Rechtssatz RS0070371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070371
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Rechtssatz
Dem Mieter soll die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und infolgedessen dagegen auch nicht einschreiten konnte. War der Mieter aber in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 575/94
Entscheidungstext OGH 17.01.1994 4 Ob 575/94
Veröff: SZ 68/7
- 10 Ob 1527/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1527/96
Vgl auch; nur: Dem Mieter soll die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und infolgedessen dagegen auch nicht einschreiten konnte. (T1)
Beisatz: Bei einem einmaligen Vorfall, bei dem der Mieter selber nicht zugegen war, ist die Möglichkeit einer Abhilfe der Natur der Sache nach grundsätzlich ausgeschlossen (so schon RS 67703 zu § 19 Abs 2 Z 3 MG). (T2)
- 1 Ob 268/99i
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 268/99i
Beisatz: Das Gesetz gewährt den in ihrem Hausfrieden bedrohten Mietern Schutz und lässt die "Verewigung" eines untragbaren Zustands nicht zu, mag er nun durch das Verhalten eines Mieters selbst oder durch das seiner Familienangehörigen hervorgerufen sein. (T3)
- 3 Ob 151/02f
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 151/02f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auflösung des Mietvertrages, weil der Bestandnehmer trotz unverzüglicher, ernsthafter und (mittlerweile) auch bis zur Schaffung eines Räumungstitels gediehenen Bemühungen tatsächlich die Abstellung des erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts durch den Unterbestandnehmer nicht erreicht hat. Auf ein Verschulden des Bestandnehmers kommt es eben nicht an. (T4)
Beisatz: Auch der Umstand, dass die klagende Bestandnehmerin die Weitergabe des Mietobjekts an einen Unterbestandnehmer ausdrücklich erlaubt hat, führt nicht dazu, dass der Bestandgeber einen erheblich nachteiligen Gebrauch durch den Unterbestandnehmer hinnehmen müsste, solange sich der Bestandnehmer nur in zweckmäßiger Weise bemüht, diesen nachteiligen Gebrauch wiederum abzustellen. (T5)
- 3 Ob 317/05x
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 317/05x
Auch; Beisatz: Zu den in die Wohnung aufgenommenen Personen, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat, gehören auch Gäste. (T6)
- 3 Ob 220/09p
Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 220/09p
Beisatz: Wollte man dem Mieter den Einwand zugestehen, dass er alle zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe, ihm aber subjektiv tatsächlich die Abhilfe nicht gelungen sei, wäre der Schutzzweck des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG unterlaufen: Dieser Schutzzweck liegt primär darin, die übrigen Hausbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen. (T7)
- 7 Ob 113/10h
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 113/10h
- 2 Ob 164/11y
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 164/11y
Auch
- 7 Ob 199/11g
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 199/11g
Vgl auch; nur ähnlich T1
- 6 Ob 189/13g
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 189/13g
Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Trotz Betretungsverboten, einstweiliger Verfügungen, neuer Telefonnummer und Abmeldung von der Wohnung hat es die Beklagte nicht geschafft, ihren Bruder auf Dauer von der Wohnanlage fernzuhalten. (T8)
- 3 Ob 236/15z
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 236/15z
Auch
- 1 Ob 33/16h
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 33/16h
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Tankstellenpächter. (T9)
- 5 Ob 135/17i
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 135/17i
- 2 Ob 152/18v
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 152/18v
Beis wie T3
- 9 Ob 41/20z
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 41/20z
Vgl; Beis wie T3
- 6 Ob 26/22z
Entscheidungstext OGH 17.10.2022 6 Ob 26/22z
Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Verantwortung des Mieters für das unleidliche Verhalten der Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benutzen, beruht erkennbar auf der Erwägung, dass durch die Beendigung des Mietverhältnisses auch erreicht wird, dass die Mitbewohner oder Gäste des Mieters die Hausgemeinschaft verlassen, sodass sie die Störungen des Hausfriedens nicht fortsetzen können. Diese Wirkung kann zumindest nicht zur Gänze erreicht werden, wenn die Person aufgrund eines eigenen Mietverhältnisses weiterhin Zugang zum betreffenden Wohnhaus hätte. (T10)
- 5 Ob 82/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 5 Ob 82/26h
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070371
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19940117_OGH0002_0040OB00575_9400000_003