Rechtssatz RS0070193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070193
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Die Regelung des § 49 Abs 2 MRG gilt deswegen nicht für befristete Hauptmietverhältnisse mit einer über den 01.01.1982 hinausreichenden Bestandzeit, weil es dem Vermieter in diesen Fällen frei steht, nach Ablauf der Vertragsdauer einen neuen zeitlich befristeten Bestandvertrag abzuschließen oder das Bestandverhältnis zu beenden (§ 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG). Dabei kann sich die Befristung aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus einer stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages (§ 1115 ABGB) ergeben.Die Regelung des Paragraph 49, Absatz 2, MRG gilt deswegen nicht für befristete Hauptmietverhältnisse mit einer über den 01.01.1982 hinausreichenden Bestandzeit, weil es dem Vermieter in diesen Fällen frei steht, nach Ablauf der Vertragsdauer einen neuen zeitlich befristeten Bestandvertrag abzuschließen oder das Bestandverhältnis zu beenden (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG). Dabei kann sich die Befristung aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus einer stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages (Paragraph 1115, ABGB) ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070193
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19850610_OGH0002_0010OB00590_8500000_002