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Rechtssatz RS0070255×

Rechtssatz RS0070255

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070255

Geschäftszahl

1Ob619/84; 1Ob52/97x

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Rechtssatz

Die Ausübung der Prostitution in einer nicht für diese Zwecke, sondern zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung in einem Haus, in dem in den anderen Wohnungen nicht ebenfalls die Prostitution ausgeübt wird, ist als ein solches Verhalten anzusehen, das den Mitbewohnern das Zusammenleben mit einem solchen Mieter auch dann unzumutbar macht, wenn es noch zu keinen Anständen gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 619/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 619/84
  • 1 Ob 52/97x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 52/97x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070255

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19840627_OGH0002_0010OB00619_8400000_001