Rechtssatz RS0103689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103689
Entscheidungsdatum
29.10.2014
Rechtssatz
Für die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. Im Fall eines unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien liegt eine über den 1. Jänner 1982 hinaus wirksame Vereinbarung über die Bestandsdauer im Sinne des § 49 Abs 2 MRG allerdings nur dann vor, wenn der sich aus den Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1.Jänner 1982 endete und jedenfalls auch der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis 31.Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden war. Bei einem solchen unbefristeten Mietvertrag gelten die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht.Für die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. Im Fall eines unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien liegt eine über den 1. Jänner 1982 hinaus wirksame Vereinbarung über die Bestandsdauer im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, MRG allerdings nur dann vor, wenn der sich aus den Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1.Jänner 1982 endete und jedenfalls auch der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis 31.Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden war. Bei einem solchen unbefristeten Mietvertrag gelten die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2073/96a
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2073/96a
- 1 Ob 280/98b
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 280/98b
Vgl auch; nur: Für die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. (T1)
Beisatz: Mit § 49 Abs 2 MRG steht nur ein Befristungsanbot im Einklang, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll, verdeutlichte doch der Gesetzgeber in § 49 Abs 2 MRG, dass sich das Anbot des Vermieters auf Abschluss eines befristeten Hauptmietvertrags nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG auf einen Zeitraum beziehen muss, der zumindest bis 31. Dezember 1984 wirksam ist. (T2)
- 3 Ob 124/04p
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 124/04p
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Mit § 49 Abs 2 MRG steht nur ein Befristungsanbot im Einklang, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll. (T3)
- 2 Ob 127/13k
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 127/13k
Auch
- 2 Ob 98/14x
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 98/14x
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 60/14w
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 60/14w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103689
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02073_96A0000_001