Begründung:
Die Berechtigung des gegenständlichen Mietzinsanhebungsbegehrens des Antragstellers (er macht eine im Herbst 1995 erfolgte Veräußerung des von der vormaligen Mieterin im Mietgegenstandes betriebenen Unternehmens an die nunmehrige Antragsgegnerin geltend) hängt ua davon ab, ob § 12a MRG im Hinblick auf den möglicherweise vorliegenden Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG überhaupt anwendbar ist. Da das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, unstrittig auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurde, läßt sich die entscheidungswesentliche Streitfrage sogar darauf einschränken, ob für die Errichtung des Gebäudes öffentliche Mittel iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG aufgewendet wurden. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen lauten:Die Berechtigung des gegenständlichen Mietzinsanhebungsbegehrens des Antragstellers (er macht eine im Herbst 1995 erfolgte Veräußerung des von der vormaligen Mieterin im Mietgegenstandes betriebenen Unternehmens an die nunmehrige Antragsgegnerin geltend) hängt ua davon ab, ob Paragraph 12 a, MRG im Hinblick auf den möglicherweise vorliegenden Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG überhaupt anwendbar ist. Da das Gebäude, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, unstrittig auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurde, läßt sich die entscheidungswesentliche Streitfrage sogar darauf einschränken, ob für die Errichtung des Gebäudes öffentliche Mittel iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG aufgewendet wurden. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen lauten:
Der Vater (und Rechtsvorgänger) des Antragstellers wollte ein Gebäude zur Unterbringung einer Schuhfabrik errichten. Er beantragte im September 1969 beim ERP-Fonds einen Kredit in der Höhe von S 2,7 Mio, der ihm am 3. 11. 1969 im Ausmaß von S 2,1 Mio auch bewilligt wurde. Im April 1970 wurde mit dem Bau einer entsprechenden Fabrikshalle begonnen und in dieser im November 1970 eine Schuhfabrik eingerichtet. Die vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Kreditmittel sind zum Teil in die Errichtung der Fabrikshalle geflossen. Im Jahr 1975 vermietete der Vater des Antragstellers die Liegenschaft mit Ausnahme eines für den eigenen Schuhhandel vorgesehenen Teils an die K***** reg. Gen. m. b. H.
Das Rekursgericht zog aus diesen Feststellungen den Schluß, daß sich der Antragsteller auf keinen der in § 12a MRG normierten Mietzinsanhebungstatbestände berufen könne, weil der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vorliege, sodaß § 12a MRG auf das gegenständliche Mietverhältnis gar nicht anwendbar sei. Es wies ua deshalb den Sachantrag ab.Das Rekursgericht zog aus diesen Feststellungen den Schluß, daß sich der Antragsteller auf keinen der in Paragraph 12 a, MRG normierten Mietzinsanhebungstatbestände berufen könne, weil der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG vorliege, sodaß Paragraph 12 a, MRG auf das gegenständliche Mietverhältnis gar nicht anwendbar sei. Es wies ua deshalb den Sachantrag ab.
Bei Kreditmitteln des ERP-Fonds handle es sich nämlich nicht um öffentliche Mittel iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG. Unter diesem Gesetzesbegriff seien nur Wohnbauförderungsmittel zu verstehen. Von solchen könne nur dann die Rede sein, wenn sie auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung oder Wiedergewinnung von Wohn- oder Geschäftsräumen gewidmet waren. Andere Mittel der öffentlichen Hand stellten keine öffentlichen Mittel iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG dar (MietSlg 32.265; MietSlg 35.499/22; MietSlg 38.602/32; ÖStZB 1993, 43).Bei Kreditmitteln des ERP-Fonds handle es sich nämlich nicht um öffentliche Mittel iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG. Unter diesem Gesetzesbegriff seien nur Wohnbauförderungsmittel zu verstehen. Von solchen könne nur dann die Rede sein, wenn sie auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung oder Wiedergewinnung von Wohn- oder Geschäftsräumen gewidmet waren. Andere Mittel der öffentlichen Hand stellten keine öffentlichen Mittel iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG dar (MietSlg 32.265; MietSlg 35.499/22; MietSlg 38.602/32; ÖStZB 1993, 43).
Gemäß § 1 Abs 2 des ERP-Fonds-Gesetzes (BGBl 1962/207) habe der ERP-Fonds die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen. Demzufolge seien die vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Kreditmittel nicht als "öffentliche Mittel" (iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG) zu qualifizieren, weil sie nach ihrer gesetzlichen Anordnung (Zweckbestimmung) nicht der Neuschaffung oder Wiedergewinnung von - etwa im Krieg zerstörter oder beschädigten Wohnungen - gewidmet sind, sondern hauptsächlich der Ankurbelung der österreichischen Wirtschaft nach dem zweiten Weltkrieg dienen sollten. Es handle sich bei den Krediten des ERP-Fonds um keine Wohnbauförderungsmittel.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des ERP-Fonds-Gesetzes (BGBl 1962/207) habe der ERP-Fonds die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen. Demzufolge seien die vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Kreditmittel nicht als "öffentliche Mittel" (iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG) zu qualifizieren, weil sie nach ihrer gesetzlichen Anordnung (Zweckbestimmung) nicht der Neuschaffung oder Wiedergewinnung von - etwa im Krieg zerstörter oder beschädigten Wohnungen - gewidmet sind, sondern hauptsächlich der Ankurbelung der österreichischen Wirtschaft nach dem zweiten Weltkrieg dienen sollten. Es handle sich bei den Krediten des ERP-Fonds um keine Wohnbauförderungsmittel.
Als weiteren Grund für die Abweisung des Sachantrages zog das Rekursgericht das auch vom Erstgericht verwendete Argument heran, ein im Mietvertrag vereinbartes Weitergaberecht schließe eine Mietzinserhöhung nach § 12a MRG aus. Hierauf ist, wie sich zeigen wird, nicht weiter einzugehen.Als weiteren Grund für die Abweisung des Sachantrages zog das Rekursgericht das auch vom Erstgericht verwendete Argument heran, ein im Mietvertrag vereinbartes Weitergaberecht schließe eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 12 a, MRG aus. Hierauf ist, wie sich zeigen wird, nicht weiter einzugehen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zur Klärung der Frage zulässig sei, ob es sich bei Kreditmitteln des ERP-Fonds tatsächlich um keine "öffentlichen Mitteln" iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG handle.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zur Klärung der Frage zulässig sei, ob es sich bei Kreditmitteln des ERP-Fonds tatsächlich um keine "öffentlichen Mitteln" iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG handle.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller (der sich auch noch mit dem Abweisungsgrund des Weitergaberechtes auseinandersetzt) im wesentlichen geltend, daß der ERP-Fonds den fraglichen Kredit, wenn auch im Rahmen seiner Aufgaben zur Wirtschaftsförderung, zur Errichtung einer Geschäftsräumlichkeit zur Verfügung gestellt, also für diesen Zweck gewidmet habe. Dazu wäre allenfalls noch ergänzend festzustellen gewesen, daß der Zweck der Kreditgewährung eben nicht die allgemeine (ungebundene) Förderung des Unternehmens des Vaters des Antragstellers gewesen sei, sondern die Förderung der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten. Damit liege die mit den "öffentlichen Mitteln" des § 1 Abs 4 Z 1 MRG verbundene (einzige) Voraussetzung vor, daß der ERP-Kredit der Errichtung von Geschäftsräumlichkeiten diente, was die dem ERP-Fonds auferlegte Wirtschaftsförderung keineswegs ausschließe.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller (der sich auch noch mit dem Abweisungsgrund des Weitergaberechtes auseinandersetzt) im wesentlichen geltend, daß der ERP-Fonds den fraglichen Kredit, wenn auch im Rahmen seiner Aufgaben zur Wirtschaftsförderung, zur Errichtung einer Geschäftsräumlichkeit zur Verfügung gestellt, also für diesen Zweck gewidmet habe. Dazu wäre allenfalls noch ergänzend festzustellen gewesen, daß der Zweck der Kreditgewährung eben nicht die allgemeine (ungebundene) Förderung des Unternehmens des Vaters des Antragstellers gewesen sei, sondern die Förderung der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten. Damit liege die mit den "öffentlichen Mitteln" des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG verbundene (einzige) Voraussetzung vor, daß der ERP-Kredit der Errichtung von Geschäftsräumlichkeiten diente, was die dem ERP-Fonds auferlegte Wirtschaftsförderung keineswegs ausschließe.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß entweder im Sinn einer Stattgebung des Mietzinserhöhungsbegehrens abzuändern, oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin hat dazu fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und wegen der schon vom Rekursgericht gegebenen Judikaturhinweise, die keine Zweifel an der Rechtslage offenließen, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bestritten, letztlich aber nur beantragt, ihm nicht Folge zu geben.