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Rechtssatz RS0084465×

Rechtssatz RS0084465

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084465

Geschäftszahl

5Ob529/87; 3Ob556/95 (3Ob557/95); 1Ob221/12z

Entscheidungsdatum

31.01.2013

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG die auf die Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zur Errichtung des Mietgegenstandes abstellt, ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, WFG 1968 zu sehen die im Falle der Vermietung einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten die Geltung der Bestimmungen des MRG anordnet. Entscheidend ist also, ob die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wurde; darauf ob andere Mietgegenstände oder die gemeinsamen Teile des Hauses gefördert wurden, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 529/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 5 Ob 529/87
    Veröff: WoBl 1988,112
  • 3 Ob 556/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 556/95
    nur: Entscheidend ist also, ob die Errichtung des Mietgegenstandes selbst gefördert wurde; darauf ob andere Mietgegenstände oder die gemeinsamen Teile des Hauses gefördert wurden, kommt es nicht an. (T1)
  • 1 Ob 221/12z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 221/12z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084465

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_0050OB00529_8700000_002