Rechtssatz RS0061682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061682
Entscheidungsdatum
17.03.1993
Rechtssatz
Der fingierte Forderungsübergang nach § 25 Abs 1 HGB liegt nur vor, wenn die bisherige Firma mit Einwilligung des bisherigen Inhabers bzw dessen Erben tatsächlich fortgeführt wird.Der fingierte Forderungsübergang nach Paragraph 25, Absatz eins, HGB liegt nur vor, wenn die bisherige Firma mit Einwilligung des bisherigen Inhabers bzw dessen Erben tatsächlich fortgeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061682
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0030OB00519_9300000_001