Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** im Ausmaß von zumindest 7471 m2. Darauf ist eine 1895,24 m2 große Industriehalle in Massivbauweise errichtet. Diese weist neben einer Produktionshalle und einer Werkstätte auch einen Büro- und Wohntrakt auf. Die Halle wurde in den Jahren 1972 und 1973 von Felix G***** errichtet, dem ein Investitionskredit nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 gewährt wurde.
Am 17. 11. 1993 schlossen die Streitteile einen vom Kläger verfaßten Mietvertrag, der auszugsweise lautet:
"Mietgegenstand ist die Industriehalle in F*****, ehemals Großtischlerei Felix G*****. Ebenfalls zum Mietgegenstand gehört die im Gebäude gelegene Personalwohnung....
Der monatliche Mietzins beträgt S 62.500,-- netto zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
Sollte die Mietdauer länger wie 14 Kalendermonate (längstens bis 31. 12. 1994) betragen, erhöht sich der Mietzins für weitere 6 Kalendermonate auf S 80.000,-- netto. Nach Ablauf dieser Frist ist der Mietzins neu zu vereinbaren, darf aber in keinem Fall unter der zuletzt genannten Grenze liegen. Eine Aufrechnungsmöglichkeit des Mietzinses mit eventuell bestehenden Gegenforderungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die oben angeführten Mietzinsgrößen sind wertgesichert nach dem Baukostenindex 1986. Als Ausgangsbasis sind die Wertverhältnisse des Monates 11/93 heranzuziehen. Die erste Anpassung ist für den Monat 1/95 vorzunehmen, soferne die Wertverhältnisse sich bis zu diesem Zeitpunkt um mindestens 5 % geändert haben...."
Die beklagte Partei betreibt ein Großhandelsunternehmen für den Holzexport und -import. Sie zeigte sich am Kauf der Liegenschaft interessiert, um dort einen neuen Betriebsstandort aufzubauen. Zunächst sollte aber ein Mietvertrag geschlossen werden. Auch während der Bestandzeit führten die Streitteile Kaufvertragsverhandlungen, konnten aber keine Einigung erzielen.
Die beklagte Partei war auch berechtigt, den an der nordwestlichen Längsseite der Industriehalle unterhalb des Flugdaches anschließenden Unterstellplatz sowie die im Süden der Industriehalle vorgelagerte geschotterte Bodenfläche für Rangier- und Ablagetätigkeiten zu benützen. Ob die beklagte Partei bereits bei Mietvertragsabschluß den Kläger von ihren Plänen, auf der westlich der Industriehalle befindlichen Freifläche eine Zeltlagerhalle zu errichten, unterrichtete, konnte nicht festgestellt werden.
Am 1. 3. 1994 sprachen der Kläger und Peter M***** als Vertreter der beklagten Partei unter anderem über die Möglichkeit der Verlängerung des Mietverhältnisses bis 31. 12. 1995. Ob sich die Streitteile hiebei auf eine Erhöhung des Mietzinses auf monatlich S 95.000,-- exklusive Umsatzsteuer ab 1. 7. 1995 für den Fall der Fortsetzung des Mietverhältnisses bis 31. 12. 1995 und eine Wertsicherung dieses Betrages einigten, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger gab Peter M***** zu verstehen, daß eine über den 30. 6. 1995 hinausgehende Vermietung nur dann in Frage komme, wenn ein "vernünftiger Mietzins" vereinbart werde. Dabei nannte er S 95.000,-- exklusive Umsatzsteuer. Peter M***** erbat sich Bedenkzeit.
Der Kläger verfaßte über dieses Gespräch einen Aktenvermerk, den er am 2. 3. 1994 an die beklagte Partei mit Telefax übermittelte. Der Aktenvermerk hat auszugsweise folgenden Inhalt: "... Für das erst HJ 1995 sagt Herr Martin die Verlängerung des Mietvertrages fix zu. Wenn der Mietvertrag bis zum 31. 12. 1995 verlängert wird, vereinbaren wir einen Mietzins ab 1. 7. 1995 von monatlich S 95.000,-- exklusive Mehrwertsteuer auf der Basis heutiger Wertverhältnisse (wertgesichert auf Basis 3/94). Dieses Mietverhältnis ist aber von beiden Teilen noch nicht fix vereinbart, nur die Höhe des künftigen Mietzinses soll schon jetzt fixiert werden."
Die beklagte Partei hat auf den Erhalt des Aktenvermerks nicht weiter reagiert.
In der Zeit vom 10. bis 20. 3. 1994 errichtete die beklagte Partei auf der westlich der Industriehalle gelegenen Freifläche eine Zeltlagerhalle im Ausmaß von 1.063,25 m2 zur Lagerung von Schnittholz. Die Ausführung erfolgte in Stahlkonstruktion, versehen mit einer PVC-Folie. Ob der Kläger von der beklagten Partei vor Errichtung der genannten Zeltlagerhalle darüber informiert wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Ende April 1994 forderte Peter M***** vom Kläger die baugesetzlich erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Zelthalle. Der Kläger weigerte sich jedoch, eine derartige Erklärung abzugeben. Da der Kläger die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kaufvertragsgespräche nicht belasten wollte, forderte er die beklagte Partei nicht sogleich zur Demontage der Zeltlagerhalle auf.
Die beklagte Partei hat ab 1. 1. 1995 an den Kläger einen monatlich Mietzins von S 80.000,-- exklusive Umsatzsteuer überwiesen. Im Oktober oder November 1995 forderte der Kläger unter Berufung auf das Gespräch vom 1. 3. 1994 eines monatlichen Mietzinses von S 95.000,-- und Umsatzsteuer und erklärte, daß ein neuer schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden müsse. Mit Schreiben vom 11. 12. 1995 stellte der Kläger klar, daß die Nutzung jener Grundstücksfläche, auf der die beklagte Partei die Zeltlagerhalle errichtet hatte, nur im Hinblick auf den beabsichtigten Grundstückkauf unentgeltlich gegen jederzeitigen Widerruf geduldet werde.
Mit Schreiben vom 2. 2. 1996 verlangte der Klagevertreter von der beklagten Partei für den Fall der Nichtunterfertigung des Mietvertragsentwurfes binnen 14 Tagen die sofortige Demontage der Zeltlagerhalle und wies darauf hin, daß ein weiteres Benützen dieses Grundstücksteiles nicht mehr geduldet werde. Die beklagte Partei hat bislang weder den genannten Mietvertragsentwurf unterfertigt, noch die Zeltlagerhalle demontiert.
Mit Schreiben des Klagevertreters vom 29. 7. 1997 stellte der Kläger auch die Wertsicherung für den Mietzins ab 1. 7. 1995 fällig.
Der Kläger nimmt einen Bankkredit über S 1,5 Mio in Anspruch, den er vom 1. 7. 1995 bis 28. 9. 1995 mit 8,25 %, vom 29. 9. 1995 bis 14. 1. 1996 mit 8 %, vom 15. 1. 1996 bis 31. 3. 1996 mit 7,75 % und vom 1. 4. 1996 bis 31. 12. 1996 mit 6,75 % und seit 1. 1. 1997 mit 5,5 % zu verzinsen hat.
Der angemessene Mietzins für die Industriehalle einschließlich der notwendigen Manipulationsfläche errechnet sich per 11/1993 mit S 88.000,-- per 3/1994 mit S 98.500,--, per 7/1995 mit S 93.000,-- und per 10/1997 mit S 95.000,-- je ohne Umsatzsteuer. Unter Berücksichtigung der Gesamtmanipulationsfläche waren in denselben Zeiträumen Mietzinse von S 89.000,--, S 91.000,-- S 94.000,-- und S 96.600, jeweils ohne USt, angemessen. Für die Fläche, auf der die Zeltlagerhalle errichtet ist, beträgt das angemessene Benützungsentgelt S 12.000,-- per 10/1997 und S 11.500,-- per 11/1994, jeweils ohne Umsatzsteuer.Der angemessene Mietzins für die Industriehalle einschließlich der notwendigen Manipulationsfläche errechnet sich per 11 aus 1993, mit S 88.000,-- per 3 aus 1994, mit S 98.500,--, per 7 aus 1995, mit S 93.000,-- und per 10 aus 1997, mit S 95.000,-- je ohne Umsatzsteuer. Unter Berücksichtigung der Gesamtmanipulationsfläche waren in denselben Zeiträumen Mietzinse von S 89.000,--, S 91.000,-- S 94.000,-- und S 96.600, jeweils ohne USt, angemessen. Für die Fläche, auf der die Zeltlagerhalle errichtet ist, beträgt das angemessene Benützungsentgelt S 12.000,-- per 10 aus 1997, und S 11.500,-- per 11 aus 1994,, jeweils ohne Umsatzsteuer.
Im ersten Rechtsgang begehrte der Kläger an rückständigen Mietzins für den Zeitraum Juli 1995 bis einschließlich Juli 1996 monatlich S 18.000,-- inklusive USt und an Benützungsentgelt für die Zelthallenfläche ab Jänner 1996 bis einschließlich Juli 1996 S 12.000,-- monatlich inklusive Umsatzsteuer, somit S 318.000,-- sA und die Räumung der Liegenschaft von der Zeltlagerhalle. Bereits im ersten Rechtsgang wurde die beklagte Partei zur Entfernung der Zeltlagerhalle rechtskräftig verpflichtet. In seinen Aussprüchen betreffend das Leistungsbegehren (Abweisung hinsichtlich des Mietzinsbegehrens, Stattgebung hinsichtlich des Benützungsentgeltes) wurde das Urteil des Erstgerichtes vom 27. 8. 1996 vom Berufungsgericht aufgehoben und die Rechtssache insoweit an die Erstinstanz zurückverwiesen, wobei dem Erstgericht die Prüfung der Angemessenheit des Benützungsentgeltes und des vom Kläger ab 1. 7. 1995 begehrten Mietzinses aufgetragen wurde. Das Berufungsgericht brachte darin zum Ausdruck, daß die Vereinbarung betreffend die Erhöhung des Mietzinses auf § 95.000,-- wirksam zustande gekommen und die Grundfläche, auf der die Zeltlagerhalle errichtet worden sei, nicht mitvermietet worden sei.Im ersten Rechtsgang begehrte der Kläger an rückständigen Mietzins für den Zeitraum Juli 1995 bis einschließlich Juli 1996 monatlich S 18.000,-- inklusive USt und an Benützungsentgelt für die Zelthallenfläche ab Jänner 1996 bis einschließlich Juli 1996 S 12.000,-- monatlich inklusive Umsatzsteuer, somit S 318.000,-- sA und die Räumung der Liegenschaft von der Zeltlagerhalle. Bereits im ersten Rechtsgang wurde die beklagte Partei zur Entfernung der Zeltlagerhalle rechtskräftig verpflichtet. In seinen Aussprüchen betreffend das Leistungsbegehren (Abweisung hinsichtlich des Mietzinsbegehrens, Stattgebung hinsichtlich des Benützungsentgeltes) wurde das Urteil des Erstgerichtes vom 27. 8. 1996 vom Berufungsgericht aufgehoben und die Rechtssache insoweit an die Erstinstanz zurückverwiesen, wobei dem Erstgericht die Prüfung der Angemessenheit des Benützungsentgeltes und des vom Kläger ab 1. 7. 1995 begehrten Mietzinses aufgetragen wurde. Das Berufungsgericht brachte darin zum Ausdruck, daß die Vereinbarung betreffend die Erhöhung des Mietzinses auf Paragraph 95 Punkt 000,,-- wirksam zustande gekommen und die Grundfläche, auf der die Zeltlagerhalle errichtet worden sei, nicht mitvermietet worden sei.
Im zweiten Rechtsgang dehnte der Kläger sein Begehren um die in den Monaten Juli 1996 bis einschließlich Jänner 1998 fälligen Mietzinserhöhungsbeträge und Benützungsentgelte sowie näher aufgeschlüsselte Wertsicherungsbeträge betreffend die Mietzinse auf letztlich insgesamt S 1,053.948,52 samt stufenweisen Zinsen aus. Der Kläger behauptete, mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Erhöhung der Mietzinse auf S 95.000,-- plus Umsatzsteuer und über eine entsprechende Wertsicherung ab 1. 7. 1995 vereinbart zu haben. Die Industriehalle sei frei finanziert worden, so daß der Mietzins keiner Angemessenheitsprüfung zu unterziehen sei. Die Freiflächen seien mitvermietet worden. Das begehrte Benützungsentgeld sei angemessen. Die Behauptung, daß auch eine Wertsicherung vereinbart worden sei, wurde erst im zweiten Rechtsgang aufgestellt.
Die beklagte Partei bestritt das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Mietzinsanhebung und Wertsicherung. Sie behauptete, daß nicht nur die Industriehalle, sondern die Liegenschaft als solche vom Mietvertrag umfaßt gewesen sei. Hilfsweise bestritt sie die Angemessenheit des Mietzinses im Hinblick auf § 16 MRG.Die beklagte Partei bestritt das Zustandekommen einer Vereinbarung über die Mietzinsanhebung und Wertsicherung. Sie behauptete, daß nicht nur die Industriehalle, sondern die Liegenschaft als solche vom Mietvertrag umfaßt gewesen sei. Hilfsweise bestritt sie die Angemessenheit des Mietzinses im Hinblick auf Paragraph 16, MRG.
Im zweiten Rechtsgang brachte die beklagte Partei zudem vor, sie habe sich darüber, daß sie im Rahmen des Bestandverhältnisses zum Gebrauch der Zelthallenfläche nicht berechtigt sei und hiefür ein Entgelt zu entrichten habe, in einem Irrtum befunden. Der Kläger habe den Irrtum dadurch veranlaßt, daß er vorerst gegen die Benützung der Zelthallenfläche keinen Einwand erhoben habe. Aus den Umständen, daß die beklagte Partei diese Freifläche tatsächlich benützt habe, entsprechende Bauverfahren eingeleitet habe und die Ausmaße der Zelthalle durch einen Geometer vermessen habe lassen, habe der Irrtum dem Kläger auch auffallen müssen. Der Kläger habe keine Bestrebungen gehabt, über diese Fläche anders zu verfügen, sodaß der Irrtum auch noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Die angebliche Vereinbarung über die Erhöhung der Mietzinse sei im Juli 1995 abgeschlossen worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Zelthalle bereits errichtet gewesen sei. Die beklagte Partei fechte diese Vereinbarung wegen Irrtums an. Sie hätte den Vertrag unter diesen Bedingungen niemals abgeschlossen oder verlängert.
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht dem Kläger S 1,029.948,50 samt stufenweisen Zinsen in begehrter Höhe zu und wies das Mehrbegehren von S 24.000,-- sA (Benützungsentgelt für Jänner und Februar 1996) rechtskräftig ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte insoweit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in der aufhebenden Entscheidung folgend aus, daß der Kläger mangels Reaktion der beklagten Partei auf den von ihm übermittelten Aktenvermerk über das Gespräch vom 1. 3. 1994 darauf schließen habe dürfen, daß die beklagte Partei ab 1. 7. 1995 mit der Zahlung eines Mietzinses von S 95.000,-- zuzüglich USt, wertgesichert auf Basis 3/94, einverstanden sei. Hinsichtlich der nicht vom Mietvertrag umfaßten, von der beklagten Partei benützten Grundflächen sei das begehrte Benützungsentgelt, das der Höhe nach angemessen sei, zu entrichten. Für die Annahme, daß der Kläger den behaupteten Irrtum der beklagten Partei veranlaßt habe, bestehe kein Anlaß. Der anläßlich der Errichtung der Industriehalle gewährte Strukturverbesserungskredit sei nicht als Zuhilfenahme öffentlicher Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG zu qualifzieren, sodaß die Bestimmung des § 16 MRG nicht anzuwenden und keine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen sei.Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht dem Kläger S 1,029.948,50 samt stufenweisen Zinsen in begehrter Höhe zu und wies das Mehrbegehren von S 24.000,-- sA (Benützungsentgelt für Jänner und Februar 1996) rechtskräftig ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte insoweit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in der aufhebenden Entscheidung folgend aus, daß der Kläger mangels Reaktion der beklagten Partei auf den von ihm übermittelten Aktenvermerk über das Gespräch vom 1. 3. 1994 darauf schließen habe dürfen, daß die beklagte Partei ab 1. 7. 1995 mit der Zahlung eines Mietzinses von S 95.000,-- zuzüglich USt, wertgesichert auf Basis 3/94, einverstanden sei. Hinsichtlich der nicht vom Mietvertrag umfaßten, von der beklagten Partei benützten Grundflächen sei das begehrte Benützungsentgelt, das der Höhe nach angemessen sei, zu entrichten. Für die Annahme, daß der Kläger den behaupteten Irrtum der beklagten Partei veranlaßt habe, bestehe kein Anlaß. Der anläßlich der Errichtung der Industriehalle gewährte Strukturverbesserungskredit sei nicht als Zuhilfenahme öffentlicher Mittel im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG zu qualifzieren, sodaß die Bestimmung des Paragraph 16, MRG nicht anzuwenden und keine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen sei.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil, das hinsichtlich der Abweisung von S 24.000,-- unbekämpft blieb, im Sinne eines Zuspruches von S 834.000,-- samt stufenweisen Zinsen und einer Abweisung von insgesamt S 219.948,50 samt stufenweisen Zinsen ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die Ausdehnung des Klagebegehrens im zweiten Rechtsgang insoweit, als nunmehr Wertsicherungsbeträge geltend gemacht würden, als Neuerung unbeachtlich sei. Allein deshalb, weil das Ersturteil wegen einer Mangelhaftigkeit, die weder das Zustandekommen noch den Inhalt der strittigen Vereinbarung betroffen habe, aufgehoben worden sei, sei es nicht gerechtfertigt, auch den schon erledigten Rechtsgrund nochmals zu behandeln. Aus demselben Grund könne auch eine Auseinandersetzung mit dem von der beklagten Partei erhobenen Irrtumseinwand unterbleiben. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, daß der Strukturverbesserungskredit nicht unter den Begriff der öffentlichen Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG falle. Zur Geltendmachung des Zinsschadens sei der Kläger selbst dann berechtigt, sollte er als Treuhänder hinsichtlich der Liegenschaft tätig geworden sein. Der Zuspruch des Erstgerichtes sei daher mit Ausnahme der Wertsicherungsbeträge zu bestätigen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob die nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 ausgeschütteten Mittel, die zur Neuerrichtung des Betriebsgebäudes verwendet würden, öffentliche Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG seien, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil, das hinsichtlich der Abweisung von S 24.000,-- unbekämpft blieb, im Sinne eines Zuspruches von S 834.000,-- samt stufenweisen Zinsen und einer Abweisung von insgesamt S 219.948,50 samt stufenweisen Zinsen ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die Ausdehnung des Klagebegehrens im zweiten Rechtsgang insoweit, als nunmehr Wertsicherungsbeträge geltend gemacht würden, als Neuerung unbeachtlich sei. Allein deshalb, weil das Ersturteil wegen einer Mangelhaftigkeit, die weder das Zustandekommen noch den Inhalt der strittigen Vereinbarung betroffen habe, aufgehoben worden sei, sei es nicht gerechtfertigt, auch den schon erledigten Rechtsgrund nochmals zu behandeln. Aus demselben Grund könne auch eine Auseinandersetzung mit dem von der beklagten Partei erhobenen Irrtumseinwand unterbleiben. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, daß der Strukturverbesserungskredit nicht unter den Begriff der öffentlichen Mittel im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG falle. Zur Geltendmachung des Zinsschadens sei der Kläger selbst dann berechtigt, sollte er als Treuhänder hinsichtlich der Liegenschaft tätig geworden sein. Der Zuspruch des Erstgerichtes sei daher mit Ausnahme der Wertsicherungsbeträge zu bestätigen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob die nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 ausgeschütteten Mittel, die zur Neuerrichtung des Betriebsgebäudes verwendet würden, öffentliche Mittel im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG seien, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Streitteile Revisionen.
Der Kläger wendet sich in seiner als "außerordentlichen Revision" bezeichneten Revision gegen die Abweisung eines Teilbetrages von S 127.325,99 samt stufenweisen Zinsen von 5,75 %, der - richtig gerechnet - dem Valorisierungsbetrag aus S 95.000,-- monatlich seit 1. 7. 1995 auf Basis 3/94 entspreche.
Die beklagte Partei bekämpft mit ihrer als "ordentliche Revision und außerordentliche Revision" bezeichneten Revision den Zuspruch eines Teilbetrages von S 500.000,--, der als Mietzins für die Industriehalle zuerkannt wurde, sowie den Zinsenzuspruch, soweit er den Zinsfuß von 4 % übersteigt. Sie ließ das Urteil hinsichtlich des Benützungsentgeltes (S 276.000,--) und eines weiteren Teilbetrages von S 58.000,-- unangefochten.
Da die Revision seitens des Berufungsgerichtes ohne Einschränkung für zulässig erklärt wurde, sind beide Revisionen als ordentliche Revisionen zu behandeln.