Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei iS des § 288 ZPO ist nicht fraglich, weil der Beklagte das Bestehen eines Mietverhältnisses behauptet.Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei iS des Paragraph 288, ZPO ist nicht fraglich, weil der Beklagte das Bestehen eines Mietverhältnisses behauptet.
Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich nach ständiger Rechtsprechung keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, sondern es kommt stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalles (GesRZ 1992, 44; MietSlg. 41.080 ff; SZ 58/8 = MietSlg. 37.125/7 uva; Würth in Rummel2, Rz 2 zu § 1091 ABGB mwN) und auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluß bzw. auf die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse an (MietSlg. 7.034; 1 Ob 508/91, 8 Ob 534/89; Binder in Schwimann, Rz 8 zu § 1091 ABGB) an. Ein Unternehmenspachtvertrag liegt im allgemeinen dann vor, wenn ein sogenanntes "lebendes Unternehmen", also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird (GesRZ 1992, 44; MietSlg. 41.080 ff, 40.114; SZ 58/8 uva; Würth aaO). Neben den Räumlichkeiten ist dies das, was für den Betrieb des in Bestand gegebenen Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand notwendig ist, somit die Betriebsmittel, wie die Geschäftseinrichtung und das Warenlager, der Kundenstock und die Gewerbeberechtigung, allenfalls das erforderliche Personal. Das bedeutet allerdings nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig zutreffen müssen, um Unternehmenspacht annehmen zu können. So kann das Warenlager gänzlich fehlen, die Gewerbeberechtigung vom Bestandnehmer selbst zu besorgen oder der Kundenstock nur klein sein (GesRZ 1992, 44; MietSlg. 41.080, 40.110 uva; Binder aaO, Rz 17 mwN). Fehlt es an einzelnen für die Überlassung eines Unternehmens zu dessen Betrieb typischen Merkmalen - wie hier - so ist entscheidend, ob die dafür maßgeblichen Elemente im Einzelfall überwiegen, welchen Elementen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (GesRZ 1992, 44; JBl. 1989, 310; SZ 58/8 uva).Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich nach ständiger Rechtsprechung keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, sondern es kommt stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalles (GesRZ 1992, 44; MietSlg. 41.080 ff; SZ 58/8 = MietSlg. 37.125/7 uva; Würth in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 1091, ABGB mwN) und auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluß bzw. auf die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse an (MietSlg. 7.034; 1 Ob 508/91, 8 Ob 534/89; Binder in Schwimann, Rz 8 zu Paragraph 1091, ABGB) an. Ein Unternehmenspachtvertrag liegt im allgemeinen dann vor, wenn ein sogenanntes "lebendes Unternehmen", also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird (GesRZ 1992, 44; MietSlg. 41.080 ff, 40.114; SZ 58/8 uva; Würth aaO). Neben den Räumlichkeiten ist dies das, was für den Betrieb des in Bestand gegebenen Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand notwendig ist, somit die Betriebsmittel, wie die Geschäftseinrichtung und das Warenlager, der Kundenstock und die Gewerbeberechtigung, allenfalls das erforderliche Personal. Das bedeutet allerdings nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig zutreffen müssen, um Unternehmenspacht annehmen zu können. So kann das Warenlager gänzlich fehlen, die Gewerbeberechtigung vom Bestandnehmer selbst zu besorgen oder der Kundenstock nur klein sein (GesRZ 1992, 44; MietSlg. 41.080, 40.110 uva; Binder aaO, Rz 17 mwN). Fehlt es an einzelnen für die Überlassung eines Unternehmens zu dessen Betrieb typischen Merkmalen - wie hier - so ist entscheidend, ob die dafür maßgeblichen Elemente im Einzelfall überwiegen, welchen Elementen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (GesRZ 1992, 44; JBl. 1989, 310; SZ 58/8 uva).
Im allgemeinen ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht das wesentlichste Kriterium für die Annahme eines Pachtvertrages (MietSlg. 41.080 ff, 40.110, 39.102; SZ 58/8 uva; Klang in Klang2 V 28; Würth aaO), sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht (MietSlg. 39.100; SZ 58/8 ua; Würth aaO) und die zulässigerweise auch schlüssig aus den Umständen (MietSlg. 40.110; 39.101; SZ 58/8 ua; Würth aaO) - hier aus dem Interesse der Bestandgeberin an einer entsprechenden Versorgung ihrer erholungssuchenden und sich nicht selten den ganzen Tag im Bad aufhaltenden Badegäste jeglichen Alters mit Speisen, Erfrischungsgetränken, Süßigkeiten, Eis etc. - vereinbarte Betriebspflicht nicht bloße Leerformel ist (MietSlg. 39.100 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein erst zu errichtendes Unternehmen pachtweise in Bestand gegeben werden (MietSlg. 41.084, 32.162/23, 30.174 ua), wobei die Anforderungen für Annahme von Unternehmenspacht aber strenger sind; nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, kann Pacht angenommen werden (MietSlg. 39.103, 39.101, 35.164; 1 Ob 508/91; Würth aaO).Im allgemeinen ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht das wesentlichste Kriterium für die Annahme eines Pachtvertrages (MietSlg. 41.080 ff, 40.110, 39.102; SZ 58/8 uva; Klang in Klang2 römisch fünf 28; Würth aaO), sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht (MietSlg. 39.100; SZ 58/8 ua; Würth aaO) und die zulässigerweise auch schlüssig aus den Umständen (MietSlg. 40.110; 39.101; SZ 58/8 ua; Würth aaO) - hier aus dem Interesse der Bestandgeberin an einer entsprechenden Versorgung ihrer erholungssuchenden und sich nicht selten den ganzen Tag im Bad aufhaltenden Badegäste jeglichen Alters mit Speisen, Erfrischungsgetränken, Süßigkeiten, Eis etc. - vereinbarte Betriebspflicht nicht bloße Leerformel ist (MietSlg. 39.100 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein erst zu errichtendes Unternehmen pachtweise in Bestand gegeben werden (MietSlg. 41.084, 32.162/23, 30.174 ua), wobei die Anforderungen für Annahme von Unternehmenspacht aber strenger sind; nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, kann Pacht angenommen werden (MietSlg. 39.103, 39.101, 35.164; 1 Ob 508/91; Würth aaO).
Der Vertrag über ein als Nebenbetrieb zu einem Kino oder Theater in Bestand gegebenes Buffet wird regelmäßig als Pachtvertrag einzustufen sein (SZ 58/8 betreffend das Buffet im Leobener Theater mwN; Binder aaO Rz 8); gleiches wurde für Bahnhofsbuffets judiziert (GesRZ 1992, 44; MietSlg. 15.063; 1 Ob 583/91). Der erkennende Senat hat auch bereits in seiner Entscheidung MietSlg. 21.135 das Bestandverhältnis über eine Gaststätte in einem Strandbad als Pachtverhältnis beurteilt. Vorliegend stellte die faktische Überlassung des Kundenstocks des Hauptbetriebes (Strandbad mit bis zu 15.000 erwachsenen, oft sicher ganztägigen Besuchern an besonders schönen Tagen) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die wesentlichste Grundlage des künftigen Nebenbetriebes des beklagten Bestandnehmers (Badebuffet) dar. Denn einerseits sind die Badegäste auf ein Buffet angewiesen und erwarten es auch, sich im Bad mit den in einem Buffet üblicherweise angebotenen - oben bereits genannten - Waren versorgen zu können. Andererseits kann ein Badebuffet ohne den durch den Hauptbetrieb gesicherten Kundenkreis gar nicht bestehen, sodaß sein Erfolg ganz entscheidend von diesem Hauptbetrieb und dessen Umfang abhängig ist, wogegen der Tüchtigkeit des Unternehmers des Nebenbetriebes für den Unternehmenserfolg nur ein ganz geringer Stellenwert beizumessen ist. Kunden, die nicht auch die Dienste des Hauptbetriebes in Anspruch nehmen, spielen für den Nebenbetrieb nur eine untergeordnete Rolle. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, daß ein Badebuffet außerhalb der Badesaison keine wirtschaftliche Bedeutung hat. Bei einer solchen betrieblichen Verknüpfung steht deshalb nicht die Überlassung von Räumen im Mittelpunkt, sondern es sind die Überlassung einer Ewerbsgelegenheit in Form eines gesicherten Kundenstockes an den Bestandnehmer sowie die bereits behandelte Betriebspflicht von ausschlaggebender Bedeutung (GesRZ 1992, 44). Dagegen treten die vom Bestandnehmer vorgenommene Ausgestaltung des Kiosk und die angeschaffte - bei einem Badebuffet wohl nicht besonders bedeutende - Geschäftseinrichtung, die Errichtung der Strohhütte mit der "Grillstation" sowie die Gewerbeberechtigung in den Hintergrund.
Die von der zweiten Instanz herangezogene Entscheidung des erkennenden Senates betreffen andere Sachverhalte: 6 Ob 518/90, Spruch veröffentlicht in RdW 1990, 377, betrifft eine mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbare Jausenstube in einer Krankenanstalt; die Entscheidung von Beschäftigten, Patienten oder Besuchern, eine Krankenanstalt aufzusuchen, wird wohl nicht davon mitbeeinflußt, ob im Krankenhausbereich eine Jausenstation betrieben wird oder nicht, weshalb dort das Betriebsinteresse des Bestandgebers anders zu beurteilen war als bei einer ganztägigen Freizeiteinrichtung wie einem Strandbad, bei dem ein eminentes Interesse des Bestandgebers besteht, daß durch das Leistungsangebot des Bestandnehmers auch der eigene Betrieb für das Publikum anziehender gestaltet wird. Die Entscheidung 6 Ob 701/89, insoweit veröffentlicht in MietSlg. 41.081, 41.084, betrifft gleichfalls kein Buffet in einem Bad.
Von hier nicht bedeutsamen Grenzfällen abgesehen, ist die rechtliche Qualifikation eines Bestandverhältnisses durch die Parteien bedeutungslos (MietSlg. 40.110, 38.457, 38.135 uva; Würth aaO), sodaß es nicht darauf ankommt, ob die Parteien, namentlich die klagende Partei, und ihre Vertreter in früheren Äußerungen vom Vorliegen eines Mietverhältnisses ausgingen. Der Oberste Gerichtshof beurteilt somit das Bestandverhältnis der Streitteile als Pachtvertrag, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinn einer Wiederherstellung des klagsstattgebenden Ersturteils abzuändern ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.