Rechtssatz RS0108107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108107
Entscheidungsdatum
24.06.1997
Norm
MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C
WrProstitutionsG §5 Abs1
Rechtssatz
Durch die Regelungen des § 5 Abs 1 Wr. ProstitutionsG ist deutlich gemacht, daß Belästigungen, die dadurch entstehen können, daß Gäste eines in einem gassenseitigen Geschäfslokal betriebenen Bordells dieses auch durch den Hausflur des Hauses, deren Wohnungen - wie hier - nicht ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben, betreten und verlassen können, ganz allgemein jenes Ausmaß überschreiten, mit dem mit Rücksicht auf die Art des vertragsgemäß in den Bestandräumlichkeiten geführten Betriebs überlicherweise und unvermeidbar gerechnet werden muß. Damit wird der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG ungeachtet des Ausmaßes konkreter Beanstandungen selbst dann verwirklicht, wenn der Betrieb des Bordells im straßenseitigen Geschäftslokal vom Vermieter zunächst zumindest schlüssig genehmigt worden ist.Durch die Regelungen des Paragraph 5, Absatz eins, Wr. ProstitutionsG ist deutlich gemacht, daß Belästigungen, die dadurch entstehen können, daß Gäste eines in einem gassenseitigen Geschäfslokal betriebenen Bordells dieses auch durch den Hausflur des Hauses, deren Wohnungen - wie hier - nicht ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben, betreten und verlassen können, ganz allgemein jenes Ausmaß überschreiten, mit dem mit Rücksicht auf die Art des vertragsgemäß in den Bestandräumlichkeiten geführten Betriebs überlicherweise und unvermeidbar gerechnet werden muß. Damit wird der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2. Fall MRG ungeachtet des Ausmaßes konkreter Beanstandungen selbst dann verwirklicht, wenn der Betrieb des Bordells im straßenseitigen Geschäftslokal vom Vermieter zunächst zumindest schlüssig genehmigt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108107
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00052_97X0000_001