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Entscheidung 3 Ob 317/05x×

Entscheidung 3 Ob 317/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob317/05x

Entscheidungsdatum

15.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer, Dr. Grohmann sowie Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, *****, wider die beklagte Partei Helga E*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. September 2005, GZ 41 R 125/05v-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten eines gekündigten Mieters um ein unleidliches Verhalten iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (stRsp, RIS-Justiz RS0042984), sofern keine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vorliegt. Davon kann hier keine Rede sein: Zu den in die Wohnung aufgenommenen Personen, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat, gehören auch Gäste (eingehend 1 Ob 52/97x = MietSlg 49.351/21 = immolex 1997, 326 = WoBl 1997, 265 mwN). Die Möglichkeit einer Einflussnahme ist nur insofern von Bedeutung, als der Mieter vom unleidlichen Verhalten seiner Gäste Kenntnis haben musste. Auf sein Unvermögen oder das Ausschöpfen aller zumutbaren Abwehrmittel kann er sich nicht berufen (4 Ob 575/94 = SZ 68/7 = MietSlg 47.343/4 ua; RIS-Justiz RS0070371).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E79811

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00317.05X.0215.000

Im RIS seit

17.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014

Dokumentnummer

JJT_20060215_OGH0002_0030OB00317_05X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung