Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die gehörige Aufkündigung des Bestandvertrages zum 31. Dezember 1988 wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Aufkündigung, wie sich aus § 1116 ABGB und § 560 ZPO ergibt, immer das Vorhandensein eines Bestandvertrages voraussetzt, dessen Beendigung nach Ablauf der Kündigungsfrist durch die Aufkündigung bewirkt werden soll. Fehlt in der Aufkündigung die widerspruchslose Behauptung des Bestehens eines Bestandverhältnisses, muß dies (aus materiellrechtlichen Gründen) zur Aufhebung der Kündigung führen (MietSlg 35.820, 31.747, 23.176; Fasching IV 631). In der am 24. Juni 1988, zeitlich somit nach dem Hinterlegungsbeschluß des Bezirksgerichtes Radstadt eingebrachten Aufkündigung hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, daß zu Gunsten der Beklagten ein Bestandvertrag einverleibt sei, das Bestandrecht im Meistbot keine Deckung finde und daher das Bestandverhältnis aufgekündigt werde. Die Aufkündigung ist daher nicht nur schlüssig, sondern gibt auch den Standpunkt der Klägerin, daß (jedenfalls nun) das Bestehen eines Bestandvertrages nicht bestritten werde, unzweifelhaft wieder. Auf Grund des Zugeständnisses der Beklagten (Einwendungen ON 4 AS 11) und der Beweisergebnisse wurde dann auch das Bestehen eines Bestandvertrages (Beilage I) festgestellt. Diese Feststellung hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht bekämpft. Angesichts dieser Sachlage gehen die Hinweise der Revision über die Unschlüssigkeit der Klage ins Leere, weil sie nicht auf den Zeitpunkt der Aufkündigung und des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, sondern auf einen davor liegenden Zeitpunkt abstellen. Im Revisionsverfahren ist auch nicht mehr strittig, daß die Klägerin als Ersteherin der Liegenschaft das Bestandrecht der Beklagten mangels Deckung im Meistbot nicht zu übernehmen hatte. An den verbücherten Bestandvertrag ist der Ersteher gemäß § 150 Abs 1 und 3 EO gebunden und hat dann auch kein Recht zur vorzeitigen Kündigung, wenn die Einverleibung entweder dem Recht des erstbetreibenden Gläubigers im Range vorausgeht oder im Meistbot volle Deckung findet. Da hier das Meistbot keine Deckung bietet, ist das Bestandrecht wie ein unverbüchertes zu behandeln (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 2 zu § 1121). Gemäß § 1121 ABGB muß der Bestandnehmer in einem solchen Fall - soweit nicht Schutzvorschriften des MRG oder Schutzrechte nach dem LPG und KlGG entgegenstehen, die aber hier, wie noch auszuführen ist, nicht in Betracht kommen - "dem Ersteher weichen". Die Beklagte stützt sich bloß darauf, daß der Unternehmenspachtvertrag vom 30. Oktober 1986 (Beilage I) in Wirklichkeit eine Geschäftsraummiete sei, welche dem MRG unterstellt werden müsse. Dies haben die Vorinstanzen jedoch zutreffend verneint. Soweit die Beklagte demgegenüber nur allgemein und ohne Bezugnahme auf die konkreten Verfahrensergebnisse das Gegenteil darzutun versucht, ist sie darauf zu verweisen, daß sie noch im erstgerichtlichen Verfahren, aber auch im Zwangsversteigerungsverfahren zur AZ E 38/86 des Bezirksgerichtes Radstadt selbst von einem Pachtvertrag ausging und gar nicht behauptete, es liege eine Geschäftsraummiete vor. Ihr bezügliches Vorbringen in diesem Verfahren (Seite 11) lautet nur, es "ist auch noch zu beachten, daß die Bestimmungen des § 1121 ABGB kein Anwendungsfeld haben können, weil nach Auffassung der gekündigten Partei überhaupt das Mietrechtsgesetz seine Anwendung finden wird". Daß der Bestandvertrag (Beilage I) entgegen seinem Text nach dem Willen der Vertragsparteien eine Geschäftsraummiete betroffen habe, wurde somit erstmals in der Berufung vorgetragen.Die gehörige Aufkündigung des Bestandvertrages zum 31. Dezember 1988 wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Aufkündigung, wie sich aus Paragraph 1116, ABGB und Paragraph 560, ZPO ergibt, immer das Vorhandensein eines Bestandvertrages voraussetzt, dessen Beendigung nach Ablauf der Kündigungsfrist durch die Aufkündigung bewirkt werden soll. Fehlt in der Aufkündigung die widerspruchslose Behauptung des Bestehens eines Bestandverhältnisses, muß dies (aus materiellrechtlichen Gründen) zur Aufhebung der Kündigung führen (MietSlg 35.820, 31.747, 23.176; Fasching römisch vier 631). In der am 24. Juni 1988, zeitlich somit nach dem Hinterlegungsbeschluß des Bezirksgerichtes Radstadt eingebrachten Aufkündigung hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, daß zu Gunsten der Beklagten ein Bestandvertrag einverleibt sei, das Bestandrecht im Meistbot keine Deckung finde und daher das Bestandverhältnis aufgekündigt werde. Die Aufkündigung ist daher nicht nur schlüssig, sondern gibt auch den Standpunkt der Klägerin, daß (jedenfalls nun) das Bestehen eines Bestandvertrages nicht bestritten werde, unzweifelhaft wieder. Auf Grund des Zugeständnisses der Beklagten (Einwendungen ON 4 AS 11) und der Beweisergebnisse wurde dann auch das Bestehen eines Bestandvertrages (Beilage römisch eins) festgestellt. Diese Feststellung hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht bekämpft. Angesichts dieser Sachlage gehen die Hinweise der Revision über die Unschlüssigkeit der Klage ins Leere, weil sie nicht auf den Zeitpunkt der Aufkündigung und des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, sondern auf einen davor liegenden Zeitpunkt abstellen. Im Revisionsverfahren ist auch nicht mehr strittig, daß die Klägerin als Ersteherin der Liegenschaft das Bestandrecht der Beklagten mangels Deckung im Meistbot nicht zu übernehmen hatte. An den verbücherten Bestandvertrag ist der Ersteher gemäß Paragraph 150, Absatz eins und 3 EO gebunden und hat dann auch kein Recht zur vorzeitigen Kündigung, wenn die Einverleibung entweder dem Recht des erstbetreibenden Gläubigers im Range vorausgeht oder im Meistbot volle Deckung findet. Da hier das Meistbot keine Deckung bietet, ist das Bestandrecht wie ein unverbüchertes zu behandeln (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 2 zu Paragraph 1121,). Gemäß Paragraph 1121, ABGB muß der Bestandnehmer in einem solchen Fall - soweit nicht Schutzvorschriften des MRG oder Schutzrechte nach dem LPG und KlGG entgegenstehen, die aber hier, wie noch auszuführen ist, nicht in Betracht kommen - "dem Ersteher weichen". Die Beklagte stützt sich bloß darauf, daß der Unternehmenspachtvertrag vom 30. Oktober 1986 (Beilage römisch eins) in Wirklichkeit eine Geschäftsraummiete sei, welche dem MRG unterstellt werden müsse. Dies haben die Vorinstanzen jedoch zutreffend verneint. Soweit die Beklagte demgegenüber nur allgemein und ohne Bezugnahme auf die konkreten Verfahrensergebnisse das Gegenteil darzutun versucht, ist sie darauf zu verweisen, daß sie noch im erstgerichtlichen Verfahren, aber auch im Zwangsversteigerungsverfahren zur AZ E 38/86 des Bezirksgerichtes Radstadt selbst von einem Pachtvertrag ausging und gar nicht behauptete, es liege eine Geschäftsraummiete vor. Ihr bezügliches Vorbringen in diesem Verfahren (Seite 11) lautet nur, es "ist auch noch zu beachten, daß die Bestimmungen des Paragraph 1121, ABGB kein Anwendungsfeld haben können, weil nach Auffassung der gekündigten Partei überhaupt das Mietrechtsgesetz seine Anwendung finden wird". Daß der Bestandvertrag (Beilage römisch eins) entgegen seinem Text nach dem Willen der Vertragsparteien eine Geschäftsraummiete betroffen habe, wurde somit erstmals in der Berufung vorgetragen.
Auch inhaltlich kann diesen Ausführungen der Revision über das Vorliegen einer Geschäftsraummiete nicht beigetreten werden. Bei der Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspachtvertrag kommt es auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles (MietSlg 38.457, 38.135; SZ 58/8 uva) und auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluß bzw auf die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse an. Ein Unternehmenspachtvertrag liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff "good will" gehört, übergeben wird (MietSlg 38.457, 38.135, SZ 58/8; Würth in Rummel, § 1091 ABGB Rz 2 mwN). Neben den Räumen muß dem Bestandgeber im allgemeinen auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und zu seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört. Wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des Unternehmens zur Verfügung stellt, ist jedenfalls Pacht anzunehmen (MietSlg 32.164; MietSlg 16.566 für den Fall der Übergabe eines lebenden Gasthausunternehmens uva). Im allgemeinen wird jedoch schon in der Vereinbarung einer Betriebspflicht ein wesentliches Kriterium für die Annahme eines Pachtvertrages sein (MietSlg 38.457, 38.135; SZ 58/8 uva; Klang in Klang2 V 28; Würth aaO). Daß die vom Berufungsgericht hervorgehobene Betriebspflicht tatsächlich nicht bestanden hätte, wird in der Revision nicht behauptet. Wenn es auch für die Beurteilung der Frage, ob Unternehmenspacht vorliegt, nicht darauf ankommt, wie die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis bezeichneten, so ist es doch von Bedeutung, was - Unternehmen oder Räume - als Gegenstand des Bestandverhältnisses genannt wurde (MietSlg 22.113 mwN). Vorliegend ist nach dem Inhalt des Vertrages (Beilage I) Gegenstand eines "Unternehmenspachtvertrages" der "gesamte Gastgewerbebetrieb samt dem dazugehörigen Anlage- und Umlaufvermögen zu Besitz, zur Nutzung und zur Führung im eigenen Namen und für eigene Rechnung der Pächterin". Es ist somit von einem Betrieb und nicht von Räumlichkeiten die Rede.Auch inhaltlich kann diesen Ausführungen der Revision über das Vorliegen einer Geschäftsraummiete nicht beigetreten werden. Bei der Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspachtvertrag kommt es auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles (MietSlg 38.457, 38.135; SZ 58/8 uva) und auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluß bzw auf die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse an. Ein Unternehmenspachtvertrag liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff "good will" gehört, übergeben wird (MietSlg 38.457, 38.135, SZ 58/8; Würth in Rummel, Paragraph 1091, ABGB Rz 2 mwN). Neben den Räumen muß dem Bestandgeber im allgemeinen auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und zu seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört. Wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des Unternehmens zur Verfügung stellt, ist jedenfalls Pacht anzunehmen (MietSlg 32.164; MietSlg 16.566 für den Fall der Übergabe eines lebenden Gasthausunternehmens uva). Im allgemeinen wird jedoch schon in der Vereinbarung einer Betriebspflicht ein wesentliches Kriterium für die Annahme eines Pachtvertrages sein (MietSlg 38.457, 38.135; SZ 58/8 uva; Klang in Klang2 römisch fünf 28; Würth aaO). Daß die vom Berufungsgericht hervorgehobene Betriebspflicht tatsächlich nicht bestanden hätte, wird in der Revision nicht behauptet. Wenn es auch für die Beurteilung der Frage, ob Unternehmenspacht vorliegt, nicht darauf ankommt, wie die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis bezeichneten, so ist es doch von Bedeutung, was - Unternehmen oder Räume - als Gegenstand des Bestandverhältnisses genannt wurde (MietSlg 22.113 mwN). Vorliegend ist nach dem Inhalt des Vertrages (Beilage römisch eins) Gegenstand eines "Unternehmenspachtvertrages" der "gesamte Gastgewerbebetrieb samt dem dazugehörigen Anlage- und Umlaufvermögen zu Besitz, zur Nutzung und zur Führung im eigenen Namen und für eigene Rechnung der Pächterin". Es ist somit von einem Betrieb und nicht von Räumlichkeiten die Rede.
Das Vorliegen der für die Annahme eines Pachtvertrages wesentlichen Komponenten haben die Vorinstanzen schon auf Grund des unter Beilage I im Akt befindlichen Unternehmenspachtvertrages vom 30. Oktober 1986 ausreichend deutlich festgestellt, zumal von der Beklagten gar nicht behauptet wurde, der schriftliche Vertrag Beilage I entspreche nicht dem wahren Parteiwillen. Die aus dem Vertrag Beilage I ersichtlichen Bestimmungen weisen so eindeutig in Richtung eines Unternehmenspachtvertrages hin, daß die Vorinstanzen zu Recht dem Klagebegehren stattgegeben haben.Das Vorliegen der für die Annahme eines Pachtvertrages wesentlichen Komponenten haben die Vorinstanzen schon auf Grund des unter Beilage römisch eins im Akt befindlichen Unternehmenspachtvertrages vom 30. Oktober 1986 ausreichend deutlich festgestellt, zumal von der Beklagten gar nicht behauptet wurde, der schriftliche Vertrag Beilage römisch eins entspreche nicht dem wahren Parteiwillen. Die aus dem Vertrag Beilage römisch eins ersichtlichen Bestimmungen weisen so eindeutig in Richtung eines Unternehmenspachtvertrages hin, daß die Vorinstanzen zu Recht dem Klagebegehren stattgegeben haben.
Der Revision der Beklagten kann deshalb kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision der Beklagten kann deshalb kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.