Entscheidungsgründe:
Der Beklagte kaufte am 6.5.1990 bei einem vom Kläger unter der Firma "Josef H***** Maschinenhandel" geführten Unternehmen, das unter anderem den Handel mit Landmaschinen und deren Reparatur zum Gegenstand hatte, einen Heukran der Marke "Loma", der ihm am 21.6.1990 übergeben wurde. Der vom Kläger unterschriebene Kaufantrag enthielt unter anderem folgende Bestimmung:
"Bei Nichtfunktionieren eines Gerätes kann dieses repariert oder gegen ein gleichartiges, gleichwertiges Gerät ausgetauscht werden; damit erlischt der Anspruch auf Vertragsaufhebung. Behebbare Mängel verpflichten nicht zur Preisminderung."
Am 3.10.1990 verkaufte der Kläger das Unternehmen und verpachtete zugleich dem Käufer mehrere nicht mitverkaufte, dem Unternehmen gewidmete Grundstücke. In dem hierüber errichteten Vertrag war vorgesehen, daß der Besitz an dem Unternehmen am 1.11.1990 auf den Käufer (im Vertrag und im folgenden als "RWV" bezeichnet) übergeht. Außerdem enthielt der Vertrag noch folgende hier bedeutsame Bestimmungen:
"5. ...
b) Gewährleistungs- und Garantiearbeiten für Waren und Maschinen vor dem 1.11.1990 werden auch nach diesem Termin bis zum Auslaufen der Haftung vom RWV auf dessen Kosten erledigt. ...
Da die Firma Josef H***** Maschinenhandel in der Vergangenheit den Kontakt zu den Kunden besonders pflegte und den Kunden daher schriftlich Umtauschrechte einräumte oder andere Kulanzzusagen machte und macht, werden derartige Umtauschrechte und Zusagen vom RWV so eingehalten und erfüllt, als wenn sie vom RWV gegeben worden wären. Josef H***** wird für alle diese Leistungen auch für die ab 1.11.1990 noch unerledigten Nachlieferungen und Reklamationen kostenmäßig nicht belastet.
6. ...
i) Kundenstock und Kundenforderungen:
Josef H***** übergibt dem RWV den gesamten Kundenstock samt Kundenkartei und die für den weiteren Betrieb des Unternehmens notwendigen Informationen.
... Soweit Geschäfte derzeit laufen oder vor dem 1.11.1990 von Josef H***** abgeschlossen werden - wozu dieser in beliebigem Umfang berechtigt ist - steht der Erlös Josef H***** zu, wenn die Ware vor dem 1.11.1990 tatsächlich ausgeliefert wurde; wenn jedoch die Auslieferung laufender oder noch in Zukunft von Josef H***** abgeschlossener Geschäfte erst nach dem 1.11.1990 erfolgt, steht der Warenerlös RWV zu. Es kommt hiebei nicht darauf an, wann fakturiert wird, sondern wann geliefert wird.
Alle bestehenden Forderungen für Lieferungen und Leistungen vor dem 1.11.1990 gegenüber Kunden ... stehen demnach Josef H***** zu. ...
Von Josef H***** bis 31.10.1990 abgeschlossene Geschäfte, bei denen die Ware(n) erst nach dem 1.11.1990 ausgeliefert sind, sind vom RWV voll aufrecht zu halten und zu erfüllen. Der Erlös aus diesen Geschäften steht demnach RWV zu.
j) Firmafortführung:
RWV ist berechtigt, die von Josef Haag gepachteten Betriebsstätten auch weiterhin unter dem Firmennamen "Josef H*****" zu führen und zu betreiben. Hiebei muß allerdings durch einen Firmazusatz etc sichergestellt sein, daß Josef H***** daraus keinerlei Haftungen oder Verpflichtungen entstehen, insbesonders auch nicht für öffentliche Abgaben, Steuern oder Forderungen von Kunden, Lieferanten und dergleichen.
... Josef H***** wird die im Handelsregister protokollierte Firma "Josef H***** Maschinenhandel", S*****, als Einzelunternehmen, insbesondere auch für den im Rahmen dieser Einzelfirma geführten Betrieb "Hotel S*****" in W*****, weiterhin führen. Eine Änderung des Firmabestandteils "Maschinenhandel" ist hiebei vorgesehen."
Der Kläger begehrte vom Beklagten nach Einschränkung des Klagebegehrens die Bezahlung des für den Kran vereinbarten Kaufpreises von 145.000,-- S sA.
Der Beklagte wendete ein, daß der gekaufte Kran mangelhaft gewesen sei. Im September 1990 habe ihm deshalb ein Prokurist des Unternehmens vorgeschlagen, daß er den Kran im Frühjahr 1991 umbauen lassen solle. Der Prokurist habe es ihm aber auch freigestellt, den Kran im Frühjahr 1991 zurückzugeben. Es sei nicht vereinbart worden, welches Gerät er dafür übernehmen solle. Er habe sodann aus der Presse vom Verkauf des Unternehmens Kenntnis erhalten. Da er gewußt habe, daß der gekaufte Kran nicht im Programm des RWV enthalten sei, und deshalb mit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen gerechnet habe, habe er mit einem Angestellten des RWV die Möglichkeit besprochen, beim RWV einen anderen Kran gegen Rückgabe des mangelhaften Krans zu kaufen. Er habe das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung davon abhängig gemacht, daß "die Angelegenheit" zwischen dem Kläger und dem RWV bereinigt werde. Als er vom RWV in der Folge die Mitteilung erhalten habe, daß dies geschehen sei, habe er das Austauschgerät beim RWV bestellt. Als der Beklagte das Austauschgerät bereits in Verwendung gehabt habe, habe der RWV die ursprünglich von der Fa.Josef H***** gelieferte Anlage abgeholt und zuerst beim RWV in I***** eingestellt, später dann aber auf das Betriebsgelände der Fa H***** in Sch***** gebracht. Das Unternehmen des Klägers sei mit 1.11.1990 auf den RWV übergegangen. Auf Grund der Vereinbarung des Klägers mit dem RWV sei RWV verpflichtet gewesen, das Gerät umzutauschen. Aus Punkt 6 lit i) letzter Absatz der Vereinbarung vom 3.10.1990 ergebe sich, daß der Kläger zur aktiven Klagsführung nicht legitimiert sei. Der Beklagte habe in Ausübung seines Wandlungsausspruches das alte und defekte Gerät im Einvernehmen mit dem Kläger zurückgestellt und vom Rechtsnachfolger des Klägers ein mangelfreies Gerät erhalten.Der Beklagte wendete ein, daß der gekaufte Kran mangelhaft gewesen sei. Im September 1990 habe ihm deshalb ein Prokurist des Unternehmens vorgeschlagen, daß er den Kran im Frühjahr 1991 umbauen lassen solle. Der Prokurist habe es ihm aber auch freigestellt, den Kran im Frühjahr 1991 zurückzugeben. Es sei nicht vereinbart worden, welches Gerät er dafür übernehmen solle. Er habe sodann aus der Presse vom Verkauf des Unternehmens Kenntnis erhalten. Da er gewußt habe, daß der gekaufte Kran nicht im Programm des RWV enthalten sei, und deshalb mit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen gerechnet habe, habe er mit einem Angestellten des RWV die Möglichkeit besprochen, beim RWV einen anderen Kran gegen Rückgabe des mangelhaften Krans zu kaufen. Er habe das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung davon abhängig gemacht, daß "die Angelegenheit" zwischen dem Kläger und dem RWV bereinigt werde. Als er vom RWV in der Folge die Mitteilung erhalten habe, daß dies geschehen sei, habe er das Austauschgerät beim RWV bestellt. Als der Beklagte das Austauschgerät bereits in Verwendung gehabt habe, habe der RWV die ursprünglich von der Fa.Josef H***** gelieferte Anlage abgeholt und zuerst beim RWV in I***** eingestellt, später dann aber auf das Betriebsgelände der Fa H***** in Sch***** gebracht. Das Unternehmen des Klägers sei mit 1.11.1990 auf den RWV übergegangen. Auf Grund der Vereinbarung des Klägers mit dem RWV sei RWV verpflichtet gewesen, das Gerät umzutauschen. Aus Punkt 6 Litera i,) letzter Absatz der Vereinbarung vom 3.10.1990 ergebe sich, daß der Kläger zur aktiven Klagsführung nicht legitimiert sei. Der Beklagte habe in Ausübung seines Wandlungsausspruches das alte und defekte Gerät im Einvernehmen mit dem Kläger zurückgestellt und vom Rechtsnachfolger des Klägers ein mangelfreies Gerät erhalten.
Der Kläger bestritt, daß mit ihm eine Vereinbarung über den Austausch des Kranes zustandegekommen sei. Alle Forderungen aus Lieferungen vor dem 1.11.1990 stünden ihm zu.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Abweisung eines Teiles des Zinsenbegehrens statt. Es stellte im wesentlichen noch folgendes fest:
Am 6.5.1990 war dem Beklagten das Recht eingeräumt worden, den Kran allenfalls gegen Leistung einer Aufzahlung umzutauschen. Ende September 1990 erweiterte ein vom Kläger bevollmächtigter Angestellter das Recht des Beklagten zum Umtausch auf das Frühjahr 1991, sofern er sich nicht schon vorher für den kostenlosen Umbau einzelner Teile des gekauften Kranes entschieden habe. Hiebei wurde ihm erklärt, daß im Frühjahr 1991 ein verstärkter Typ des gekauften Kranes herauskomme; dies stellte sich in der Folge allerdings als falsch heraus.Der Beklagte vertraute der Zusage des Angestellten und erklärte, er werde den Kaufpreis entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung am 30.10.1990 bezahlen. Dies Zusage hielt er nicht ein, weil er vom Verkauf des Unternehmens erfuhr und wußte, daß der RWV den gekauften Kran nicht im Vertriebsprogramm habe. In den in der Folge mit dem RWV geführten Verhandlungen erklärte der Beklagte wiederholt, daß er den von diesem Unternehmen angebotenen Kran einer anderen Marke, die seinen Erwartungen besser entsprach, nur dann kaufen könne, wenn er von jeder Zahlungsverpflichtung für den ersten, noch von ihm verwendeten Kran entbunden werde. Als ihm ein Angestellter der Verkaufsleitung des RWV erklärte, er müsse nur den vom RWV angebotenen Kran bezahlen, unterschrieb der Beklagte am 16.3.1991 den Kaufantrag, ohne sich vorher beim Kläger zu vergewissern, daß dieser aus dem Verkauf des ersten Kranes keine Geldansprüche stellen werde. Der Kläger hat dem RWV gegenüber auf seine Ansprüche aus dem Verkauf dieses Kranes niemals verzichtet. Der Beklagte begehrte gegenüber dem Kläger trotz der neuen Liefersituation weder die Aufhebung des über den ersten Kran geschlossenen Kaufvertrages noch einen Umtausch dieses Gerätes. Er verließ sich darauf, daß der RWV seine Freistellung erreicht oder auf Grund des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger die Möglichkeit habe, auch ohne dessen Einwilligung den Kaufvertrag über den ersten Kran aufzulösen. Der Kläger gab dem Beklagten im Mai 1991 zu verstehen, daß er auf der Zahlung des Kaufpreises von 145.000 S beharre.
Der Kläger ist weiter Landmaschinenhändler. Es ist nicht erwiesen, daß er nicht mehr imstande ist, einen Kran der Marke Loma bzw zumindest einen den Ansprüchen des Beklagten entsprechenden anderen Heukran zu liefern.
Rechtlich war das Erstgericht der Meinung, daß die Kaufpreisforderung nicht gemäß § 25 HGB auf den RWV übergegangen sei, weil der Kläger die "Firma H*****" fortführe und der RWV im Kauf- und Pachtvertrag nur das Recht erhalten habe, die Firma des erworbenen Unternehmens fortzuführen. Dem Kläger stehe daher der Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises aufgrund der demnach maßgebenden Bestimmungen des mit dem RWV geschlossenen Vertrages weiterhin zu.Rechtlich war das Erstgericht der Meinung, daß die Kaufpreisforderung nicht gemäß Paragraph 25, HGB auf den RWV übergegangen sei, weil der Kläger die "Firma H*****" fortführe und der RWV im Kauf- und Pachtvertrag nur das Recht erhalten habe, die Firma des erworbenen Unternehmens fortzuführen. Dem Kläger stehe daher der Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises aufgrund der demnach maßgebenden Bestimmungen des mit dem RWV geschlossenen Vertrages weiterhin zu.
Das Berufungsgericht wies infolge Berufung des Beklagten das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Der RWV habe ein Unternehmen im Sinn des § 1409 ABGB erworben. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß er das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführe. Damit hafte er nicht nur entsprechend dem Punkt 5b des Kaufvertrages, sondern gemäß § 25 HGB. Wenn nun der RWV entsprechend dem Punkt 5b des Vertrages die Regelung des Gewährleistungsanspruches des Beklagten übernommen habe, könne der Kläger den Kaufpreis nicht mehr vom Beklagten fordern. Der Kläger müsse sich mit seinem Ansprüchen an den RWV halten. Der Beklagte habe den Kaufpreis auch über den 31. (richtig: 30.) 10.1990 hinaus zurückhalten können, weil ihm wegen des Verkaufes des Unternehmens an den RWV gemäß § 1052 letzter Satz ABGB die Unsicherheitseinrede zugestanden sei.Das Berufungsgericht wies infolge Berufung des Beklagten das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Der RWV habe ein Unternehmen im Sinn des Paragraph 1409, ABGB erworben. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß er das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführe. Damit hafte er nicht nur entsprechend dem Punkt 5b des Kaufvertrages, sondern gemäß Paragraph 25, HGB. Wenn nun der RWV entsprechend dem Punkt 5b des Vertrages die Regelung des Gewährleistungsanspruches des Beklagten übernommen habe, könne der Kläger den Kaufpreis nicht mehr vom Beklagten fordern. Der Kläger müsse sich mit seinem Ansprüchen an den RWV halten. Der Beklagte habe den Kaufpreis auch über den 31. (richtig: 30.) 10.1990 hinaus zurückhalten können, weil ihm wegen des Verkaufes des Unternehmens an den RWV gemäß Paragraph 1052, letzter Satz ABGB die Unsicherheitseinrede zugestanden sei.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und auch berechtigt.