Die Revision der Kläger ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG („unleidliches Verhalten“) wird dann verwirklicht, wenn ein Mieter oder unter Umständen auch seine Mitbenützer durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das friedliche Zusammenleben verleiden, in der Regel also durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen, soweit das Gesamtverhalten des Mieters oder jener Personen, deren Verhalten er zu vertreten hat, nach seiner Art das bei den besonderen Verhältnissen zu duldende Ausmaß übersteigt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, § 30 MRG Rz 18 mwN). Dieser Kündigungsgrund setzt kein Verschulden des Mieters voraus (MietSlg 37.412; 8 Ob 1599/92, 9 Ob 1611/94 = MietSlg 46.352; Würth/Zingher aaO § 30 MRG Rz 22 mwN); er dient dem Schutz der übrigen Hausbewohner (9 Ob 1611/94) und bezweckt im Interesse der Hausgemeinschaft, die Ruhe im Haus zu gewährleisten (MietSlg 38.449). Vor allem ist entscheidend, ob ein gedeihliches Zusammenleben der Mitbewohner weiterhin gewährleistet ist (MietSlg 42/13; 9 Ob 510/94 = SZ 67/236 = MietSlg 46.353 mwN uva). Zur Beurteilung ist - wie schon angedeutet - das Gesamtverhalten des Mieters oder jener Personen, deren Verhalten er zu vertreten hat, heranzuziehen (MietSlg 37.406, 41.324 f; SZ 67/236; Würth/Zingher aaO § 30 MRG Rz 18, 23); für die Berechtigung der Aufkündigung ist es wesentlich, ob der Tatbestand bereits zur Zeit der Zustellung der Aufkündigung erfüllt war (MietSlg 40.435 mwN; SZ 67/236). Die Einstellung des beanstandeten Verhaltens nach Zustellung der Aufkündigung hebt zwar den Kündigungstatbestand nicht ohne weiteres auf, muß aber bei der Beurteilung der Frage, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung rechtfertigt, mitberücksichtigt werden (MietSlg 38.495/4, 39.424 ua; Würth in Rummel2, § 33 MRG Rz 5). Läßt das Verhalten des Gekündigten nach der Aufkündigung den verläßlichen Schluß zu, daß die Wiederholung oder Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens ausgeschlossen werden kann, so kann das das Schicksal der Aufkündigung gegebenenfalls zugunsten des Gekündigten beeinflussen (SZ 67/236; MietSlg 40.435 ua).Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG („unleidliches Verhalten“) wird dann verwirklicht, wenn ein Mieter oder unter Umständen auch seine Mitbenützer durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das friedliche Zusammenleben verleiden, in der Regel also durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen, soweit das Gesamtverhalten des Mieters oder jener Personen, deren Verhalten er zu vertreten hat, nach seiner Art das bei den besonderen Verhältnissen zu duldende Ausmaß übersteigt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 30, MRG Rz 18 mwN). Dieser Kündigungsgrund setzt kein Verschulden des Mieters voraus (MietSlg 37.412; 8 Ob 1599/92, 9 Ob 1611/94 = MietSlg 46.352; Würth/Zingher aaO Paragraph 30, MRG Rz 22 mwN); er dient dem Schutz der übrigen Hausbewohner (9 Ob 1611/94) und bezweckt im Interesse der Hausgemeinschaft, die Ruhe im Haus zu gewährleisten (MietSlg 38.449). Vor allem ist entscheidend, ob ein gedeihliches Zusammenleben der Mitbewohner weiterhin gewährleistet ist (MietSlg 42/13; 9 Ob 510/94 = SZ 67/236 = MietSlg 46.353 mwN uva). Zur Beurteilung ist - wie schon angedeutet - das Gesamtverhalten des Mieters oder jener Personen, deren Verhalten er zu vertreten hat, heranzuziehen (MietSlg 37.406, 41.324 f; SZ 67/236; Würth/Zingher aaO Paragraph 30, MRG Rz 18, 23); für die Berechtigung der Aufkündigung ist es wesentlich, ob der Tatbestand bereits zur Zeit der Zustellung der Aufkündigung erfüllt war (MietSlg 40.435 mwN; SZ 67/236). Die Einstellung des beanstandeten Verhaltens nach Zustellung der Aufkündigung hebt zwar den Kündigungstatbestand nicht ohne weiteres auf, muß aber bei der Beurteilung der Frage, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung rechtfertigt, mitberücksichtigt werden (MietSlg 38.495/4, 39.424 ua; Würth in Rummel2, Paragraph 33, MRG Rz 5). Läßt das Verhalten des Gekündigten nach der Aufkündigung den verläßlichen Schluß zu, daß die Wiederholung oder Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens ausgeschlossen werden kann, so kann das das Schicksal der Aufkündigung gegebenenfalls zugunsten des Gekündigten beeinflussen (SZ 67/236; MietSlg 40.435 ua).
Bereits zur völlig gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 2 Z 3 MG wurde ausgesprochen, die Ausübung der Prostitution in einer gemieteten Wohnung, die sich in einem Haus befindet, in dem noch andere Mieter wohnen, stelle grundsätzlich den genannten Kündigungsgrund dar (MietSlg 3.166, 12.200, 17.388, 19.294, 35.538; RIS-Justiz RS0068045). Der Kündigungsgrund wurde nur dann als nicht gegeben angesehen, wenn es nur ganz vereinzelte Vorfälle gegeben hatte oder wenn das Verhalten der gekündigten Mietpartei schon geraume Zeit vor Einbringung der Kündigung oder nach einer allenfalls erfolgten Aufforderung durch den Vermieter endgültig beendet worden war. Darauf, daß die einzelnen Mitbewohner sich subjektiv gestört fühlten, komme es nicht an, weil nur maßgebend sei, ob den übrigen Mitbewohnern wegen des Verhaltens des Mieters das weitere Zusammenleben aus objektiver Sicht im selben Haus zugemutet werden könne. Die Rspr zu diesem Kündigungsgrund kann auch für den wortgleichen Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG herangezogen werden. In der Entscheidung 1 Ob 619/84 = MietSlg 36.390 (RIS-Justiz RS0070255) nahm der erkennende Senat bereits im Zusammenhang mit einer Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG zur Ausübung der Prostitution in der von der Prostituierten oder von einem Dritten gemieteten Wohnung Stellung und kam zum Schluß, ein solches Verhalten sei geeignet, den Mitbewohnern das Zusammenleben mit einem solchen Mieter unzumutbar zu machen; das gelte jedenfalls dann, wenn die Wohnung nicht für diese Zwecke, sondern zu Wohnzwecken gemietet worden sei und in den anderen Wohnungen nicht ebenfalls die Prostitution ausgeübt werde. Für diese rechtliche Beurteilung seien nicht nur sittliche Beweggründe maßgebend, sondern auch die Erwägung, daß der Besuch von der Prostituierten selbst größtenteils nicht näher oder sogar gänzlich unbekannten, den unterschiedlichsten Gesellschaftsschichten angehörenden Männern zur Störung der Hausordnung und der gebotenen Ruhe im Haus und nicht zuletzt auch zur Gefährdung der Sicherheit, des Lebens und des Eigentums anderer Hausbewohner führen könne. Da diese Gefährdung als latent anzusehen sei und zu jeder Tageszeit bestehe, könne es nicht darauf ankommen, wann und wie häufig die Prostitution ausgeübt werde, ob einzelne der Hausbewohner schon am Verhalten der Prostituierten Anstoß genommen hätten und ob es überhaupt schon zu konkreten Anständen gekommen sei. Von diesen grundsätzlichen Erwägungen zum Einfluß der Ausübung der Prostitution auf den genannten Kündigungsgrund abzugehen, besteht kein Anlaß.Bereits zur völlig gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG wurde ausgesprochen, die Ausübung der Prostitution in einer gemieteten Wohnung, die sich in einem Haus befindet, in dem noch andere Mieter wohnen, stelle grundsätzlich den genannten Kündigungsgrund dar (MietSlg 3.166, 12.200, 17.388, 19.294, 35.538; RIS-Justiz RS0068045). Der Kündigungsgrund wurde nur dann als nicht gegeben angesehen, wenn es nur ganz vereinzelte Vorfälle gegeben hatte oder wenn das Verhalten der gekündigten Mietpartei schon geraume Zeit vor Einbringung der Kündigung oder nach einer allenfalls erfolgten Aufforderung durch den Vermieter endgültig beendet worden war. Darauf, daß die einzelnen Mitbewohner sich subjektiv gestört fühlten, komme es nicht an, weil nur maßgebend sei, ob den übrigen Mitbewohnern wegen des Verhaltens des Mieters das weitere Zusammenleben aus objektiver Sicht im selben Haus zugemutet werden könne. Die Rspr zu diesem Kündigungsgrund kann auch für den wortgleichen Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG herangezogen werden. In der Entscheidung 1 Ob 619/84 = MietSlg 36.390 (RIS-Justiz RS0070255) nahm der erkennende Senat bereits im Zusammenhang mit einer Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG zur Ausübung der Prostitution in der von der Prostituierten oder von einem Dritten gemieteten Wohnung Stellung und kam zum Schluß, ein solches Verhalten sei geeignet, den Mitbewohnern das Zusammenleben mit einem solchen Mieter unzumutbar zu machen; das gelte jedenfalls dann, wenn die Wohnung nicht für diese Zwecke, sondern zu Wohnzwecken gemietet worden sei und in den anderen Wohnungen nicht ebenfalls die Prostitution ausgeübt werde. Für diese rechtliche Beurteilung seien nicht nur sittliche Beweggründe maßgebend, sondern auch die Erwägung, daß der Besuch von der Prostituierten selbst größtenteils nicht näher oder sogar gänzlich unbekannten, den unterschiedlichsten Gesellschaftsschichten angehörenden Männern zur Störung der Hausordnung und der gebotenen Ruhe im Haus und nicht zuletzt auch zur Gefährdung der Sicherheit, des Lebens und des Eigentums anderer Hausbewohner führen könne. Da diese Gefährdung als latent anzusehen sei und zu jeder Tageszeit bestehe, könne es nicht darauf ankommen, wann und wie häufig die Prostitution ausgeübt werde, ob einzelne der Hausbewohner schon am Verhalten der Prostituierten Anstoß genommen hätten und ob es überhaupt schon zu konkreten Anständen gekommen sei. Von diesen grundsätzlichen Erwägungen zum Einfluß der Ausübung der Prostitution auf den genannten Kündigungsgrund abzugehen, besteht kein Anlaß.
Im vorliegenden Fall hatten die Vermieter Kenntnis davon, daß die beklagte Mieterin eines Geschäftslokals ungeachtet des vereinbarten Mietzwecks „Betrieb eines Sex-Shops“ tatsächlich ein Bordell betrieb. Der Vermieter und die anderen Mieter müssen die mit einem in den Bestandräumlichkeiten mit ausdrücklicher oder - wie hier - zumindest stillschweigender Zustimmung geführten Betrieb verbundenen Unzukömmlichkeiten und Belästigungen, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung gerechnet werden mußte, in Kauf nehmen; der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG kann nur dann mit Erfolg herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten (MietSlg 36.394 ua; Würth/Zingher aaO § 30 MRG Rz 19). Davon ist hier auszugehen: In den übrigen Bestandobjekten des Hauses wird nicht die Prostitution ausgeübt; sie dienen vielmehr zahlreichen weiteren Mietern für Wohnzwecke. Nach § 1 Wiener ProstitutionsG, LGBl 1984/7 idF LGBl 1991/34, unterliegt die Anbahnung und Ausübung der Prostitution im Gebiet der Stadt Wien unbeschadet strafgesetzlicher und gesundheitspolizeilicher Reglungen des Bundes den Bestimmungen dieses Gesetzes. Gemäß § 5 Abs 1 dieses Gesetzes ist die Ausübung der Prostitution in Wohnungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Gebäude, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, die die Prostitution ausüben. Diese Regelung kann nach ihrem Zweck - andere Bewohner vor Behelligungen zu bewahren - nur so verstanden werden, daß vom Verbot auch Geschäftsräumlichkeiten erfaßt sind, die neben ihrem unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus auch einen Zugang vom Hausflur eines Hauses aufweisen, deren Wohnungen nicht ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben.Im vorliegenden Fall hatten die Vermieter Kenntnis davon, daß die beklagte Mieterin eines Geschäftslokals ungeachtet des vereinbarten Mietzwecks „Betrieb eines Sex-Shops“ tatsächlich ein Bordell betrieb. Der Vermieter und die anderen Mieter müssen die mit einem in den Bestandräumlichkeiten mit ausdrücklicher oder - wie hier - zumindest stillschweigender Zustimmung geführten Betrieb verbundenen Unzukömmlichkeiten und Belästigungen, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung gerechnet werden mußte, in Kauf nehmen; der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG kann nur dann mit Erfolg herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten (MietSlg 36.394 ua; Würth/Zingher aaO Paragraph 30, MRG Rz 19). Davon ist hier auszugehen: In den übrigen Bestandobjekten des Hauses wird nicht die Prostitution ausgeübt; sie dienen vielmehr zahlreichen weiteren Mietern für Wohnzwecke. Nach Paragraph eins, Wiener ProstitutionsG, LGBl 1984/7 in der Fassung LGBl 1991/34, unterliegt die Anbahnung und Ausübung der Prostitution im Gebiet der Stadt Wien unbeschadet strafgesetzlicher und gesundheitspolizeilicher Reglungen des Bundes den Bestimmungen dieses Gesetzes. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieses Gesetzes ist die Ausübung der Prostitution in Wohnungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Gebäude, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, die die Prostitution ausüben. Diese Regelung kann nach ihrem Zweck - andere Bewohner vor Behelligungen zu bewahren - nur so verstanden werden, daß vom Verbot auch Geschäftsräumlichkeiten erfaßt sind, die neben ihrem unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus auch einen Zugang vom Hausflur eines Hauses aufweisen, deren Wohnungen nicht ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben.
Durch die Regelungen des § 5 Abs 1 Wiener ProstitutionsG ist somit deutlich gemacht, daß Belästigungen, die dadurch entstehen können, daß Gäste eines in einem gassenseitigen Geschäftslokal betriebenen Bordells dieses auch durch den Hausflur des Hauses, deren Wohnungen - wie hier - nicht ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, die die Prostitution ausüben, betreten und verlassen können, ganz allgemein jenes Ausmaß überschreitet, mit dem mit Rücksicht auf die Art des vertragsgemäß in den Bestandräumlichkeiten geführten Betriebs üblicherweise und unvermeidbar gerechnet werden muß. Damit wird der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ungeachtet des Ausmaßes konkreter Beanstandungen selbst dann verwirklicht, wenn der Betrieb des Bordells im straßenseitigen Geschäftslokal vom Vermieter zunächst zumindest schlüssig genehmigt worden ist. Ungeachtet der Tatsache, daß der Betrieb des Bordells im Geschäftslokal mit Gasseneingang von den Vermietern schlüssig genehmigt war, wäre daher die Beklagte verpflichtet gewesen, jede von ihrem Betrieb ausgehende Störung der Hausordnung und der gebotenen Ruhe im Haus nach Kräften und insbesondere dadurch hintanzuhalten, daß sie ihren Betrieb in Inseraten so bezeichnete, daß am ausschließlichen straßenseitigen Eingang kein Zweifel bestehen konnte und vor allem der Hintereingang ihres Geschäftslokals, mochte er sich auch für diskrete Gäste anbieten, für diese nicht zugänglich ist. Die Beklagte hätte somit auch ohne entsprechende Untersagung durch die Vermieter dafür Sorge tragen müssen, daß ihre Gäste ausschließlich den straßenseitigen Eingang ihres Geschäftslokals benützen konnten. Daß sie solche Vorkehrungen getroffen hätte, wurde nicht einmal behauptet. Auf die Erledigung der von der zweiten Instanz nicht behandelten Tatsachenrüge der Beklagten kommt es demnach gar nicht an. Daß sich die beklagte Mieterin die festgestellten Störungen des Hausfriedens durch Gäste ihres Bordellsbetriebs zurechnen lassen muß, ist evident, hat sie doch diese iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG im Rahmen ihres Betriebs - wenngleich bloß vorübergehend (MietSlg 38.449) - iSd § 30 Abs 2 Z 3 aE MRG „aufgenommen“ oder war sie - ihren Ankündigungen zufolge - doch bereit, sie „aufzunehmen“.Durch die Regelungen des Paragraph 5, Absatz eins, Wiener ProstitutionsG ist somit deutlich gemacht, daß Belästigungen, die dadurch entstehen können, daß Gäste eines in einem gassenseitigen Geschäftslokal betriebenen Bordells dieses auch durch den Hausflur des Hauses, deren Wohnungen - wie hier - nicht ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, die die Prostitution ausüben, betreten und verlassen können, ganz allgemein jenes Ausmaß überschreitet, mit dem mit Rücksicht auf die Art des vertragsgemäß in den Bestandräumlichkeiten geführten Betriebs üblicherweise und unvermeidbar gerechnet werden muß. Damit wird der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG ungeachtet des Ausmaßes konkreter Beanstandungen selbst dann verwirklicht, wenn der Betrieb des Bordells im straßenseitigen Geschäftslokal vom Vermieter zunächst zumindest schlüssig genehmigt worden ist. Ungeachtet der Tatsache, daß der Betrieb des Bordells im Geschäftslokal mit Gasseneingang von den Vermietern schlüssig genehmigt war, wäre daher die Beklagte verpflichtet gewesen, jede von ihrem Betrieb ausgehende Störung der Hausordnung und der gebotenen Ruhe im Haus nach Kräften und insbesondere dadurch hintanzuhalten, daß sie ihren Betrieb in Inseraten so bezeichnete, daß am ausschließlichen straßenseitigen Eingang kein Zweifel bestehen konnte und vor allem der Hintereingang ihres Geschäftslokals, mochte er sich auch für diskrete Gäste anbieten, für diese nicht zugänglich ist. Die Beklagte hätte somit auch ohne entsprechende Untersagung durch die Vermieter dafür Sorge tragen müssen, daß ihre Gäste ausschließlich den straßenseitigen Eingang ihres Geschäftslokals benützen konnten. Daß sie solche Vorkehrungen getroffen hätte, wurde nicht einmal behauptet. Auf die Erledigung der von der zweiten Instanz nicht behandelten Tatsachenrüge der Beklagten kommt es demnach gar nicht an. Daß sich die beklagte Mieterin die festgestellten Störungen des Hausfriedens durch Gäste ihres Bordellsbetriebs zurechnen lassen muß, ist evident, hat sie doch diese iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG im Rahmen ihres Betriebs - wenngleich bloß vorübergehend (MietSlg 38.449) - iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, aE MRG „aufgenommen“ oder war sie - ihren Ankündigungen zufolge - doch bereit, sie „aufzunehmen“.
Daß sie zweckentsprechende Abhilfe zu schaffen versucht hätte oder ihr dies unmöglich gewesen wäre, hat die soweit behauptungs- und beweispflichtige beklagte Mieterin (MietSlg 36.394, 38/4 ua; Würth/Zingher aaO § 30 MRG Rz 23 mwN) in erster Instanz ebensowenig vorgetragen wie den Umstand, daß sich die Vermieter ihres Kündigungsrechts verschwiegen hätten. Auf die Frage eines stillschwiegenden Verzichts unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB bei einem in einem Dauerzustand liegenden Kündigungsgrund muß nicht mehr nicht eingegangen werden.Daß sie zweckentsprechende Abhilfe zu schaffen versucht hätte oder ihr dies unmöglich gewesen wäre, hat die soweit behauptungs- und beweispflichtige beklagte Mieterin (MietSlg 36.394, 38/4 ua; Würth/Zingher aaO Paragraph 30, MRG Rz 23 mwN) in erster Instanz ebensowenig vorgetragen wie den Umstand, daß sich die Vermieter ihres Kündigungsrechts verschwiegen hätten. Auf die Frage eines stillschwiegenden Verzichts unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 863, ABGB bei einem in einem Dauerzustand liegenden Kündigungsgrund muß nicht mehr nicht eingegangen werden.
Der Revision ist demnach Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision ist demnach Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.