Rechtssatz RS0020527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020527
Entscheidungsdatum
08.04.2003
Rechtssatz
Die Notwendigkeit von Investitionen spricht nicht gegen ein Pachtverhältnis, weil ein Unternehmenspacht auch dann vorliegt, wenn sich das Unternehmen bei Vertragsabschluß in sehr schlechtem Zustand befindet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 596/89
Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 596/89
- 1 Ob 508/91
Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 508/91
- 1 Ob 584/92
Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 584/92
Vgl auch
- 1 Ob 548/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 548/94
- 7 Ob 270/00g
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 270/00g
Auch
- 10 Ob 5/03p
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 Ob 5/03p
Vgl; Beisatz: Auch ein niedergewirtschaftetes Unternehmen, das nur noch als Teilbetrieb läuft oder mit Verlust arbeitet, kann verpachtet werden. Der schlechte Unternehmenszustand ändert nicht die Vertragsnatur. Ob der Bestandgeber eine Gewerbeberechtigung hat, ist für die Frage von Miete und Pacht nicht von entscheidender Bedeutung. Auch die Verpflichtung, die Investitionen bei Auflösung des Bestandverhältnisses dem Bestandgeber zu überlassen, schließen eine Unternehmenspacht nicht aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020527
Dokumentnummer
JJR_19890831_OGH0002_0060OB00596_8900000_001