Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Zu Recht bezweifelt die beklagte Partei in ihrer Revision nicht mehr den Umstand, dass das vertragswidrige Verhalten des Unterbestandnehmers den Auflösungsgrunds des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach § 1118 erster Fall ABGB verwirklicht. Nach stRsp (3 Ob 65/99a u.a.; RIS-Justiz RS0021049; Binder in Schwimann2, § 1118 ABGB Rz 42) hat die Entscheidung über das Vorliegen des Räumungsgrunds - abgesehen von § 33 Abs 2 und 3 MRG - jedenfalls auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung und nicht jenen des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. Nach den Feststellungen hatte die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (6. März 2001) bereits vorher, nämlich auf das ihr am 28. Februar 2001 bekannt gewordene Verhalten ihres Unterbestandnehmers - das den Gegenstand des nunmehrigen Räumungsbegehrens bildet - mit Schreiben vom selben Tag, zeitlich somit vor Klagseinbringung reagiert, dem wenige Tage später (13. März 2001) ihre Klage im Vorverfahren folgte.a) Zu Recht bezweifelt die beklagte Partei in ihrer Revision nicht mehr den Umstand, dass das vertragswidrige Verhalten des Unterbestandnehmers den Auflösungsgrunds des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach Paragraph 1118, erster Fall ABGB verwirklicht. Nach stRsp (3 Ob 65/99a u.a.; RIS-Justiz RS0021049; Binder in Schwimann2, Paragraph 1118, ABGB Rz 42) hat die Entscheidung über das Vorliegen des Räumungsgrunds - abgesehen von Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG - jedenfalls auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung und nicht jenen des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. Nach den Feststellungen hatte die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (6. März 2001) bereits vorher, nämlich auf das ihr am 28. Februar 2001 bekannt gewordene Verhalten ihres Unterbestandnehmers - das den Gegenstand des nunmehrigen Räumungsbegehrens bildet - mit Schreiben vom selben Tag, zeitlich somit vor Klagseinbringung reagiert, dem wenige Tage später (13. März 2001) ihre Klage im Vorverfahren folgte.
b) Wiederholt wurde bereits klargestellt, dass der Bestandnehmer nicht nur bei der Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG, sondern auch bei der Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB für den erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands durch den Unterbestandnehmer einzustehen hat (SZ 13/213; ImmZ 1963, 122; 1 Ob 2315/96i = MietSlg 49.150; RIS-Justiz RS0026282). Wie schon die Erstrichterin zutreffend erkannte und auch in der Revision eingeräumt wird, setzt die Aufhebung des Vertrags ein Verschulden des Bestandnehmers nicht voraus (MietSlg 9.624, 18.210; RIS-Justiz RS0020981; Klang in Klang2 V 122; Würth in Rummel2 § 1118 Rz 12; Binder aaO § 1118 ABGB Rz 47; vgl. auch Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz 17), wohl aber die nach gewöhnlichen Fähigkeiten zu bestimmende Erkennbarkeit der Nachteiligkeit des Verhaltens für Bestandgeberinteressen und Bestandobjekt (MietSlg 42/7, 50.181 u.a.; Binder aaO § 1118 ABGB Rz 47). Gerade dem Bestandnehmer, der für den erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands durch den Unterbestandnehmer einzustehen hat, muss die Nachteiligkeit des Verhaltens (des Dritten) bewusst sein oder zumindest bewusst sein müssen. Dazu muss einem solchen Bestandnehmer, der wie hier zur Unterbestandgabe ausdrücklich berechtigt war, eine gewisse Frist eingeräumt werden, damit er für die unverzügliche Abstellung des genannten Missstandes durch den Unterbestandnehmer besorgt sein kann. Davon ging ja auch die Klägerin in ihrem Brief vom 1. März 2001 aus.b) Wiederholt wurde bereits klargestellt, dass der Bestandnehmer nicht nur bei der Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG, sondern auch bei der Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB für den erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands durch den Unterbestandnehmer einzustehen hat (SZ 13/213; ImmZ 1963, 122; 1 Ob 2315/96i = MietSlg 49.150; RIS-Justiz RS0026282). Wie schon die Erstrichterin zutreffend erkannte und auch in der Revision eingeräumt wird, setzt die Aufhebung des Vertrags ein Verschulden des Bestandnehmers nicht voraus (MietSlg 9.624, 18.210; RIS-Justiz RS0020981; Klang in Klang2 römisch fünf 122; Würth in Rummel2 Paragraph 1118, Rz 12; Binder aaO Paragraph 1118, ABGB Rz 47; vergleiche auch Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 30, MRG Rz 17), wohl aber die nach gewöhnlichen Fähigkeiten zu bestimmende Erkennbarkeit der Nachteiligkeit des Verhaltens für Bestandgeberinteressen und Bestandobjekt (MietSlg 42/7, 50.181 u.a.; Binder aaO Paragraph 1118, ABGB Rz 47). Gerade dem Bestandnehmer, der für den erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands durch den Unterbestandnehmer einzustehen hat, muss die Nachteiligkeit des Verhaltens (des Dritten) bewusst sein oder zumindest bewusst sein müssen. Dazu muss einem solchen Bestandnehmer, der wie hier zur Unterbestandgabe ausdrücklich berechtigt war, eine gewisse Frist eingeräumt werden, damit er für die unverzügliche Abstellung des genannten Missstandes durch den Unterbestandnehmer besorgt sein kann. Davon ging ja auch die Klägerin in ihrem Brief vom 1. März 2001 aus.
Die Frage nach der Länge dieser Frist stellt sich hier schon deshalb nicht, hat doch die beklagte Bestandnehmerin, wie in Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen festgestellt wurde, bereits vor dem Brief des Klagevertreters an sie (1. März 2001) und auch vor Einbringung der Räumungsklage durch die Vermieterin (6. März 2001), womit die Aufhebung des Bestandvertrags erklärt wurde, ihrem Unterbestandnehmer die Änderung der Verwendung des Lokals in die nunmehr den Auflösungsgrund bildende Benützungsart mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 2001 ausdrücklich untersagt und die Vertragsaufhebung angedroht.
c) Zu prüfen bleibt daher nur, ob die unzweifelhaft unverzüglichen, ernsthaften und mittlerweile infolge Zurückweisung der Revision des Unterbestandnehmers mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. März 2002 auch bis zur Schaffung eines Exekutionstitels auf Räumung gediehenen Bemühungen der beklagten Bestandnehmerin gegenüber ihrem Unterbestandnehmer, den erheblich nachteiligen Gebrauch zu verhindern bzw. in der Folge zu beenden, geeignet sind, das Räumungsbegehren zum Scheitern zu bringen. Das ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen:
Ganz allgemein können nach österr. Recht Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, was aus den speziellen Regelungen der §§ 1117 f, 1162 ABGB abgeleitet wird (Rummel in Rummel3 § 859 ABGB Rz 27; Würth aaO § 1118 ABGB Rz 2; Binder aaO § 1117 Rz 1, je mwN). Ein wichtiger Grund wird überwiegend dann angenommen, wenn einem Teil die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, insbesondere auch wenn das Vertrauen zum anderen Teil wegfällt (SZ 57/186 u.a.; Rummel aaO § 859 ABGB Rz 27; Würth aaO § 1118 ABGB Rz 3 je mwN). Derartige wichtige Gründe werden auch in § 1118 ABGB für den Bestandvertrag normiert.Ganz allgemein können nach österr. Recht Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, was aus den speziellen Regelungen der Paragraphen 1117, f, 1162 ABGB abgeleitet wird (Rummel in Rummel3 Paragraph 859, ABGB Rz 27; Würth aaO Paragraph 1118, ABGB Rz 2; Binder aaO Paragraph 1117, Rz 1, je mwN). Ein wichtiger Grund wird überwiegend dann angenommen, wenn einem Teil die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, insbesondere auch wenn das Vertrauen zum anderen Teil wegfällt (SZ 57/186 u.a.; Rummel aaO Paragraph 859, ABGB Rz 27; Würth aaO Paragraph 1118, ABGB Rz 3 je mwN). Derartige wichtige Gründe werden auch in Paragraph 1118, ABGB für den Bestandvertrag normiert.
Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Bei Anlegung dieses Maßstabs muss von einer berechtigten Vertragsauflösung durch die hier klagende Bestandgeberin gesprochen werden, wenn der Bestandnehmer seinen Unterbestandnehmer zwar unverzüglich (in casu: am Tag der Kenntnis von dessen vertragswidrigem und nachteilige Interessen des Bestandgebers unzweifelhaft berührenden Verhalten) um Abstellung des vertragswidrigen Verhaltens und vor Klagseinbringung zur Unterlassung des vertragswidrigen Verhaltens unter Androhung der Vertragsauflösung auffordert und in weniger als zwei Wochen danach bereits die in der Folge in allen drei Instanzen erfolgreiche Räumungsklage eingebracht, aber tatsächlich die Abstellung des vertragswidrigen Missstandes selbst bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (rund acht Monate später) nicht erreicht hat. Auf ein Verschulden des Bestandnehmers kommt es eben nicht an.
Gegenteiliges ist auch aus der in der Revision angeführten Entscheidung 6 Ob 743/88 = MietSlg 41.322 nicht abzuleiten, betrifft diese Entscheidung doch eine Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG. Im Übrigen hat der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 268/98i (allerdings im Zusammenhang mit Wohnungsgenossen) ausgesprochen, dass sich der Mieter, was die erforderlichen Abhilfemaßnahmen gegen unleidliches Verhalten betrifft, nicht auf sein Unvermögen oder darauf berufen kann, er habe alle ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft. Eher restriktiv in der Frage, was die "Entschuldigungsmöglichkeit" des Mieters angeht, war auch bereits die Entscheidung 4 Ob 575/94 = SZ 68/7 = MietSlg 47/4 = WoBl 1995, 173 [Dirnbacher].Gegenteiliges ist auch aus der in der Revision angeführten Entscheidung 6 Ob 743/88 = MietSlg 41.322 nicht abzuleiten, betrifft diese Entscheidung doch eine Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG. Im Übrigen hat der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 268/98i (allerdings im Zusammenhang mit Wohnungsgenossen) ausgesprochen, dass sich der Mieter, was die erforderlichen Abhilfemaßnahmen gegen unleidliches Verhalten betrifft, nicht auf sein Unvermögen oder darauf berufen kann, er habe alle ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft. Eher restriktiv in der Frage, was die "Entschuldigungsmöglichkeit" des Mieters angeht, war auch bereits die Entscheidung 4 Ob 575/94 = SZ 68/7 = MietSlg 47/4 = WoBl 1995, 173 [Dirnbacher].
Auch der Umstand, dass die klagende Bestandnehmerin die Weitergabe des Mietobjekts an einen Unterbestandnehmer ausdrücklich erlaubt hat, kann nicht zu einer Verschiebung der Interessenlage führen. Auch dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Bestandgeber einen erheblich nachteiligen Gebrauch durch den Unterbestandnehmer hinnehmen müsste, solange sich der Bestandnehmer nur in zweckmäßiger Weise bemüht, diesen nachteiligen Gebrauch wiederum abzustellen. Dies müsste beim Scheitern dieser Bemühungen nämlich in letzter Konsequenz dazu führen, dass der Bestandnehmer diesen erheblich nachteiligen und für den Bestandgeber unzumutbaren Gebrauch auf die Dauer des Bestandvertrags mit dem Bestandnehmer hinnehmen müsste.
d) Auf die übrigen behaupteten Auflösungsgründe, deren Vorliegen die zweite Instanz verneinte, muss nicht mehr eingegangen werden.
Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht dem Räumungsbegehren stattgegeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Ein offenkundiger Rechenfehler in der Kostenberechnung der Klägerin war zu ihren Gunsten zu korrigieren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Ein offenkundiger Rechenfehler in der Kostenberechnung der Klägerin war zu ihren Gunsten zu korrigieren.