1) Zum Rekurs der beklagten Partei:
Das Berufungsgericht sprach ua aus, das angefochtene Urteil wurde in seinem Punkt 2. mit der Maßgabe bestätigt, daß der Zwischenantrag auf Feststellung der beklagten Partei „nicht ab-, sondern zurückgewiesen“ werde, weil das Feststellungsbegehren, wie sich aus der Begründung ergibt, für die Entscheidung in der Hauptsache nicht präjudiziell sei.
Damit wurde jedoch das Ersturteil in diesem Umfang der Sache nach mit Beschluß aufgehoben und der Feststellungsantrag zurückgewiesen (Rechberger und Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 236 bzw Rz 3 zu § 519 je mN aus der Rsp). Gegen einen solchen im Berufungsverfahren erlassenen Beschluß ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig. Die Rekursfrist beträgt - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - vier Wochen. Das Rechtsmittelverfahren ist zweiseitig, kommt doch die Bestimmung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zur Anwendung (EvBl 1997/30 mwN; Kodek aaO). Aufgrund dieser vom Gericht zweiter Instanz, aber auch von den Streitteilen verkannten Rechtslage ist die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei als Rekurs zu behandeln.Damit wurde jedoch das Ersturteil in diesem Umfang der Sache nach mit Beschluß aufgehoben und der Feststellungsantrag zurückgewiesen (Rechberger und Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu Paragraph 236, bzw Rz 3 zu Paragraph 519, je mN aus der Rsp). Gegen einen solchen im Berufungsverfahren erlassenen Beschluß ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig. Die Rekursfrist beträgt - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - vier Wochen. Das Rechtsmittelverfahren ist zweiseitig, kommt doch die Bestimmung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zur Anwendung (EvBl 1997/30 mwN; Kodek aaO). Aufgrund dieser vom Gericht zweiter Instanz, aber auch von den Streitteilen verkannten Rechtslage ist die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei als Rekurs zu behandeln.
Das Mietrechtsgesetz beschränkt seinen sachlichen Anwendungsbereich an sich auf die Raummiete (SZ 68/123 = JBl 1995, 801 = EvBl 1996/15 = WoBl 1996, 245 [Würth] = JUS Z 1894; SZ 63/14 = RZ 1990/106 = MietSlg 42.281/6; RZ 1993/36 = WoBl 1992, 30; JBl 1990, 725 = WoBl 1990, 158; SZ 58/25 = MietSlg 37.222/13 = HS 16.536 = HS 16.785; SZ 57/194 = RdW 1985, 367 = MietSlg 36.236/48 = HS 14.563; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1 MRG). Die generelle Einbeziehung der Miete von Grundflächen zur geschäftlichen Nutzung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes kraft Analogieschlusses kommt daher nicht in Betracht (SZ 68/123; JBl 1985, 107 = EvBl 1984/161 = RdW 1985, 75 = MietSlg 36.235/28; SZ 57/194; F. Bydlinski, Superädifikate und Kündigungsschutz, JBl 1984, 241 [250]). Werden jedoch Grundflächen zur Errichtung von Superädifikaten für geschäftliche Zwecke vermietet, sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über den Kündigungsschutz analog anzuwenden (WoBl 1996, 245 [zustimmend Würth]; JBl 1995, 715 = WoBl 1996, 246; JBl 1990, 725 = WoBl 1990, 158; SZ 57/194; Würth in Rummel aaO Rz 2a zu § 1 MRG), wenn der Verwendung der vom Mieter auf den Grundflächen errichteten Geschäftsgebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts - wie hier - selbständige Bedeutung zukommt und diese daher im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundflächen nicht gänzlich in den Hintergrund tritt (JBl 1990, 725; SZ 57/194; Würth in Rummel aaO Rz 2a zu § 1 MRG). Zu den gesetzlichen Regelungen über den Kündigungsschutz gehört aber auch die Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG, wonach die Kündigung aufzuheben ist, wenn den Mieter am objektiv eingetretenen Zahlungsverzug kein grobes Verschulden trifft und den geschuldeten Betrag noch vor Schluß der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unmittelbar vorangegangenen Verhandlung entrichtet. Diese Bestimmung gilt gemäß § 33 Abs 3 MRG sinngemäß auch in Räumungsprozessen, wenn ein Klagebegehren gemäß § 1118 ABGB darauf gestützt wird, daß der Mieter den bereits fälligen und daher rückständigen Zins nach geschehener Einmahnung bis zum nächsten Zinsfälligkeitstermin nicht vollständig bezahlte (MietSlg 43.105 [zum qualifizierten Zinsrückstand]; vgl im übrigen Würth in Rummel aaO Rz 15 zu § 1118 ABGB und Rz 8 zu § 33 MRG mwN aus der Rsp). Die Erklärung des Vermieters, den Vertrag aufzuheben, wird daher rückwirkend unwirksam, wenn der Mieter einen nicht durch grobes Verschulden entstandenen qualifizierten Mietzinsrückstand bis zu dem in § 33 Abs 2 MRG angeführten Zeitpunkt entrichtet (SZ 67/72 = JBl 1994, 826 = ecolex 1994, 535 [Hausmann] = WoBl 1996, 58 [Würth] = MietSlg 46.428/11; Würth in Rummel aaO Rz 20 zu § 1118 ABGB). Das Räumungsbegehren ist dann abzuweisen. Ist die Höhe des geschuldeten Betrags strittig, hat das Gericht darüber vor Schluß der Verhandlung durch Beschluß zu erkennen (SZ 67/72). Dabei kann auch der während des Räumungsstreits fällig gewordene Bestandzins den - allenfalls vorher nicht vorliegenden - Aufhebungstatbestand gemäß § 1118 2.Fall ABGB erfüllen, wenn die nicht bezahlten Beträge wenigstens während des Verfahrens einen qualifizierten Mietzinsrückstand ergaben (MietSlg 45.139; Würth in Rummel aaO Rz 19 zu § 1118 mwN aus der Rsp). Dabei ersetzt die Räumungsklage nicht nur die Auflösungserklärung, sondern auch die Mahnung (MietSlg 46.160; MietSlg 43.105; Würth in Rummel aaO Rz 18 zu § 1118 mwN aus der Rsp).Das Mietrechtsgesetz beschränkt seinen sachlichen Anwendungsbereich an sich auf die Raummiete (SZ 68/123 = JBl 1995, 801 = EvBl 1996/15 = WoBl 1996, 245 [Würth] = JUS Ziffer 1894,; SZ 63/14 = RZ 1990/106 = MietSlg 42.281/6; RZ 1993/36 = WoBl 1992, 30; JBl 1990, 725 = WoBl 1990, 158; SZ 58/25 = MietSlg 37.222/13 = HS 16.536 = HS 16.785; SZ 57/194 = RdW 1985, 367 = MietSlg 36.236/48 = HS 14.563; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph eins, MRG). Die generelle Einbeziehung der Miete von Grundflächen zur geschäftlichen Nutzung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes kraft Analogieschlusses kommt daher nicht in Betracht (SZ 68/123; JBl 1985, 107 = EvBl 1984/161 = RdW 1985, 75 = MietSlg 36.235/28; SZ 57/194; F. Bydlinski, Superädifikate und Kündigungsschutz, JBl 1984, 241 [250]). Werden jedoch Grundflächen zur Errichtung von Superädifikaten für geschäftliche Zwecke vermietet, sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über den Kündigungsschutz analog anzuwenden (WoBl 1996, 245 [zustimmend Würth]; JBl 1995, 715 = WoBl 1996, 246; JBl 1990, 725 = WoBl 1990, 158; SZ 57/194; Würth in Rummel aaO Rz 2a zu Paragraph eins, MRG), wenn der Verwendung der vom Mieter auf den Grundflächen errichteten Geschäftsgebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts - wie hier - selbständige Bedeutung zukommt und diese daher im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundflächen nicht gänzlich in den Hintergrund tritt (JBl 1990, 725; SZ 57/194; Würth in Rummel aaO Rz 2a zu Paragraph eins, MRG). Zu den gesetzlichen Regelungen über den Kündigungsschutz gehört aber auch die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG, wonach die Kündigung aufzuheben ist, wenn den Mieter am objektiv eingetretenen Zahlungsverzug kein grobes Verschulden trifft und den geschuldeten Betrag noch vor Schluß der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unmittelbar vorangegangenen Verhandlung entrichtet. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 33, Absatz 3, MRG sinngemäß auch in Räumungsprozessen, wenn ein Klagebegehren gemäß Paragraph 1118, ABGB darauf gestützt wird, daß der Mieter den bereits fälligen und daher rückständigen Zins nach geschehener Einmahnung bis zum nächsten Zinsfälligkeitstermin nicht vollständig bezahlte (MietSlg 43.105 [zum qualifizierten Zinsrückstand]; vergleiche im übrigen Würth in Rummel aaO Rz 15 zu Paragraph 1118, ABGB und Rz 8 zu Paragraph 33, MRG mwN aus der Rsp). Die Erklärung des Vermieters, den Vertrag aufzuheben, wird daher rückwirkend unwirksam, wenn der Mieter einen nicht durch grobes Verschulden entstandenen qualifizierten Mietzinsrückstand bis zu dem in Paragraph 33, Absatz 2, MRG angeführten Zeitpunkt entrichtet (SZ 67/72 = JBl 1994, 826 = ecolex 1994, 535 [Hausmann] = WoBl 1996, 58 [Würth] = MietSlg 46.428/11; Würth in Rummel aaO Rz 20 zu Paragraph 1118, ABGB). Das Räumungsbegehren ist dann abzuweisen. Ist die Höhe des geschuldeten Betrags strittig, hat das Gericht darüber vor Schluß der Verhandlung durch Beschluß zu erkennen (SZ 67/72). Dabei kann auch der während des Räumungsstreits fällig gewordene Bestandzins den - allenfalls vorher nicht vorliegenden - Aufhebungstatbestand gemäß Paragraph 1118, 2.Fall ABGB erfüllen, wenn die nicht bezahlten Beträge wenigstens während des Verfahrens einen qualifizierten Mietzinsrückstand ergaben (MietSlg 45.139; Würth in Rummel aaO Rz 19 zu Paragraph 1118, mwN aus der Rsp). Dabei ersetzt die Räumungsklage nicht nur die Auflösungserklärung, sondern auch die Mahnung (MietSlg 46.160; MietSlg 43.105; Würth in Rummel aaO Rz 18 zu Paragraph 1118, mwN aus der Rsp).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts soll die Entscheidung über das Klagebegehren deshalb nicht von der näheren rechtlichen Qualifikation des Bestandverhältnisses der Streitteile abhängen, weil nur maßgeblich sei, ob die beklagte Partei einen Auflösungstatbestand gemäß § 1118 ABGB verwirklicht habe. Ein qualifizierter Zinsrückstand im Sinne des § 1118 2.Fall ABGB sei jedoch zu verneinen, sei doch die Fälligkeit „des Pachtzinses für 1993 erst zu einem Zeitpunkt eingetreten“, als die beklagte Partei den festen Anteil des „Pachtzinses für 1992“ bereits entrichtet gehabt habe. Für den variablen Teil des Bestandzinses sei dagegen das Bestehen eines Rückstands gar nicht behauptet worden.Nach Ansicht des Berufungsgerichts soll die Entscheidung über das Klagebegehren deshalb nicht von der näheren rechtlichen Qualifikation des Bestandverhältnisses der Streitteile abhängen, weil nur maßgeblich sei, ob die beklagte Partei einen Auflösungstatbestand gemäß Paragraph 1118, ABGB verwirklicht habe. Ein qualifizierter Zinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, 2.Fall ABGB sei jedoch zu verneinen, sei doch die Fälligkeit „des Pachtzinses für 1993 erst zu einem Zeitpunkt eingetreten“, als die beklagte Partei den festen Anteil des „Pachtzinses für 1992“ bereits entrichtet gehabt habe. Für den variablen Teil des Bestandzinses sei dagegen das Bestehen eines Rückstands gar nicht behauptet worden.
Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß die klagende Partei in der Verhandlungstagsatzung vom 19. Jänner 1995 (Schluß der Verhandlung erster Instanz) ua auch vorbrachte, daß sich „die beklagte Partei nicht nur seit Frühjahr 1993, sondern bis zum heutigen Tag in grob schuldhaftem Zahlungsverzug“ befinde und der variable „Pachtzins“ für 1992 sowie der fixe und variable „Pachtzins“ für 1993 und 1994 unbeglichen seien (ON 38 Seite 40). Es steht im übrigen fest, daß die beklagte Partei lediglich im März 1993 eine Zahlung von 119.890 S leistete und seither jedenfalls nichts mehr bar oder durch Überweisung bezahlte, sondern behauptete, gegen eine allfällige Mietzinsschuld mit Schadenersatzansprüchen aufgerechnet zu haben. Bei Schluß der Verhandlung erster Instanz hätte daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - jedenfalls ein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 2.Fall ABGB bestanden, es sei denn, dessen Tilgung wäre, wie die beklagte Partei behauptet, durch Aufrechnung erfolgt. Das Berufungsgericht unterliegt jedoch auch einem Rechtsirrtum, soweit es die nähere rechtliche Qualifikation des Bestandverhältnisses der Streitteile für nicht entscheidungswesentlich hält, kann sich doch - nach den bereits dargestellten Rechtsgrundlagen - nur ein Mieter auf eine Beschlußfassung gemäß § 33 Abs 2 MRG zur Abwehr eines auf § 1118 2.Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens berufen. Das bedeutet im Ergebnis, daß das auf einen qualifzierten Mietzinsrückstand gestützte Räumungsbegehren eines Vermieters selbst dann erfolglos bleiben muß, wenn durch Gerichtsbeschluß zwar ein derartiger, nicht auf grobem Verschulden beruhender Zinsrückstand festgestellt wird, jedoch der geschuldete Betrag noch vor Schluß der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz über das Räumungsbegehren unmittelbar vorangegangenen Verhandlung bezahlt wird. Wäre die beklagte Partei daher als Mieterin anzusehen, könnte sie das auf einen qualifizierten Zinsrückstand gestützte Räumungsbegehren allenfalls selbst dann noch abwehren, wenn deren Aufrechnungserklärung(en) die Tilgung eines Zinsrückstands mangels Bestands der behaupteten Gegenforderungen nicht bewirken konnte(n), hängt es doch auch dann allein von den - noch ungeklärten - Umständen des Einzelfalls ab, ob die Anwendung des § 33 Abs 2 MRG wegen eines groben Verschuldens des Mieters am Zahlungsverzug ausgeschlossen ist.Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß die klagende Partei in der Verhandlungstagsatzung vom 19. Jänner 1995 (Schluß der Verhandlung erster Instanz) ua auch vorbrachte, daß sich „die beklagte Partei nicht nur seit Frühjahr 1993, sondern bis zum heutigen Tag in grob schuldhaftem Zahlungsverzug“ befinde und der variable „Pachtzins“ für 1992 sowie der fixe und variable „Pachtzins“ für 1993 und 1994 unbeglichen seien (ON 38 Seite 40). Es steht im übrigen fest, daß die beklagte Partei lediglich im März 1993 eine Zahlung von 119.890 S leistete und seither jedenfalls nichts mehr bar oder durch Überweisung bezahlte, sondern behauptete, gegen eine allfällige Mietzinsschuld mit Schadenersatzansprüchen aufgerechnet zu haben. Bei Schluß der Verhandlung erster Instanz hätte daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - jedenfalls ein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, 2.Fall ABGB bestanden, es sei denn, dessen Tilgung wäre, wie die beklagte Partei behauptet, durch Aufrechnung erfolgt. Das Berufungsgericht unterliegt jedoch auch einem Rechtsirrtum, soweit es die nähere rechtliche Qualifikation des Bestandverhältnisses der Streitteile für nicht entscheidungswesentlich hält, kann sich doch - nach den bereits dargestellten Rechtsgrundlagen - nur ein Mieter auf eine Beschlußfassung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG zur Abwehr eines auf Paragraph 1118, 2.Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens berufen. Das bedeutet im Ergebnis, daß das auf einen qualifzierten Mietzinsrückstand gestützte Räumungsbegehren eines Vermieters selbst dann erfolglos bleiben muß, wenn durch Gerichtsbeschluß zwar ein derartiger, nicht auf grobem Verschulden beruhender Zinsrückstand festgestellt wird, jedoch der geschuldete Betrag noch vor Schluß der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz über das Räumungsbegehren unmittelbar vorangegangenen Verhandlung bezahlt wird. Wäre die beklagte Partei daher als Mieterin anzusehen, könnte sie das auf einen qualifizierten Zinsrückstand gestützte Räumungsbegehren allenfalls selbst dann noch abwehren, wenn deren Aufrechnungserklärung(en) die Tilgung eines Zinsrückstands mangels Bestands der behaupteten Gegenforderungen nicht bewirken konnte(n), hängt es doch auch dann allein von den - noch ungeklärten - Umständen des Einzelfalls ab, ob die Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG wegen eines groben Verschuldens des Mieters am Zahlungsverzug ausgeschlossen ist.
Die beklagte Partei berief sich, indem sie schon im Verfahren erster Instanz vorbrachte, sie könne, weil die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes anwendbar seien, einen allenfalls festgestellten Zinsrückstand noch „jederzeit“ bezahlen, um das auf einen solchen gestützte Räumungsbegehren abzuwehren, auf das Erfordernis einer Beschlußfassung gemäß § 33 Abs 2 MRG, und zwar gerade für den Fall, daß keine Tilgung eines allfälligen Zinsrückstands durch Aufrechnung eingetreten sein sollte. Sie rügte das Unterbleiben einer solchen Beschlußfassung im Berufungsverfahren - der Sache nach - auch als Mangel des Verfahrens erster Instanz (ON 45 Seite 24). Bereits für die Anwendbarkeit des § 33 Abs 2 MRG ist daher die Klärung der Frage, ob das Rechtsverhältnis der Streitteile als Miete zu qualifizieren ist, präjudiziell. Eine meritorische Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung reicht in seiner Bedeutung auch über den konkreten Rechtsstreit hinaus, werden doch auch die künftigen Rechtsbeziehungen der Streitteile von der rechtlichen Qualifikation des abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses beeinflußt werden.Die beklagte Partei berief sich, indem sie schon im Verfahren erster Instanz vorbrachte, sie könne, weil die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes anwendbar seien, einen allenfalls festgestellten Zinsrückstand noch „jederzeit“ bezahlen, um das auf einen solchen gestützte Räumungsbegehren abzuwehren, auf das Erfordernis einer Beschlußfassung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG, und zwar gerade für den Fall, daß keine Tilgung eines allfälligen Zinsrückstands durch Aufrechnung eingetreten sein sollte. Sie rügte das Unterbleiben einer solchen Beschlußfassung im Berufungsverfahren - der Sache nach - auch als Mangel des Verfahrens erster Instanz (ON 45 Seite 24). Bereits für die Anwendbarkeit des Paragraph 33, Absatz 2, MRG ist daher die Klärung der Frage, ob das Rechtsverhältnis der Streitteile als Miete zu qualifizieren ist, präjudiziell. Eine meritorische Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung reicht in seiner Bedeutung auch über den konkreten Rechtsstreit hinaus, werden doch auch die künftigen Rechtsbeziehungen der Streitteile von der rechtlichen Qualifikation des abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses beeinflußt werden.
Wäre der beklagten Partei kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand anzulasten und das Rechtsverhältnis der Streitteile als Miete zu qualifizieren, wäre für die Entscheidung über das Räumungsbegehren - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - auch nicht ein bestimmter Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung(en) der beklagten Partei vor Schluß der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unmittelbar vorangegangenen Verhandlung maßgeblich, müßte doch dieses Begehren, soweit es aus einem qualifizierten Zinsrückstand abgeleitet wird, immer auch dann scheitern, wenn die Tilgung einer Mietzinsschuld durch eine aufrechenbare und zur Kompensation auch herangezogene Gegenforderung noch vor dem zuletzt genannten Termin eingetreten wäre.
Auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 236 und § 259 Abs 2 ZPO für die Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung der beklagten Partei sind erfüllt (vgl dazu etwa nur Rechberger aaO Rz 2 ff zu § 236 mN aus der Rsp). Über diesen Antrag ist daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - meritorisch abzusprechen, weshalb das Gericht zweiter Instanz auch über die Berufung gegen das den Feststellungsantrag der beklagten Partei abweisende Ersturteil zu entscheiden haben wird. Soweit dieses Begehren ungenügend formuliert ist, darf das Gericht dem Urteilsspruch, ohne gegen § 405 ZPO zu verstoßen, eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung geben, folgt doch hier aus dem Prozeßvorbringen der beklagten Partei unmißverständlich, daß diese die Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses anstrebt (allgemein dazu Rechberger aaO Rz 2 zu § 405 mN aus der Rsp).Auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 236 und Paragraph 259, Absatz 2, ZPO für die Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung der beklagten Partei sind erfüllt vergleiche dazu etwa nur Rechberger aaO Rz 2 ff zu Paragraph 236, mN aus der Rsp). Über diesen Antrag ist daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - meritorisch abzusprechen, weshalb das Gericht zweiter Instanz auch über die Berufung gegen das den Feststellungsantrag der beklagten Partei abweisende Ersturteil zu entscheiden haben wird. Soweit dieses Begehren ungenügend formuliert ist, darf das Gericht dem Urteilsspruch, ohne gegen Paragraph 405, ZPO zu verstoßen, eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung geben, folgt doch hier aus dem Prozeßvorbringen der beklagten Partei unmißverständlich, daß diese die Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses anstrebt (allgemein dazu Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph 405, mN aus der Rsp).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Je nach dem Ergebnis des fortgesetzten Verfahrens über den Zwischenantrag auf Feststellung wird auch über die darauf entfallenden Kosten endgültig abzusprechen sein, reicht doch die Bedeutung einer solchen Entscheidung über das Anlaßverfahren hinaus. Das gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, weil die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz über den Zwischenantrag auf Feststellung in einem soweit selbständigen Inzidenzstreit erfolgt (1 Ob 520/95).Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Je nach dem Ergebnis des fortgesetzten Verfahrens über den Zwischenantrag auf Feststellung wird auch über die darauf entfallenden Kosten endgültig abzusprechen sein, reicht doch die Bedeutung einer solchen Entscheidung über das Anlaßverfahren hinaus. Das gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, weil die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz über den Zwischenantrag auf Feststellung in einem soweit selbständigen Inzidenzstreit erfolgt (1 Ob 520/95).
2) Zur Revision der klagenden Partei:
Das außerordentliche Rechtsmittel der klagenden Partei ist zulässig, weil dem Berufungsgericht, wie im einzelnen noch darzulegen sein wird, gravierende Entscheidungsfehler unterliefen, die gemäß § 502 Abs 1 ZPO im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfen (RZ 1994/45).Das außerordentliche Rechtsmittel der klagenden Partei ist zulässig, weil dem Berufungsgericht, wie im einzelnen noch darzulegen sein wird, gravierende Entscheidungsfehler unterliefen, die gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfen (RZ 1994/45).
Für die Entscheidung über das primär auf einen qualifizierten Zinsrückstand gestützte Räumungsbegehren ist, wie unter 1) dargelegt wurde, die nähere rechtliche Qualifikation des Bestandverhältnisses der Streitteile präjudiziell. Dabei hängt die Klärung dieser Rechtsfrage gewöhnlich nicht von der durch die Vertragsparteien gewählten Bezeichnung des Rechtsverhältnisses ab, sondern es ist vielmehr der Inhalt der eingeräumten Befugnisse und der sich daraus ergebende Hauptzweck des Rechtsgeschäfts maßgeblich (WoBl 1996, 251; MietSlg 46.093/25; SZ 57/194 mwN).
Pacht liegt jedenfalls dann vor, wenn entweder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen oder ein lebendes Unternehmen als organisierte Erwerbsgelegenheit Gegenstand des Bestandvertrags sind. Für ersteres fehlen alle Anhaltspunkte, aber auch das letztere ist zu verneinen: Die Übertragung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager usw durch den Bestandgeber ist ein Indiz für Pacht, das Fehlen einzelner solcher Komponenten schließt jedoch eine Qualifizierung als Pacht noch nicht aus. Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht als wichtiges Kriterium eines Pachtvertrags angesehen, sofern dem ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers zugrundeliegt. Bei einem erst zu gründenden Unternehmen bzw. Betrieb sind dagegen die Anforderungen für die Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Unternehmenspacht strenger; nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, liegt Pacht vor. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, ist Miete selbst dann anzunehmen, wenn der Bestandgeber ein Interesse an der Betriebsführung hat (WoBl 1996, 251; MietSlg 46.093/25; Würth in Rummel aaO Rz 2 zu § 1091 je mwN). Pacht ist aber auch zu verneinen, wenn der Bestandnehmer nach Beendigung des Rechtsverhältnisses nicht zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet ist (MietSlg 39.105; Würth in Rummel aaO Rz 2 zu § 1091). Das gilt vor allem auch für einen Bestandvertrag, der sich nicht auf ein lebendes, sondern auf ein erst zu errichtendes Unternehmen bzw. einen neu zu gründenden Betrieb bezieht (MietSlg 39.105).Pacht liegt jedenfalls dann vor, wenn entweder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen oder ein lebendes Unternehmen als organisierte Erwerbsgelegenheit Gegenstand des Bestandvertrags sind. Für ersteres fehlen alle Anhaltspunkte, aber auch das letztere ist zu verneinen: Die Übertragung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager usw durch den Bestandgeber ist ein Indiz für Pacht, das Fehlen einzelner solcher Komponenten schließt jedoch eine Qualifizierung als Pacht noch nicht aus. Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht als wichtiges Kriterium eines Pachtvertrags angesehen, sofern dem ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers zugrundeliegt. Bei einem erst zu gründenden Unternehmen bzw. Betrieb sind dagegen die Anforderungen für die Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Unternehmenspacht strenger; nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, liegt Pacht vor. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, ist Miete selbst dann anzunehmen, wenn der Bestandgeber ein Interesse an der Betriebsführung hat (WoBl 1996, 251; MietSlg 46.093/25; Würth in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1091, je mwN). Pacht ist aber auch zu verneinen, wenn der Bestandnehmer nach Beendigung des Rechtsverhältnisses nicht zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet ist (MietSlg 39.105; Würth in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1091,). Das gilt vor allem auch für einen Bestandvertrag, der sich nicht auf ein lebendes, sondern auf ein erst zu errichtendes Unternehmen bzw. einen neu zu gründenden Betrieb bezieht (MietSlg 39.105).
Nach diesen Bestimmungsmerkmalen ist das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - kein Pacht-, sondern ein Mietverhältnis. Vertragszweck ist die Überlassung von Grundflächen (auch) zur Errichtung von Gebäuden, um dadurch den Betrieb einer gewerblichen Freizeitanlage erst zu ermöglichen. Der Umstand, daß die beklagte Partei nach dem Geschäftswillen auch eine Betriebspflicht zu erfüllen hat, qualifiziert den Bestandvertrag der Streitteile noch nicht als Pachtvertrag. Der beklagten Partei wurde zwar durch die Überlassung von Grundflächen eine wesentliche, jedoch bei weitem nicht die allein maßgebliche Grundlage für den erst einzurichtenden gewerblichen Betrieb zur Verfügung gestellt, hatte doch diese alle für die Gründung einer gewerblich nutzbaren Freizeitanlage erforderlichen weiteren Voraussetzungen (Gestaltung des Geländes, Errichtung der erforderlichen Gebäude, Begründung von Unterbestandverhältnissen, Besorgung der notwendigen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen, Durchführung von Werbemaßnahmen zum Aufbau eines Kundenstocks, Pflege dieses Kundenstocks usw) selbst zu schaffen. Eindeutig gegen ein Pachtverhältnis spricht überdies Punkt VIII. Abs 3 des Vertrags. Danach hat die beklagte Partei bei Beendigung des Dauerschuldverhältnisses kein lebendes Unternehmen zurückzustellen, sondern es sind nur „bauliche Investitionen oder Veränderungen“ nach deren Zeitwert abzulösen oder diese sind vom Bestandnehmer „auf eigene Kosten“ abzutragen und zu entfernen.Nach diesen Bestimmungsmerkmalen ist das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - kein Pacht-, sondern ein Mietverhältnis. Vertragszweck ist die Überlassung von Grundflächen (auch) zur Errichtung von Gebäuden, um dadurch den Betrieb einer gewerblichen Freizeitanlage erst zu ermöglichen. Der Umstand, daß die beklagte Partei nach dem Geschäftswillen auch eine Betriebspflicht zu erfüllen hat, qualifiziert den Bestandvertrag der Streitteile noch nicht als Pachtvertrag. Der beklagten Partei wurde zwar durch die Überlassung von Grundflächen eine wesentliche, jedoch bei weitem nicht die allein maßgebliche Grundlage für den erst einzurichtenden gewerblichen Betrieb zur Verfügung gestellt, hatte doch diese alle für die Gründung einer gewerblich nutzbaren Freizeitanlage erforderlichen weiteren Voraussetzungen (Gestaltung des Geländes, Errichtung der erforderlichen Gebäude, Begründung von Unterbestandverhältnissen, Besorgung der notwendigen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen, Durchführung von Werbemaßnahmen zum Aufbau eines Kundenstocks, Pflege dieses Kundenstocks usw) selbst zu schaffen. Eindeutig gegen ein Pachtverhältnis spricht überdies Punkt römisch acht. Absatz 3, des Vertrags. Danach hat die beklagte Partei bei Beendigung des Dauerschuldverhältnisses kein lebendes Unternehmen zurückzustellen, sondern es sind nur „bauliche Investitionen oder Veränderungen“ nach deren Zeitwert abzulösen oder diese sind vom Bestandnehmer „auf eigene Kosten“ abzutragen und zu entfernen.
Weil das Rechtsverhältnis der Streitteile als Miete zu qualifizieren ist, sind die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes nach den unter 1) dargestellten Rechtsgrundlagen analog anzuwenden.
Aufgrund der Tatsachenbehauptungen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz sind dann aber die Fragen der Mietzinsminderung, der Tilgung einer allfälligen Mietzinsschuld durch materiellrechtliche Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen (vgl etwa SZ 50/35 = JBl 1978, 262 [König] = EvBl 1978/66) und der Verwirklichung der Anwendungsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 MRG streitentscheidend. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beweis- und Verfahrensrüge der beklagten Partei zu erledigen und auf die - wenigstens der Sache nach - als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügten Feststellungsmängel einzugehen haben, soweit das nach den bisherigen Rechtsausführungen erforderlich ist. So bekämpfte die beklagte Partei etwa zur Frage des Bestehens einer allfälligen Zinsschuld entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (Inbetriebnahme der Freizeitanlage auf zwei Dritteln des Areals im Juli 1992, Bendigung der Erdbewegungsarbeiten im August 1992 und Vereinbarung zur Verrechnung des festen Anteils des Bestandzinses ab 1. September 1992). Dagegen fehlt es für die Beurteilung allfälliger Schadenersatzansprüche der beklagten Partei, die zur Tilgung einer möglichen Zinsschuld durch Aufrechnung hätten herangezogen werden können, noch an jedem Sachverhaltssubstrat.Aufgrund der Tatsachenbehauptungen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz sind dann aber die Fragen der Mietzinsminderung, der Tilgung einer allfälligen Mietzinsschuld durch materiellrechtliche Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen vergleiche etwa SZ 50/35 = JBl 1978, 262 [König] = EvBl 1978/66) und der Verwirklichung der Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, MRG streitentscheidend. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beweis- und Verfahrensrüge der beklagten Partei zu erledigen und auf die - wenigstens der Sache nach - als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügten Feststellungsmängel einzugehen haben, soweit das nach den bisherigen Rechtsausführungen erforderlich ist. So bekämpfte die beklagte Partei etwa zur Frage des Bestehens einer allfälligen Zinsschuld entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (Inbetriebnahme der Freizeitanlage auf zwei Dritteln des Areals im Juli 1992, Bendigung der Erdbewegungsarbeiten im August 1992 und Vereinbarung zur Verrechnung des festen Anteils des Bestandzinses ab 1. September 1992). Dagegen fehlt es für die Beurteilung allfälliger Schadenersatzansprüche der beklagten Partei, die zur Tilgung einer möglichen Zinsschuld durch Aufrechnung hätten herangezogen werden können, noch an jedem Sachverhaltssubstrat.
Die von der klagenden Partei in den Punkten 5.4. und 6.4. der Revision aufgeworfene Frage, ob für den Fall der Zahlungssäumnis auch ein Räumungstatbestand vereinbart werden durfte, der einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 2.Fall ABGB nicht voraussetzt, ist jedenfalls derzeit nicht entscheidungswesentlich. Erwiesen sich nämlich die Prozeßbehauptungen der klagenden Partei im fortgesetzten Verfahren als richtig, wäre zum einen, wie schon dargestellt wurde, von einem qualifizierten Zinsrückstand gemäß § 1118 2.Fall ABGB auszugehen, zum anderen hätte die beklagte Partei bei Verneinung eines grob schuldhaften Zahlungsverzugs - unabhängig von einer bestimmten Qualifikation des Zinsrückstands - die Möglichkeit, das Räumungsbegehren durch eine im Sinne des § 33 Abs 2 MRG noch rechtzeitige Zahlung abzuwehren.Die von der klagenden Partei in den Punkten 5.4. und 6.4. der Revision aufgeworfene Frage, ob für den Fall der Zahlungssäumnis auch ein Räumungstatbestand vereinbart werden durfte, der einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, 2.Fall ABGB nicht voraussetzt, ist jedenfalls derzeit nicht entscheidungswesentlich. Erwiesen sich nämlich die Prozeßbehauptungen der klagenden Partei im fortgesetzten Verfahren als richtig, wäre zum einen, wie schon dargestellt wurde, von einem qualifizierten Zinsrückstand gemäß Paragraph 1118, 2.Fall ABGB auszugehen, zum anderen hätte die beklagte Partei bei Verneinung eines grob schuldhaften Zahlungsverzugs - unabhängig von einer bestimmten Qualifikation des Zinsrückstands - die Möglichkeit, das Räumungsbegehren durch eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, MRG noch rechtzeitige Zahlung abzuwehren.
Subsidiär stützte die klagende Partei ihr Urteilsbegehren aber auch auf einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts. Dieser in § 1118 1.Fall ABGB geregelte Aufhebungstatbestand setzt neben einem erheblichen Nachteil für den Bestandgeber einen wiederholten bzw. länger dauernden vertragswidrigen Gebrauch oder eine erhebliche Verletzung oder eine drohende Beschädigung der Substanz des Bestandgegenstands voraus. Erheblich nachteiliger Gebrauch kann auch in einer längeren Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen liegenwesentlicher Nachteil folgt aus jeder schwerwiegenden Verletzung wichtiger ideeller oder wirtschaftlicher Interessen des Bestandgebers. Dem Mißbrauch des Bestandnehmers steht der eines Unterbestandnehmers und aller anderen Personen gleich, für die jener haftet. Eines Verschuldens des Bestandnehmers bedarf es nicht. Es genügt, daß der nachteilige Gebrauch diesem bewußt war oder wenigstens bewußt sein mußte. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit (10 Ob 2073/96t; WoBl 1992, 143; MietSlg 42.129/7; Würth in Rummel aaO Rz 10 bis 12 zu § 1118 mwN aus der Rsp).Subsidiär stützte die klagende Partei ihr Urteilsbegehren aber auch auf einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts. Dieser in Paragraph 1118, 1.Fall ABGB geregelte Aufhebungstatbestand setzt neben einem erheblichen Nachteil für den Bestandgeber einen wiederholten bzw. länger dauernden vertragswidrigen Gebrauch oder eine erhebliche Verletzung oder eine drohende Beschädigung der Substanz des Bestandgegenstands voraus. Erheblich nachteiliger Gebrauch kann auch in einer längeren Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen liegenwesentlicher Nachteil folgt aus jeder schwerwiegenden Verletzung wichtiger ideeller oder wirtschaftlicher Interessen des Bestandgebers. Dem Mißbrauch des Bestandnehmers steht der eines Unterbestandnehmers und aller anderen Personen gleich, für die jener haftet. Eines Verschuldens des Bestandnehmers bedarf es nicht. Es genügt, daß der nachteilige Gebrauch diesem bewußt war oder wenigstens bewußt sein mußte. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit (10 Ob 2073/96t; WoBl 1992, 143; MietSlg 42.129/7; Würth in Rummel aaO Rz 10 bis 12 zu Paragraph 1118, mwN aus der Rsp).
Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die mehrmonatige Ablagerung von Bauschutt auf einem 10 m breiten Grundstücksstreifen am südlichen Ende der Freizeitanlage bei Würdigung aller bisher bekannten Umstände des Einzelfalls jedenfalls für sich noch keinen erheblich nachteiligen Gebrauch des gesamten Bestandobjekts ist,das sich über eine große Grundfläche erstreckt. Die klagende Partei gründete ihr Räumungsbegehren gemäß § 1118 1.Fall ABGB im Verfahren erster Instanz aber auch auf den vertragswidrigen Betrieb eines Rüttelsiebs, die Überschüttung eines Dienstbarkeitswegs und die Lagerung von Erd- und Bauschuttmaterial östlich des Parkplatzes. Sie hält diese Behauptungen in der Revision aufrecht und rügte entsprechende Feststellungsmängel auch in der Berufungsbeantwortung (ON 46 Seite 14 f). Gegebenenfalls könnte in der Summe derartiger Vorfälle, sofern sie infolge Beeinträchtigung wichtiger Interessen des Bestandgebers als besonders schwerwiegend zu beurteilen wären, ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandobjekts liegen. Eine abschließende rechtliche Beurteilung der soweit maßgeblichen Umstände des Einzelfalls wird jedoch erst aufgrund ausreichender Feststellungen über die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei möglich sein, sollte das Klagebegehren im fortgesetzten Verfahren nicht schon gemäß § 1118 2.Fall ABGB und wegen der auch in diesem Zusammenhang ausgeübten Option auf den Erwerb des Baurechts der beklagten Partei erfolgreich sein.Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die mehrmonatige Ablagerung von Bauschutt auf einem 10 m breiten Grundstücksstreifen am südlichen Ende der Freizeitanlage bei Würdigung aller bisher bekannten Umstände des Einzelfalls jedenfalls für sich noch keinen erheblich nachteiligen Gebrauch des gesamten Bestandobjekts ist,das sich über eine große Grundfläche erstreckt. Die klagende Partei gründete ihr Räumungsbegehren gemäß Paragraph 1118, 1.Fall ABGB im Verfahren erster Instanz aber auch auf den vertragswidrigen Betrieb eines Rüttelsiebs, die Überschüttung eines Dienstbarkeitswegs und die Lagerung von Erd- und Bauschuttmaterial östlich des Parkplatzes. Sie hält diese Behauptungen in der Revision aufrecht und rügte entsprechende Feststellungsmängel auch in der Berufungsbeantwortung (ON 46 Seite 14 f). Gegebenenfalls könnte in der Summe derartiger Vorfälle, sofern sie infolge Beeinträchtigung wichtiger Interessen des Bestandgebers als besonders schwerwiegend zu beurteilen wären, ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandobjekts liegen. Eine abschließende rechtliche Beurteilung der soweit maßgeblichen Umstände des Einzelfalls wird jedoch erst aufgrund ausreichender Feststellungen über die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei möglich sein, sollte das Klagebegehren im fortgesetzten Verfahren nicht schon gemäß Paragraph 1118, 2.Fall ABGB und wegen der auch in diesem Zusammenhang ausgeübten Option auf den Erwerb des Baurechts der beklagten Partei erfolgreich sein.
Der Revision ist daher im Rahmen ihres Aufhebungsbegehrens Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.