Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108107×

Rechtssatz RS0108107

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108107

Geschäftszahl

1Ob52/97x

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Norm

MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C
WrProstitutionsG §5 Abs1

Rechtssatz

Durch die Regelungen des Paragraph 5, Absatz eins, Wr. ProstitutionsG ist deutlich gemacht, daß Belästigungen, die dadurch entstehen können, daß Gäste eines in einem gassenseitigen Geschäfslokal betriebenen Bordells dieses auch durch den Hausflur des Hauses, deren Wohnungen - wie hier - nicht ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben, betreten und verlassen können, ganz allgemein jenes Ausmaß überschreiten, mit dem mit Rücksicht auf die Art des vertragsgemäß in den Bestandräumlichkeiten geführten Betriebs überlicherweise und unvermeidbar gerechnet werden muß. Damit wird der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2. Fall MRG ungeachtet des Ausmaßes konkreter Beanstandungen selbst dann verwirklicht, wenn der Betrieb des Bordells im straßenseitigen Geschäftslokal vom Vermieter zunächst zumindest schlüssig genehmigt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 52/97x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 52/97x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108107

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB00052_97X0000_001