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Rechtssatz RS0020527×

Rechtssatz RS0020527

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020527

Entscheidungsdatum

08.04.2003

Rechtssatz

Die Notwendigkeit von Investitionen spricht nicht gegen ein Pachtverhältnis, weil ein Unternehmenspacht auch dann vorliegt, wenn sich das Unternehmen bei Vertragsabschluß in sehr schlechtem Zustand befindet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 596/89
    Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 596/89
  • 1 Ob 508/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 508/91
  • 1 Ob 584/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 584/92
    Vgl auch
  • 1 Ob 548/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 548/94
  • 7 Ob 270/00g
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 270/00g
    Auch
  • 10 Ob 5/03p
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 Ob 5/03p
    Vgl; Beisatz: Auch ein niedergewirtschaftetes Unternehmen, das nur noch als Teilbetrieb läuft oder mit Verlust arbeitet, kann verpachtet werden. Der schlechte Unternehmenszustand ändert nicht die Vertragsnatur. Ob der Bestandgeber eine Gewerbeberechtigung hat, ist für die Frage von Miete und Pacht nicht von entscheidender Bedeutung. Auch die Verpflichtung, die Investitionen bei Auflösung des Bestandverhältnisses dem Bestandgeber zu überlassen, schließen eine Unternehmenspacht nicht aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020527

Dokumentnummer

JJR_19890831_OGH0002_0060OB00596_8900000_001