Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist zu 2579/119.396-stel Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG W*****; sie ist also nicht Mehrheitseigentümerin. Die Miteigentümer Sepp Werner R*****, Dipl.Ing.Dr.Franz F*****, Mag.Wolfgang O*****, Mag.Johannes S*****, Christine T*****, Friederike R*****, Gabriela K*****, Eva G*****, Günther G*****, Elisabeth N*****, Mag.Peter W***** und Ronald W***** sowie Karinek K***** und Mag.Gilbert H***** - welche zusammen über 86.640/119.396-stel Anteilen an der Liegenschaft und somit zusammen mit der Klägerin über mehr als das Hälfteeigentum an der Liegenschaft verfügen - bevollmächtigten die Hausverwalterin Helga Ulrich P***** ua mit der Führung von Prozessen, die das Haus W***** betreffen. Sie gaben - neben weiteren Miteigentümern - ausdrücklich die Zustimmung zur Aufkündigung der Wohnung der Beklagten.
Mit Mietvertrag vom 7.Mai 1970 hatte die Beklagte die Wohnung top Nr. 8 im Haus W***** gemietet. Das Mietverhältnis begann mit 1.Juli 1970 und war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seittdem bewohnt die Beklagte diese Wohnung.
Die Beklagte ist seit einiger Zeit - zumindest seit zwei oder drei Jahren - psychisch krank, weigert sich aber, eine Behandlung durchführen zu lassen. Weder ihr Ehemann Josef V***** noch die einstweilige Sachwalterin waren in der Lage, sie zu einer Behandlung zu bewegen. Die psychische Krankheit der Beklagten äußert sich darin, daß sie ohne ersichtlichem Grund und auch ohne konkretes Gegenüber laute Beschimpfungen ausstößt und bis zu einer Stunde laut herumschreit. Dabei hält sie sich in ihrer Wohnung auf; ihre Schimpftiraden hört man aber über den Gang oder über den Lichthof auch in anderen Wohnungen. Die Beschimpfungen richten sich nicht gegen konkrete Personen, sondern gegen Personengruppen. So sagt sie etwa: "Alle Juden gehören vergast, die Juden sind an meinem Unglück schuldig."
Zu solchen Ausfällen kommt es mehrmals monatlich, und zwar zu ganz verschiedenen Tages- und Nachtzeiten, auch sehr zeitig in der Früh. Die Bewohner, deren Fenster so wie die Fenster der Beklagten in den Lichthof gehen, hören die Beschimpfungen stärker, lauter und auch häufiger als jene Personen, deren Fenster nicht in den Lichthof gehen. Die Beklagte stößt die Beschimpfungen nur in ihrer Wohnung aus. Daß sie dann, wenn etwa andere Hausparteien vorbeigehen, bei der Tür hinausschimpfte, ist nicht der Fall. Die Beklagte hat auch noch niemanden direkt beschimpft, belästigt oder bedroht.
Da noch nicht alle Wohnungen im Wohnungseigentum vergeben sind, haben Interessenten die freien Wohnungen besichtigt. Im April 1994 bekam die Beklagte gerade einen Schimpfanfall, als Christian C***** - ein Angestellter der Klägerin - mit Kaufinteressenten im Haus war. Ihm war der Vorfall sehr peinlich. Freilich hat sich niemand der damaligen Kaufinteressenten dahin geäußert, daß er wegen dieses Vorfalles seine Kaufabsicht wieder fallen lasse.
Der letzte der geschilderten Vorfälle - die bis zu zweimal wöchentlich vorkommen - ereignete sich am 18.Februar 1995 zwischen 8.00 und 9.00 Uhr vormittags.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte ein unleidliches Verhalten an den Tag lege, die anderen Hausbewohner beschimpfe, laut vor sich hinschimpfe, Naziparolen verkünde und dadurch Kaufinteressenten vertreibe, kündigte die Klägerin der Beklagten die Wohnung gemäß § 30 Abs 2 Z 3 MRG zum 30.6.1994 auf und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Räumung der Wohnung.Mit der Behauptung, daß die Beklagte ein unleidliches Verhalten an den Tag lege, die anderen Hausbewohner beschimpfe, laut vor sich hinschimpfe, Naziparolen verkünde und dadurch Kaufinteressenten vertreibe, kündigte die Klägerin der Beklagten die Wohnung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG zum 30.6.1994 auf und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Räumung der Wohnung.
Die Beklagte beantragt, die Aufkündigung aufzuheben und das Räumungsbegehren abzuweisen. Der geltend gemachte Kündigungsgrund liege nicht vor.
Das Erstgericht hob seine Aufkündigung vom 25.April 1994 auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es stellte noch fest, daß sämtliche vernommenen Personen (das sind andere Hausbewohner) das Geschrei der Beklagten zwar als unangenehm empfänden, sich aber niemand dadurch bedroht fühle oder verängstigt sei. Rechtlich meinte es, daß das Verhalten der Beklagten zwar unangenehm sein möge, doch nicht als so schwer zu beurteilen sei, daß damit den anderen Bewohnern das Zusammenleben verleidet werde. Daß möglicherweise Kaufinteressenten durch das Verhalten der Beklagten abgeschreckt würden, sei nicht bewiesen worden; im übrigen könnte das zwar für die Klägerin unangenehm sein, wäre aber keine mit Strafe bedrohte Handlung. Die Verletzung wirtschaftlicher Interessen führe aber nicht zur Verwirklichung des Kündigungsgrundes des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte psychisch krank ist und sich die anderen Hausbewohner nicht bedroht fühlten, sei die Kündigung aufzuheben.Das Erstgericht hob seine Aufkündigung vom 25.April 1994 auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es stellte noch fest, daß sämtliche vernommenen Personen (das sind andere Hausbewohner) das Geschrei der Beklagten zwar als unangenehm empfänden, sich aber niemand dadurch bedroht fühle oder verängstigt sei. Rechtlich meinte es, daß das Verhalten der Beklagten zwar unangenehm sein möge, doch nicht als so schwer zu beurteilen sei, daß damit den anderen Bewohnern das Zusammenleben verleidet werde. Daß möglicherweise Kaufinteressenten durch das Verhalten der Beklagten abgeschreckt würden, sei nicht bewiesen worden; im übrigen könnte das zwar für die Klägerin unangenehm sein, wäre aber keine mit Strafe bedrohte Handlung. Die Verletzung wirtschaftlicher Interessen führe aber nicht zur Verwirklichung des Kündigungsgrundes des unleidlichen Verhaltens nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte psychisch krank ist und sich die anderen Hausbewohner nicht bedroht fühlten, sei die Kündigung aufzuheben.
Das Berufungsgericht erkannte die Aufkündigung für wirksam und verurteilte die Beklagte dazu, der Klägerin die Wohnung geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben; es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Komme es - wie hier - seit drei Jahren immer wieder zu Lärmbelästigungen, die bis zu zweimal wöchentlich und mitunter auch in der Nacht oder sehr zeitig in der Früh stattfinden und die von anderen Bewohnern des Hauses als unangenehm empfunden werden, dann sei der geltend gemachte Kündigungsgrund auch dann erfüllt, wenn sich niemand durch das Geschrei konkret bedroht fühle oder verängstigt werde. Daß durch das Verhalten der Beklagten andere Hausbewohner in ihrer Nachtruhe gestört werden, liege auf der Hand. Damit erübrige sich die Prüfung, ob die gerügte Feststellung, daß nämlich sämliche vernommenen Personen das Geschrei der Beklagten zwar als unangenehm empfänden, sich aber niemand dadurch bedroht fühle oder verängstigt sei, als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen werden könne.