Rechtssatz RS0108108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108108
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Rechtssatz
Der Vermieter und die anderen Mieter müssen die mit einem in den Bestandräumlichkeiten mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Zustimmung geführten Betrieb verbundenen Unzukömmlichkeiten und Belästigungen, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung gerechnet werden mußte, in Kauf nehmen; der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG kann nur dann mit Erfolg herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten.Der Vermieter und die anderen Mieter müssen die mit einem in den Bestandräumlichkeiten mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Zustimmung geführten Betrieb verbundenen Unzukömmlichkeiten und Belästigungen, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung gerechnet werden mußte, in Kauf nehmen; der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG kann nur dann mit Erfolg herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 52/97x
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 52/97x
- 9 Ob 129/02i
Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 Ob 129/02i
- 4 Ob 256/04p
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 256/04p
Beisatz: Bei der Beurteilung dieses Ausmaßes sind die in dem Haus und seiner Umgebung üblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. (T1)
- 10 Ob 7/19f
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 7/19f
Beisatz: Hier: Pub in einem viel frequentierten Trend- und Ausgehviertel. (T2)
- 5 Ob 140/21f
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 5 Ob 140/21f
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108108
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00052_97X0000_002