Die - vom Berufungsgericht dem Obersten Gerichtshof erst am 6.12.1994 vorgelegte - Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG, liegt dann vor, wenn der Mieter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Der durch die MG-Novelle 1929 BGBl Nr.200 angefügte letzte Halbsatz dieser Gesetzesbestimmung stellt das Verhalten des Ehegatten des Mieters und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen dem Verhalten des Mieters gleich, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, erster Fall, MRG, liegt dann vor, wenn der Mieter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Der durch die MG-Novelle 1929 Bundesgesetzblatt Nr.200 angefügte letzte Halbsatz dieser Gesetzesbestimmung stellt das Verhalten des Ehegatten des Mieters und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen dem Verhalten des Mieters gleich, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
Zweck des Kündigungsgrundes ist es, im Interesse der Hausgemeinschaft die Ruhe im Haus zu gewährleisten (MietSlg 38.449). Es sollen ganz offensichtlich der Vermieter und jene Mitbewohner des Hauses geschützt werden, "die nicht in Frieden leben können, weil es dem bösen Nachbarn nicht gefällt" (MietSlg 3947). Diesem Schutzzweck entspricht auch die Ausdehnung der Verantwortlichkeit des Mieters auf ein unleidliches Verhalten seiner Wohnungsgenossen, wird doch dadurch den Mitbewohnern das Zusammenwohnen ebenso verleidet wie im Falle eines störenden Verhaltens des Mieters selbst.
Der Gesetzgeber hat aber zum Ausdruck gebracht, daß dem Mieter billigerweise ein unleidliches Verhalten seiner Wohnungsgenossen nicht schon per se zugerechnet werden kann, indem er deren Verhalten demjenigen des Mieters nur insoweit gleichstellte, als es dieser unterlassen hat, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen. Demgemäß heißt es auch im Bericht des Wohnungsausschusses, auf dessen Entwurf der in der RV der MG-Novelle 1929 noch nicht enthaltene Einschub des letzten Halbsatzes des (nunmehrigen) § 30 Abs 2 Z 3 MRG zurückgeht, der Ausschuß finde, "daß der Mieter für das Verhalten seines Ehegatten nicht schlechthin verantwortlich gemacht werden kann; es empfiehlt sich die Einschaltung 'soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen' auch für das Verhalten des Ehegatten gelten zu lassen" (325 BlgNR 3.GP 3). Damit wird offensichtlich auf den vom Berichterstatter eingebrachten Referentenantrag Bezug genommen, welcher das Verhalten des Ehegatten des Mieters im Gegensatz zu jenem anderer Wohnungsgenossen noch dem Verhalten des Mieters selbst ohne die erwähnte "Einschaltung", also schlechthin gleichgestellt hatte.Der Gesetzgeber hat aber zum Ausdruck gebracht, daß dem Mieter billigerweise ein unleidliches Verhalten seiner Wohnungsgenossen nicht schon per se zugerechnet werden kann, indem er deren Verhalten demjenigen des Mieters nur insoweit gleichstellte, als es dieser unterlassen hat, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen. Demgemäß heißt es auch im Bericht des Wohnungsausschusses, auf dessen Entwurf der in der Regierungsvorlage der MG-Novelle 1929 noch nicht enthaltene Einschub des letzten Halbsatzes des (nunmehrigen) Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG zurückgeht, der Ausschuß finde, "daß der Mieter für das Verhalten seines Ehegatten nicht schlechthin verantwortlich gemacht werden kann; es empfiehlt sich die Einschaltung 'soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen' auch für das Verhalten des Ehegatten gelten zu lassen" (325 BlgNR 3.Gesetzgebungsperiode 3). Damit wird offensichtlich auf den vom Berichterstatter eingebrachten Referentenantrag Bezug genommen, welcher das Verhalten des Ehegatten des Mieters im Gegensatz zu jenem anderer Wohnungsgenossen noch dem Verhalten des Mieters selbst ohne die erwähnte "Einschaltung", also schlechthin gleichgestellt hatte.
Die zur Frage der Verantwortlichkeit des Mieters für das Verhalten seiner Wohnungsgenossen ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist jüngst von Gaisbauer aufbereitet und dargestellt worden (WoBl 1994, 176 ff). Danach ist die Unterlassung möglicher Abhilfe durch den Mieter keine Tatbestandsvoraussetzung einer Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 3, zweiter Fall, MRG, sondern eine dem Mieter vorbehaltene Einrede, für die ihn auch die Beweislast trifft (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 19 zu § 30 MRG; MietSlg 3961, 5814, 7330, 17.396, 36.394, 38.444/4, 38.449; WoBl 1992/123 = ImmZ 1992, 297). An die Nachweispflicht des Mieters wird ein strenger Maßstab angelegt:Die zur Frage der Verantwortlichkeit des Mieters für das Verhalten seiner Wohnungsgenossen ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist jüngst von Gaisbauer aufbereitet und dargestellt worden (WoBl 1994, 176 ff). Danach ist die Unterlassung möglicher Abhilfe durch den Mieter keine Tatbestandsvoraussetzung einer Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, zweiter Fall, MRG, sondern eine dem Mieter vorbehaltene Einrede, für die ihn auch die Beweislast trifft (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 19 zu Paragraph 30, MRG; MietSlg 3961, 5814, 7330, 17.396, 36.394, 38.444/4, 38.449; WoBl 1992/123 = ImmZ 1992, 297). An die Nachweispflicht des Mieters wird ein strenger Maßstab angelegt:
Aus dem Umstand, daß es dem Mieter nicht gelungen ist, Abhilfe gegen das Verhalten seiner Ehegattin zu schaffen, kann noch nicht die Folgerung gezogen werden, daß eine Abhilfe überhaupt nicht möglich war (GH 1931, 182). Dem Mieter obliegt vielmehr der Nachweis, daß er den Versuch der Abhilfe unternommen hat, warum ihm dieser nicht gelungen ist und aus welchen Gründen er keine weitere Möglichkeit der Abhilfe hatte (MietSlg 19.292, 21.425 ua).
Die Rechtsprechung hat überhaupt eine dem Mieter fehlende Abhilfemöglichkeit gegen ein unleidliches Verhalten seiner Wohnungsgenossen von vornherein einschränkend interpretiert. Dem Mieter solle billigerweise die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und infolgedessen dagegen auch nicht einschreiten konnte. War der Mieter aber in der Lage einzuschreiten und unterließ er es trotzdem oder erwiesen sich die von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen als untunlich, dann müsse er die Konsequenzen tragen. Er könne sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, daß er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe. Denn das Gesetz gewähre Schutz den in ihrem Hausfrieden bedrohten Mietern und lasse die "Verewigung" eines untragbaren Zustandes nicht zu, mag er nun durch das Verhalten eines Mieters selbst oder durch das seiner Familienangehörigen hervorgerufen sein (MietSlg 3947 mwN). Daher hat der Mieter auch das ihm bekannte grob ungebührliche Verhalten seiner Ehegattin abzustellen, wobei ihm jedoch die Unterlassung der Ehescheidung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, kommt diese doch von vornherein als Abhilfemöglichkeit nicht in Betracht (GH 1934, 97). Auch hier geht aber die Rechtsprechung davon aus, daß es dem Mieter grundsätzlich möglich ist, gegen das ihm bekannte unleidliche Verhalten des Ehegatten Abhilfe zu schaffen (MietSlg 8132), wobei von ihm allenfalls sogar die Veranlassung der Unterbringung des Ehegatten in einer Heilanstalt verlangt werden kann (GH 1934, 97).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Beklagten sei der Beweis dafür, daß er die ihm mögliche Abhilfe gegen das unleidliche Verhalten seiner Ehegattin geschaffen habe, mißlungen. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend - und vom Beklagten auch gar nicht mehr bekämpft - erkannt, daß das festgestellte, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen andauernde Verhalten der Ehegattin des Beklagten grob ungehörig und rücksichtslos ist und den Mitbewohnern das Zusammenleben verleidet (§ 30 Abs 2 Z 3, zweiter Fall, MRG). Obwohl dem Beklagten das unleidliche Verhalten seiner Ehegattin bereits seit mehr als einem Jahr bekannt war, hat er aber das Erfordernis einer nervenfachärztlichen Behandlung seiner Ehegattin erst unter dem Druck des Kündigungsprozesses überhaupt in Betracht gezogen. Er hat nicht bewiesen, daß sich die Ehegattin einer solchen Behandlung und der notwendigen Medikation im Zeitraum vor der Aufkündigung nicht doch freiwillig unterzogen hätte, wäre von ihm rechtzeitig darauf gedrungen worden. Der Beklagte hätte sich aber auch später mit der Weigerung seiner Ehegattin, sich in die notwendige fachärztliche Behandlung zu begeben und die vorgeschriebenen Medikamente einzunehmen, nicht zufriedengeben dürfen; es wäre ihm vielmehr die Möglichkeit der Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für Angelegenheiten der ärztlichen Betreuung seiner Ehegattin zur Verfügung gestanden, gehört doch zu den "Angelegenheiten" im Sinne des § 273 Abs 1 ABGB auch die Sorge um die eigene Person (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 273 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung). Letztlich hätte er auch die Einleitung eines Unterbringungsverfahrens nach dem UbG in Betracht ziehen müssen, steht doch nicht einmal fest, daß die Ärzte im psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe das Verhalten der Ehegattin des Beklagten, das sowohl die eigene Gesundheit als auch diejenige der Mitbewohner durch ständige Störung deren Nachtruhe auf die Dauer ernstlich und erheblich gefährdete, kannten, als sie im Herbst 1992 die Voraussetzungen für eine Unterbringung verneint haben.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Beklagten sei der Beweis dafür, daß er die ihm mögliche Abhilfe gegen das unleidliche Verhalten seiner Ehegattin geschaffen habe, mißlungen. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend - und vom Beklagten auch gar nicht mehr bekämpft - erkannt, daß das festgestellte, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen andauernde Verhalten der Ehegattin des Beklagten grob ungehörig und rücksichtslos ist und den Mitbewohnern das Zusammenleben verleidet (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, zweiter Fall, MRG). Obwohl dem Beklagten das unleidliche Verhalten seiner Ehegattin bereits seit mehr als einem Jahr bekannt war, hat er aber das Erfordernis einer nervenfachärztlichen Behandlung seiner Ehegattin erst unter dem Druck des Kündigungsprozesses überhaupt in Betracht gezogen. Er hat nicht bewiesen, daß sich die Ehegattin einer solchen Behandlung und der notwendigen Medikation im Zeitraum vor der Aufkündigung nicht doch freiwillig unterzogen hätte, wäre von ihm rechtzeitig darauf gedrungen worden. Der Beklagte hätte sich aber auch später mit der Weigerung seiner Ehegattin, sich in die notwendige fachärztliche Behandlung zu begeben und die vorgeschriebenen Medikamente einzunehmen, nicht zufriedengeben dürfen; es wäre ihm vielmehr die Möglichkeit der Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für Angelegenheiten der ärztlichen Betreuung seiner Ehegattin zur Verfügung gestanden, gehört doch zu den "Angelegenheiten" im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ABGB auch die Sorge um die eigene Person (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 273 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung). Letztlich hätte er auch die Einleitung eines Unterbringungsverfahrens nach dem UbG in Betracht ziehen müssen, steht doch nicht einmal fest, daß die Ärzte im psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe das Verhalten der Ehegattin des Beklagten, das sowohl die eigene Gesundheit als auch diejenige der Mitbewohner durch ständige Störung deren Nachtruhe auf die Dauer ernstlich und erheblich gefährdete, kannten, als sie im Herbst 1992 die Voraussetzungen für eine Unterbringung verneint haben.
Der Beklagte hat daher - anders als in dem der Entscheidung EvBl 1963/79 = ImmZ 1963, 334 = HBZ 1963/21 = MietSlg 15.283/24 zugrundeliegenden Fall - nicht bewiesen, daß ihm die nötige Abhilfe gegen das unleidliche Dauerverhalten seiner Ehegattin unmöglich war. Weil er es somit unterlassen hat, die ihm mögliche Abhilfe dagegen zu schaffen, steht das unleidliche Verhalten seiner Ehegattin demjenigen des Beklagten als Mieter gleich.
Diese Erwägungen führen bereits zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.