten Wohnungen um solche handeln würde, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Die öffentliche Förderung wurde nämlich nie für die Errichtung von Wohnungen mit einer derartigen Nutzung gewährt; die Klägerin mußte vielmehr den ihr zu Unrecht ausbezahlten, auf diese Wohnungen entfallenden Teilbetrag wieder zurückzahlen. Aus dem Umstand, daß die Klägerin durch die verspätete Rückzahlung einen finanziellen Vorteil erlangt hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die ausdrücklich bzw tatsächlich eingeräumte zinsenfreie Stundung der Rückzahlung durch das Amt der NÖ Landesregierung diente nämlich keinesfalls der Errichtung dieser Wohnung, sondern ist nur als Entgegenkommen der Klägerin gegenüber zu bewerten, deren finanzielle Situation offenbar berücksichtigt wurde. Das entscheidende Kriterium, daß die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wird (WoBl 1988/65), ist durch einen finanziellen Vorteil, den die Klägerin durch die Stundung der Rückzahlung erlangt hat, nicht erfüllt. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Heranziehung des Ausnahmetatbestandes des ersten Falles des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG normierte Voraussetzung der Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bei der Errichtung des Mietgegenstandes nicht gegeben.
Die schriftliche Vereinbarung, daß der Hauptmietvertrag durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt, ist somit aus diesem Grund rechtswirksam, sodaß den nach Ablauf der Mietdauer eingebrachten Räumungsklagen stattzugeben war.
Was den zweiten Fall des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG betrifft, so setzt dieser Ausnahmetatbestand einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG) voraus. Hier ist davon auszugehen, daß jedenfalls neben den beiden an die Beklagten vermieteten Wohnungen im Erdgeschoß eine weitere Wohnung im ersten Stock vorhanden ist, die von der Klägerin benützt wird. Die Argumentation der Klägerin, zumindest bei Abschluß des Mietvertrages mit dem Erst- und Zweitbeklagten sei nur eine Wohnung im Erdgeschoß vorhanden gewesen, geht an der festgestellten Tatsache vorbei, daß von vornherein zwei getrennte, selbständige Wohneinheiten (vgl MietSlg 38.262/37; Würth aaO Rz 16 b zu § 1 MRG) im Erdgeschoß vermietet werden sollten. Ein Fall der getrennten Benützung baulich voneinander nicht abgesonderter Wohnräume (vgl MietSlg 37.235; Würth aaO) liegt hier nicht vor. Somit war schon im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge (MietSlg 38.263, MietSlg 37.234/33; Würth aaO Rz 16 zu § 1 MRG) die maßgebliche Situation so, daß drei Wohneinheiten vorlagen, sodaß dieser Ausnahmetatbestand des § 29 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Fall MRG nicht erfüllt ist.Was den zweiten Fall des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG betrifft, so setzt dieser Ausnahmetatbestand einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG) voraus. Hier ist davon auszugehen, daß jedenfalls neben den beiden an die Beklagten vermieteten Wohnungen im Erdgeschoß eine weitere Wohnung im ersten Stock vorhanden ist, die von der Klägerin benützt wird. Die Argumentation der Klägerin, zumindest bei Abschluß des Mietvertrages mit dem Erst- und Zweitbeklagten sei nur eine Wohnung im Erdgeschoß vorhanden gewesen, geht an der festgestellten Tatsache vorbei, daß von vornherein zwei getrennte, selbständige Wohneinheiten vergleiche MietSlg 38.262/37; Würth aaO Rz 16 b zu Paragraph eins, MRG) im Erdgeschoß vermietet werden sollten. Ein Fall der getrennten Benützung baulich voneinander nicht abgesonderter Wohnräume vergleiche MietSlg 37.235; Würth aaO) liegt hier nicht vor. Somit war schon im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge (MietSlg 38.263, MietSlg 37.234/33; Würth aaO Rz 16 zu Paragraph eins, MRG) die maßgebliche Situation so, daß drei Wohneinheiten vorlagen, sodaß dieser Ausnahmetatbestand des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Fall MRG nicht erfüllt ist.
Die von den Dritt- und Viertbeklagten erstattete Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen. Sie wäre gemäß § 508 a Abs 2 ZPO beim Revisionsgericht einzubringen gewesen. Da sie aber beim Erstgericht eingebracht wurde, ist für die Rechtzeitigkeit der Tag des Einlangens beim Obersten Gerichtshof maßgebend. Dieser liegt aber nach dem Ablauf der den Dritt- und Viertbeklagten für die Revisionsbeantwortung gemäß § 507 Abs 2 ZPO offenstehenden Frist, weshalb die Revisionsbeantwortung verspätet eingebracht wurde (JBl 1995, 376; 3 Ob 519/93; 1 Ob 627/84; 5 Ob 14/84).Die von den Dritt- und Viertbeklagten erstattete Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen. Sie wäre gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO beim Revisionsgericht einzubringen gewesen. Da sie aber beim Erstgericht eingebracht wurde, ist für die Rechtzeitigkeit der Tag des Einlangens beim Obersten Gerichtshof maßgebend. Dieser liegt aber nach dem Ablauf der den Dritt- und Viertbeklagten für die Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO offenstehenden Frist, weshalb die Revisionsbeantwortung verspätet eingebracht wurde (JBl 1995, 376; 3 Ob 519/93; 1 Ob 627/84; 5 Ob 14/84).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO. Gemäß § 10 Z 2 lit b, c RAT beträgt die Bemessungsgrundlage die Erst- und Zweitbeklagten betreffend S 12.000 (Größe der Wohnung 75 m2), die Dritt- und Viertbeklagten betreffend S 6.000 (Größe der Wohnung 60 m2). Gemäß § 12 Abs 1 Satz 2 RAT sind die Werte der Streitgegenstände für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite zusammenzurechnen; da nur die Erst- und Zweitbeklagten einerseits und die Dritt- und Viertbeklagten andererseits solidarisch haften, waren die Gesamtkosten ab Verbindung entsprechend dem Verhältnis der Werte der Streitgegenstände aufzuteilen (auf Erst- und Zweitbeklagte zwei Drittel, auf Dritt- und Viertbeklagte ein Drittel).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO. Gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Litera b, c, RAT beträgt die Bemessungsgrundlage die Erst- und Zweitbeklagten betreffend S 12.000 (Größe der Wohnung 75 m2), die Dritt- und Viertbeklagten betreffend S 6.000 (Größe der Wohnung 60 m2). Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Satz 2 RAT sind die Werte der Streitgegenstände für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite zusammenzurechnen; da nur die Erst- und Zweitbeklagten einerseits und die Dritt- und Viertbeklagten andererseits solidarisch haften, waren die Gesamtkosten ab Verbindung entsprechend dem Verhältnis der Werte der Streitgegenstände aufzuteilen (auf Erst- und Zweitbeklagte zwei Drittel, auf Dritt- und Viertbeklagte ein Drittel).