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Rechtssatz RS0067457×

Rechtssatz RS0067457

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067457

Geschäftszahl

1Ob575/80; 8Ob539/82; 7Ob300/98p; 10Ob62/11g; 5Ob183/25k

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Norm

MG §1 Abs3 Z1 C

Rechtssatz

Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. Erlöse einer Gemeinde aus dem Verkauf eines privatwirtschaftlichen Unternehmens und Mittel, die zur Förderung des Fremdenverkehrs oder zur finanziellen Sanierung einer Gemeinde aus anderen als Beförderungsmittel aufgewendet wurden, fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 575/80
    Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 575/80
  • 8 Ob 539/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 539/82
    Auch; nur: Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. (T1); Beisatz: Bei den Mittel zur Förderung der Finanzierung von Entwicklungsinvestitionen und Erneuerungsinvestitionen handelt es sich um keine Wohnbauförderungsmittel. (T2)
  • 7 Ob 300/98p
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 300/98p
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Förderungsmaßnahmen nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 dienten kraft gesetzlicher Anordnung nicht der Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, sondern dazu, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere durch Kreditkostenzuschüsse zu fördern (§§ 1 und 2 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969). (T3)
  • 10 Ob 62/11g
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 62/11g
    Vgl
  • 5 Ob 183/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 183/25k
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19800527_OGH0002_0010OB00575_8000000_001