Das Feststellungsinteresse der Kläger iS des § 228 ZPO ist nicht fraglich, weil die Beklagte das Bestehen eines den Bestimmungen des MRG unterliegenden Mietverhältnisses behauptet. In Übereinstimmung mit der Auffassung der zweiten Instanz sind die beiden Bestandverträge nicht gesondert zu beurteilen, zumal auch das Klagebegehren ganz allgemein darauf gerichtet ist, das zwischen den Streitteilen bestehende Rechtsverhältnis sei ein Pachtverhältnis. Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, sondern es kommt stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalles (MietSlg 40.110, 40.114 mwN; SZ 58/8 = MietSlg 37.125/7 uva; Würth in Rummel2, § 1091 ABGB Rz 2 mwN) und auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluß bzw auf die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse an (MietSlg 7.034; 8 Ob 534/89; Binder in Schwimann, § 1091 ABGB Rz 8). Im allgemeinen ist aber die Vereinbarung einer Betriebspflicht wie hier das wesentlichste Kriterium für die Annahme eines Pachtvertrages (MietSlg 40.110, 38.457, 38.135; SZ 58/8 uva; Klang in Klang2 V 28; Würth aaO), sofern sie auf einem wirtschaftlichen Interesse am Bestehen und der Art des Betriebes beruht (MietSlg 39.100; SZ 58/8 ua; Würth aaO) und die vereinbarte Betriebspflicht nicht bloße Leerformel ist. Dieses Interesse besteht nicht nur bei vorheriger Führung des Unternehmens durch den Verpächter oder bei einer Abhängigkeit des Pachtschillings vom Betriebsergebnis, sondern schon angesichts des wirtschaftlichen Interesses des Bestandgebers an der Führung des Unternehmens für den Fall seiner weiteren Verpachtung.Das Feststellungsinteresse der Kläger iS des Paragraph 228, ZPO ist nicht fraglich, weil die Beklagte das Bestehen eines den Bestimmungen des MRG unterliegenden Mietverhältnisses behauptet. In Übereinstimmung mit der Auffassung der zweiten Instanz sind die beiden Bestandverträge nicht gesondert zu beurteilen, zumal auch das Klagebegehren ganz allgemein darauf gerichtet ist, das zwischen den Streitteilen bestehende Rechtsverhältnis sei ein Pachtverhältnis. Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, sondern es kommt stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalles (MietSlg 40.110, 40.114 mwN; SZ 58/8 = MietSlg 37.125/7 uva; Würth in Rummel2, Paragraph 1091, ABGB Rz 2 mwN) und auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluß bzw auf die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse an (MietSlg 7.034; 8 Ob 534/89; Binder in Schwimann, Paragraph 1091, ABGB Rz 8). Im allgemeinen ist aber die Vereinbarung einer Betriebspflicht wie hier das wesentlichste Kriterium für die Annahme eines Pachtvertrages (MietSlg 40.110, 38.457, 38.135; SZ 58/8 uva; Klang in Klang2 römisch fünf 28; Würth aaO), sofern sie auf einem wirtschaftlichen Interesse am Bestehen und der Art des Betriebes beruht (MietSlg 39.100; SZ 58/8 ua; Würth aaO) und die vereinbarte Betriebspflicht nicht bloße Leerformel ist. Dieses Interesse besteht nicht nur bei vorheriger Führung des Unternehmens durch den Verpächter oder bei einer Abhängigkeit des Pachtschillings vom Betriebsergebnis, sondern schon angesichts des wirtschaftlichen Interesses des Bestandgebers an der Führung des Unternehmens für den Fall seiner weiteren Verpachtung.
Ein Unternehmenspachtvertrag liegt im allgemeinen dann vor, wenn ein sogenanntes "lebendes Unternehmen", also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Beriff des "good will" gehört, übergeben wird (MietSlg 40.114, 39.100, 38.457; SZ 58/8; Würth aaO), wobei nach herrschender Auffassung selbst ein zum Vertragszeitpunkt nicht nur vorübergehend stillgelegtes oder erst zu errichtendes Unternehmen Gegenstand einer Verpachtung sein kann, wenn dem Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens überlassen werden (MietSlg 39.103, 35.164, 32.162/23 ua; Würth aaO). Neben den Räumlichkeiten ist dies das, was für den Betrieb des in Bestand gegebenen Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand notwendig ist, somit die Betriebsmittel, wie die Geschäftseinrichtung und das Warenlager, der Kundenstock und die Gewerbeberechtigung, allenfalls das erforderliche Personal. Das bedeutet allerdings noch nicht, daß im Einzelfall all diese Merkmale gleichzeitig zutreffen müssen, um Unternehmenspacht annehmen zu können. So kann das Warenlager gänzlich fehlen, die Gewerbeberechtigung vom Bestandgeber selbst zu besorgen sein oder der Kundenstock nur klein sein (Binder aaO, Rz 17 mwN). Bei einem einschließlich Mobiliar und Geschirr übergebenen Gasthausbetrieb kommt dem Warenlager (Lebensmittel, Getränke etc) keine besondere Bedeutung zu, gleiches gilt ebenso für den Kundenstock, der in einer kleineren Ortschaft wie *****, die überdies ein Wallfahrtsort ist, auch bei längerer Stillegung des Gasthausbetriebes wieder aktiviert werden kann (MietSlg 5.367; Binder aaO, Rz 20). Die Notwendigkeit von Investitionen spricht nicht gegen ein Pachtverhältnis, weil eine Unternehmenspacht auch dann vorliegen kann, wenn sich das Unternehmen in sehr schlechtem Zustand befindet (6 Ob 596/89). Fehlt es an einzelnen für die Überlassung eines Unternehmens zu dessen Betrieb typischen Merkmalen wie hier, so ist entscheidend, ob die dafür maßgeblichen Elemente in wirtschaftlicher Hinsicht im Einzelfall überwiegen, welchen Elementen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (JBl 1989, 310; SZ 58/8; MietSlg 32.162/23 uva). Die wesentlichen Grundlagen waren hier die mit Mobiliar und Geschirr etc ausgestatteten Räumlichkeiten an einem Standort (Wallfahrtsort), wobei schon Jahre vorher ein Gasthaus betrieben wurde und die vereinbarte Betriebspflicht der Bestandnehmerin. Der Oberste Gerichtshof beurteilt deshalb hier das Bestandverhältnis der Streitteile als Pachtvertrag, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen iS einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO bzw §§ 41, 50 ZPO. Dem Klagevertreter unterlief in seiner Kostennote betreffend das erstgerichtliche Verfahren bei richtigen Ansätzen ein Additionsfehler.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO bzw Paragraphen 41, 50, ZPO. Dem Klagevertreter unterlief in seiner Kostennote betreffend das erstgerichtliche Verfahren bei richtigen Ansätzen ein Additionsfehler.