Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, da das Berufungsgericht - wie es selbst erkannt hat - von den vom Obersten Gerichtshof bereits dargelegten Grundsätzen, insbesondere in seiner Entscheidung 1 Ob 548/94 (MietSlg 46.093/25), erheblich abging, und auch berechtigt.
Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraumiete und Unternehmenspacht lassen sich nach ständiger Rechtsprechung keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, sondern es kommt stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalles (GesRZ 1992, 44; MietSlg 41.080 ff; SZ 58/8 = MietSlg 37.125/7; 6 Ob 608/92 uva;
Würth in Rummel3, Rz 2 zu § 1091 ABGB mwN) und auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluß bzw auf die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse an (MietSlg 7.034; 4 Ob 249/97;Würth in Rummel3, Rz 2 zu Paragraph 1091, ABGB mwN) und auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluß bzw auf die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse an (MietSlg 7.034; 4 Ob 249/97;
1 Ob 255/97z; 6 Ob 293/98a; RIS-Justiz RS 0031183; Binder in Schwimann2, Rz 8 zu § 1091 ABGB).1 Ob 255/97z; 6 Ob 293/98a; RIS-Justiz RS 0031183; Binder in Schwimann2, Rz 8 zu Paragraph 1091, ABGB).
Ein Unternehmenspachtvertrag liegt im allgemeinen dann vor, wenn ein sogenanntes "lebendes Unternehmen", also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird und das Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht (GesRZ 1992, 44; MietSlg 41.080 ff, 40.114; SZ 58/8; RS 0020398; uva; Würth aaO). Neben den Räumlichkeiten ist dies das, was für den Betrieb des in Bestand gegebenen Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand notwendig ist, somit die Betriebsmittel, wie die Geschäftseinrichtung und das Warenlager, der Kundenstock und die Gewerbeberechtigung, allenfalls das erforderliche Personal. Das bedeutet allerdings nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig zutreffen müssen, um Unternehmenspacht annehmen zu können. So kann das Warenlager gänzlich fehlen, die Gewerbeberechtigung vom Bestandnehmer selbst zu besorgen oder der Kundenstock nur klein sein (GesRZ 1992, 44; MietSlg 41.080, 40.110 uva; Binder aaO Rz 17 mwN). Fehlt es an einzelnen für die Überlassung eines Unternehmens zu dessen Betrieb typischen Merkmalen - wie hier - so ist entscheidend, ob die dafür maßgeblichen Elemente im Einzelfall überwiegen, welchen Elementen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (GesRZ 1992, 44; JBl 1989, 310; SZ 58/8; MietSlg 32.162/23; 6 Ob 608/92 uva).
Im vorliegenden Fall steht im Vordergrund, dass die M***** im S***** vor der kriegsbedingten Betriebsunterbrechung ein gut eingeführtes Unternehmen war, dessen Gäste mindestens zwei Drittel Stammkunden waren, und dass im Bestandvertrag zwischen der Mutter des Beklagten und der Klägerin von 1949 ein Pachtzins vereinbart wurde, der einen Prozentsatz vom Bruttoumsatz betrug.
Ein maßgebliches Indiz für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens ist im Allgemeinen, dass der vereinbarte Pachtzins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht (1 Ob 583/91, RS0020586). Weiteres wesentliches Kriterium für die Annahme eines Pachtvertrages ist das Vorliegen der Betriebspflicht (MietSlg 42.082, 41.080 ff, 40.110, SZ 58/8, MietSlg 46.093/25, 10 Ob 11/00s uva), die auf einem erkennbaren wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am (Weiter-) Bestehen und der Art des Betriebes beruht (MietSlg 39.100, SZ 58/8, MietSlg 46.093/25 ua). Die Betriebspflicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben (MietSlg 17.132, MietSlg 37.775/7, RS0020351). Aus der Vereinbarung eines vom Umsatz abhängigen Bestandzinses ergibt sich schlüssig auch die Vereinbarung einer Betriebspflicht, da sonst die Bezahlung des Bestandzinses bzw. dessen Höhe im Belieben des Bestandnehmers stünde, was ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann.
Das Interesse der Klägerin an der - wenn auch nur saisonalen - Betriebspflicht liegt hier klar auf der Hand, soll doch den Parkbesuchern wie bisher auch in diesem Teil des S***** ein Gastronomiebetrieb zur Verfügung stehen. Weiters wurde das Gebäude, wenn auch ohne Einrichtungsgegenstände und nur mit nackten Wänden, der Bestandnehmerin übergeben. Die Notwendigkeit von Investitionen durch den Bestandnehmer spricht nicht gegen das Vorliegen eines Pachtverhältnisses (JBl 1993, 590, MietSlg 46.093/25). Für die Annahme eines Pachtvertrages wurde auch die Beibehaltung des bisherigen Unternehmensgegenstandes gewertet, sichert diese doch die Kontinuität des fortgeführten Geschäftsbetriebs (6 Ob 106/99b).
Entgegen der u.a. von der Entscheidung 1 Ob 548/94 abweichenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes spricht auch die vorübergehende Stilllegung nicht gegen die Annahme eines lebenden Unternehmens. Die vorübergehende kriegsbedingte Stilllegung eines Unternehmens berührt nach der Rechtsprechung die Existenz eines vorhandenen Unternehmens nämlich grundsätzlich nicht (MietSlg 9144, MietSlg 21.136, RS0010037, 1 Ob 548/94). Auch sonst hindert die vorübergehende Stilllegung des Unternehmens nicht die Annahme einer Unternehmenspacht, wenn ein wieder zu aktivierender Kundenstock vorhanden ist (6 Ob 106/99b, 10 Ob 11/00s).
Im gegenständlichen Fall steht daher der Umstand, dass die M***** nicht in einer exklusiven Lage situiert, sondern ein saisonaler Randlagenbetrieb ist, der Beurteilung des Bestandvertrages als Pachtverhältnis nicht entgegen. Gerade Stammkunden sind ein zu aktivierender Kundenstamm, werden sie doch bei Besserung der politischen und wirtschaftlichen Lage das gewohnte Unternehmen am bekannten Standort im S***** wieder aufsuchen. Der Kundenstock für den Traditionsbetrieb war daher potentiell vorhanden. Nach der Gerichtserfahrung können die im Jahre 1949 herrschenden Verhältnisse, unter denen es zur neuerlichen Verpachtung eines in der Vorkriegszeit florierenden Unternehmens an die Rechtsvorgängerin des Beklagten kam, nicht als Beurteilungsgrundlage für die heute herrschenden Beurteilungsmaßstäbe, was unter einem lebenden Unternehmen zu verstehen ist, herangezogen werden.
Der Bestandvertrag zwischen der Mutter des Beklagten und der Klägerin muss daher ebenso wie der dem Verfahren 1 Ob 548/94 zugrundeliegende Vertrag als (Unternehmens-) Pachtvertrag beurteilt werden. Der Umstand, dass auch eine Wohnung Gegenstand des Pachtvertrages ist, schadet nicht. Es wurde nämlich ein einheitlicher Vertrag über das Unternehmen und die in demselben Gebäude liegende Wohnung geschlossen, wobei der vertragliche Schwerpunkt eindeutig der Pachtvertrag hinsichtlich des Unternehmens ist. Die Wohnung kann bloß im Zuge der Betriebsführung benutzt werden und ist Zugehör zum verpachteten Unternehmen, sodass die Kündigungsschutzbestimmungen der Mietengesetze auf die Pächterwohnung nicht anzuwenden sind (MietSlg 15.231, MietSlg 22.321, RS 0020364).
Da also zwischen den Parteien nur ein befristeter Pachtvertrag bestanden hat und die Sache spruchreif ist, war die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.