Rechtssatz RS0020581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020581
Entscheidungsdatum
29.09.2014
Rechtssatz
Gegenstand einer Unternehmenspacht ist im Regelfall ein bereits bestehendes Unternehmen, doch ist auch bei einem erst zu errichtenden Unternehmen eine derartige Qualifikation nicht ausgeschlossen; zusätzlich der Betriebspflicht müssen aber die wesentlichsten Grundlagen für den Unternehmensbeginn bereits bestehen beziehungsweise vom Bestandgeber beigestellt werden (im Einzelfall etwa die bereits entsprechend adaptierten Räume, der Kundenstock, die Konzession).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 581/76
Entscheidungstext OGH 29.06.1976 3 Ob 581/76
Veröff: MietSlg 28121
- 7 Ob 591/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 591/78
- 1 Ob 598/80
Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 598/80
- 7 Ob 729/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 729/82
Auch
- 5 Ob 723/81
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 723/81
- 6 Ob 627/86
Entscheidungstext OGH 26.02.1987 6 Ob 627/86
Auch
- 7 Ob 569/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 569/87
- 1 Ob 626/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 626/87
- 6 Ob 701/89
Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 701/89
- 7 Ob 529/90
Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 529/90
- 1 Ob 508/91
Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 508/91
- 6 Ob 608/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 6 Ob 608/92
- 10 Ob 2033/96k
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2033/96k
Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbau- und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird. (T1)
- 1 Ob 2315/96i
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2315/96i
Beisatz: Bei einem erst zu gründenden Unternehmen beziehungsweise Betrieb sind dagegen die Anforderungen für die Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Unternehmenspacht strenger. (T2)
- 3 Ob 274/02v
Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 274/02v
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/160
- 6 Ob 36/03t
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 36/03t
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 11/04g
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 11/04g
Auch; Beisatz: Dem sonst für Unterscheidung zwischen Miete und Pacht besonders wesentlichen Kriterium der Betriebspflicht wird in dem Fall, in dem lediglich für den Zweck des in Aussicht genommenen Unternehmens noch gar nicht geeignete Räumlichkeiten überlassen wurden, weniger Bedeutung zugemessen. (T3)
- 6 Ob 182/04i
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 182/04i
Auch; nur: Gegenstand einer Unternehmenspacht ist im Regelfall ein bereits bestehendes Unternehmen, doch ist auch bei einem erst zu errichtenden Unternehmen eine derartige Qualifikation nicht ausgeschlossen. (T4)
- 3 Ob 253/05k
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 253/05k
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 147/06h
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 147/06h
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verpflichtung im Bestandvertrag zur „Errichtung eines gastronomischen Betriebs" (Qualifikation als Geschäftsraummiete). (T5)
- 1 Ob 25/08w
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 25/08w
Auch
- 6 Ob 141/09t
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 141/09t
Vgl auch; Beis wie T2; Bem: Hier: Ein in Bestand gegebenes im „Edelrohbauzustand" befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum - Mietverhältnis bejaht. (T6)
- 5 Ob 212/10b
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
Vgl auch
- 2 Ob 133/11i
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 133/11i
- 8 Ob 14/14p
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 14/14p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020581
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19760629_OGH0002_0030OB00581_7600000_002