Rechtssatz RS0084465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084465
Geschäftszahl
5Ob529/87; 3Ob556/95 (3Ob557/95); 1Ob221/12z
Entscheidungsdatum
31.01.2013
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG die auf die Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zur Errichtung des Mietgegenstandes abstellt, ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 32 Abs 1 WFG 1968 zu sehen die im Falle der Vermietung einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten die Geltung der Bestimmungen des MRG anordnet. Entscheidend ist also, ob die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wurde; darauf ob andere Mietgegenstände oder die gemeinsamen Teile des Hauses gefördert wurden, kommt es nicht an.Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG die auf die Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zur Errichtung des Mietgegenstandes abstellt, ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, WFG 1968 zu sehen die im Falle der Vermietung einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten die Geltung der Bestimmungen des MRG anordnet. Entscheidend ist also, ob die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wurde; darauf ob andere Mietgegenstände oder die gemeinsamen Teile des Hauses gefördert wurden, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 529/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 5 Ob 529/87
Veröff: WoBl 1988,112
- 3 Ob 556/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 556/95
nur: Entscheidend ist also, ob die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wurde; darauf ob andere Mietgegenstände oder die gemeinsamen Teile des Hauses gefördert wurden, kommt es nicht an. (T1)
- 1 Ob 221/12z
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 221/12z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084465
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_0050OB00529_8700000_002