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Entscheidung 2 Ob 98/14x×

Entscheidung 2 Ob 98/14x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020405 Rechtssatz 20.02.1986Zivilrecht
Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet (bilden soll) und daher als einheitlich anzusehen ist, beziehungsweise, ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwi …
RS0069396 Rechtssatz 09.02.1988Zivilrecht
Keinesfalls werden durch die den Vermieter privilegierende Bestimmung des § 49 Abs 2 MRG über den § 1 MRG hinaus Mietgegenstände dem § 30 MRG unterworfen. § 49 Abs 2 MRG ist deshalb auf die von § 49 Abs 1 2.Satz MRG erfaßten Gegenstände von vornherein unanw …
RS0069471 Rechtssatz 16.02.1983Zivilrecht
Auf Grund des Wortlautes des Gesetzes kann kein Zweifel daran bestehen, dass das MRG im Gegensatz zum MG grundsätzlich nur mehr die Raummiete erfasst.
RS0070193 Rechtssatz 10.06.1985Zivilrecht
Die Regelung des § 49 Abs 2 MRG gilt deswegen nicht für befristete Hauptmietverhältnisse mit einer über den 01.01.1982 hinausreichenden Bestandzeit, weil es dem Vermieter in diesen Fällen frei steht, nach Ablauf der Vertragsdauer einen neuen zeitlich befris …
RS0103689 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Für die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. Im Fall eines unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien lieg …
RS0103690 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Eine bestimmte "Bestandsdauer" im Sinne des § 49 Abs 2 MRG wird sowohl durch ein befristetes als auch durch ein an sich unbefristetes, aber mit einem Kündigungsverzicht beider Vertragsteile auf bestimmte Zeit verbundenes Mietverhältnis gewährleistet.