Rechtssatz RS0067457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067457
Geschäftszahl
1Ob575/80; 8Ob539/82; 7Ob300/98p; 10Ob62/11g; 5Ob183/25k
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Rechtssatz
Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. Erlöse einer Gemeinde aus dem Verkauf eines privatwirtschaftlichen Unternehmens und Mittel, die zur Förderung des Fremdenverkehrs oder zur finanziellen Sanierung einer Gemeinde aus anderen als Beförderungsmittel aufgewendet wurden, fallen nicht darunter.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 575/80
Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 575/80
- 8 Ob 539/82
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 539/82
Auch; nur: Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. (T1); Beisatz: Bei den Mittel zur Förderung der Finanzierung von Entwicklungsinvestitionen und Erneuerungsinvestitionen handelt es sich um keine Wohnbauförderungsmittel. (T2)
- 7 Ob 300/98p
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 300/98p
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Förderungsmaßnahmen nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 dienten kraft gesetzlicher Anordnung nicht der Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, sondern dazu, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere durch Kreditkostenzuschüsse zu fördern (§§ 1 und 2 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969). (T3)
- 10 Ob 62/11g
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 62/11g
Vgl
- 5 Ob 183/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 183/25k
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067457
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00575_8000000_001