Die Revision der Nebenintervenienten ist verspätet erhoben. Sie sind zwar als Käufer des Bestandobjektes Einzelrechtsnachfolger der beklagten Partei, so daß sich die Rechtskraft der in diesem Verfahren ergehenden Sachentscheidung auch auf sie erstrecken wird (Jud 63 neu = SZ 28/265, SZ 34/166; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1526), und deshalb deren streitgenössische Nebenintervenienten (§ 20 ZPO), für die die Rechtsmittelfrist von der Zustellung der Entscheidungen an sie selbst zu berechnen ist (Fasching, aaO, Rz 410), doch kommt diesem Umstand im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil das berufungsgerichtliche Urteil der beklagten Partei und den Nebenintervenienten jeweils am 20. Juli 1989 und somit während der Gerichtsferien zugestellt worden ist. Gemäß den §§ 222, 225 Abs 1 und 505 Abs 2 ZPO wurde damit die vierwöchige Revisionsfrist um die gesamte Dauer der Gerichtsferien verlängert und lief demnach am 28. Tag nach deren Ende (25. August 1989), also am Freitag, dem 22. September 1989, ab. Die von den Nebenintervenienten erst am 25. September 1989 zur Post gegebene Revisionsschrift ist demnach verspätet erhoben und deshalb zurückzuweisen (§ 507 Abs 1 ZPO).Die Revision der Nebenintervenienten ist verspätet erhoben. Sie sind zwar als Käufer des Bestandobjektes Einzelrechtsnachfolger der beklagten Partei, so daß sich die Rechtskraft der in diesem Verfahren ergehenden Sachentscheidung auch auf sie erstrecken wird (Jud 63 neu = SZ 28/265, SZ 34/166; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1526), und deshalb deren streitgenössische Nebenintervenienten (Paragraph 20, ZPO), für die die Rechtsmittelfrist von der Zustellung der Entscheidungen an sie selbst zu berechnen ist (Fasching, aaO, Rz 410), doch kommt diesem Umstand im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil das berufungsgerichtliche Urteil der beklagten Partei und den Nebenintervenienten jeweils am 20. Juli 1989 und somit während der Gerichtsferien zugestellt worden ist. Gemäß den Paragraphen 222, 225, Absatz eins und 505 Absatz 2, ZPO wurde damit die vierwöchige Revisionsfrist um die gesamte Dauer der Gerichtsferien verlängert und lief demnach am 28. Tag nach deren Ende (25. August 1989), also am Freitag, dem 22. September 1989, ab. Die von den Nebenintervenienten erst am 25. September 1989 zur Post gegebene Revisionsschrift ist demnach verspätet erhoben und deshalb zurückzuweisen (Paragraph 507, Absatz eins, ZPO).
Dagegen ist die von der beklagten Partei gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision berechtigt. Zutreffend haben die Vorinstanzen allerdings das Bestandverhältnis als Geschäftsraummiete beurteilt. Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich zwar keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, sondern es kommt stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalles an, doch ist ein Bestandverhältnis im allgemeinen als Unternehmenspacht zu beurteilen, wenn es ein lebendes Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit jenen Merkmalen, die unter dem Begriff good will zusammengefaßt werden, zum Gegenstand hat (JBl 1989, 310 und 312; SZ 58/8 uva). Neben den Räumlichkeiten muß dem Bestandnehmer in der Regel also auch all das überlassen werden, was für den Betrieb des in Bestand gegebenen Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand notwendig ist, somit die Betriebsmittel, wie die Geschäftseinrichtung und das Warenlager, der Kundenstock, das erforderliche Personal und die Gewerbeberechtigung. Das bedeutet allerdings noch nicht, daß im Einzelfall all diese Merkmale gleichzeitig zutreffen müssen, um Unternehmenspacht annehmen zu können. Fehlt es an einzelnen für die Überlassung eines Unternehmens zu dessen Betrieb typischen Merkmalen, so ist entscheidend, ob die dafür maßgeblichen Elemente in wirtschaftlicher Hinsicht überwiegen (SZ 58/8; MietSlg 32.162/23 uva). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei dem Kläger mit dem Bestandvertrag jedoch neben unbebauten Grundflächen ausschließlich völlig devastierte, in früheren Jahren einer Meierei gewidmete Baulichkeiten überlassen, die in diesem Zustand für das in Aussicht genommene Unternehmen völlig unbrauchbar waren. Der Zustand der halb verfallenen Gebäude kommt in den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern besonders anschaulich zum Ausdruck. Von Inventar, Kundenstock und Gewerbeberechtigung war keine Rede, überlassen wurden letztlich bloß Gebäude, die erst nach kostenaufwendiger Instandsetzung bloß den äußeren Rahmen für das gastgewerbliche Unternehmen abgeben sollten, in denen also das vom Kläger erst einzurichtende Unternehmen in Zukunft betrieben werden sollte. Vorher war letztmals 1932 in der Meierei eine unbedeutende Jausenstation betrieben worden. Danach diente das Objekt einem Meiereibetrieb und wurde nach dem Zweiten Weltkrieg von der sowjetischen Besatzungsmacht sogar als Prosektur eines Lazarettes verwendet. Daß dem Kläger bei Abschluß des Pachtvertrages somit kein, wenngleich vorübergehend stillgelegtes Unternehmen überlassen wurde, bedarf angesichts dieser Sachlage keiner weitwendigen Erörterung.
Wohl kann nach der Rechtsprechung (vgl. etwa MietSlg 32.162/23; 30.174; 28.121 ua) ausnahmsweise auch ein erst zu errichtendes Unternehmen pachtweise in Bestand gegeben werden. In diesem Fall müssen aber die wesentlichen Bestandteile des Unternehmens, die zum Betriebsbeginn erforderlich sind, vom Bestandgeber zur Verfügung gestellt werden. Im vorliegenden Fall hat dagegen der Kläger die Verpflichtung übernommen, auf der in Bestand genommenen Liegenschaft einen Fremdenbeherbergungs- und Restaurationsbetrieb in genau beschriebenem Umfang auf seine Kosten zu errichten und einzurichten (Punkt VI des "Pachtvertrages").Wohl kann nach der Rechtsprechung vergleiche etwa MietSlg 32.162/23; 30.174; 28.121 ua) ausnahmsweise auch ein erst zu errichtendes Unternehmen pachtweise in Bestand gegeben werden. In diesem Fall müssen aber die wesentlichen Bestandteile des Unternehmens, die zum Betriebsbeginn erforderlich sind, vom Bestandgeber zur Verfügung gestellt werden. Im vorliegenden Fall hat dagegen der Kläger die Verpflichtung übernommen, auf der in Bestand genommenen Liegenschaft einen Fremdenbeherbergungs- und Restaurationsbetrieb in genau beschriebenem Umfang auf seine Kosten zu errichten und einzurichten (Punkt römisch sechs des "Pachtvertrages").
Auch die von der beklagten Partei ins Treffen geführte Vereinbarung einer Betriebspflicht, die sonst gewiß ein besonders gewichtiges Kriterium für das Pachtverhältnis ist (JBl 1989, 310; SZ 58/8 uva), kommt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem lediglich für den Zweck des in Aussicht genommenen Unternehmens noch gar nicht geeignete Räumlichkeiten überlassen wurden, keine Bedeutung zu (MietSlg 39.100, 32.162/23, 28.121 ua), weil sich dann der Bestandnehmer, der den in Bestand genommenen Räumlichkeiten ein eigenes Unternehmen organisiert hat und betreibt, dem Bestandgeber gegenüber - aus welchen Motiven immer - zum Betrieb seines Unternehmens verpflichtet hat. Die beklagte Partei beruft sich zur Dartuung des Pachtverhältnisses auch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages. Auf diese kann es aber gerade für die Abgrenzung von Vertragstypen, auf die unterschiedliche bestandrechtliche Eingriffsnormen anzuwenden sind, nicht ankommen, würden doch bei gegenteiligem Standpunkt weitreichende Umgehungsmöglichkeiten eröffnet. Auch durch Floskeln, die der Realität des wahren Vertragsgeschehens entrückt sind, kann die bloße Überlassung von Räumen ohne weitere wesentliche Merkmale eines Unternehmens nicht zu einem Pachtverhältnis gestaltet werden (vgl. JBl 1989, 312 mwN). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß der (wesentliche) Bestandgegenstand im "Pachtvertrag" selbst als "Meiereigebäude" bezeichnet wurde, die Parteien also schon bei Vertragsabschluß von der Vorstellung bestimmt waren, daß die beklagte Partei dem Kläger mit dem Vertrag nur Räumlichkeiten zum Gebrauch überließ.Auch die von der beklagten Partei ins Treffen geführte Vereinbarung einer Betriebspflicht, die sonst gewiß ein besonders gewichtiges Kriterium für das Pachtverhältnis ist (JBl 1989, 310; SZ 58/8 uva), kommt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem lediglich für den Zweck des in Aussicht genommenen Unternehmens noch gar nicht geeignete Räumlichkeiten überlassen wurden, keine Bedeutung zu (MietSlg 39.100, 32.162/23, 28.121 ua), weil sich dann der Bestandnehmer, der den in Bestand genommenen Räumlichkeiten ein eigenes Unternehmen organisiert hat und betreibt, dem Bestandgeber gegenüber - aus welchen Motiven immer - zum Betrieb seines Unternehmens verpflichtet hat. Die beklagte Partei beruft sich zur Dartuung des Pachtverhältnisses auch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages. Auf diese kann es aber gerade für die Abgrenzung von Vertragstypen, auf die unterschiedliche bestandrechtliche Eingriffsnormen anzuwenden sind, nicht ankommen, würden doch bei gegenteiligem Standpunkt weitreichende Umgehungsmöglichkeiten eröffnet. Auch durch Floskeln, die der Realität des wahren Vertragsgeschehens entrückt sind, kann die bloße Überlassung von Räumen ohne weitere wesentliche Merkmale eines Unternehmens nicht zu einem Pachtverhältnis gestaltet werden vergleiche JBl 1989, 312 mwN). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß der (wesentliche) Bestandgegenstand im "Pachtvertrag" selbst als "Meiereigebäude" bezeichnet wurde, die Parteien also schon bei Vertragsabschluß von der Vorstellung bestimmt waren, daß die beklagte Partei dem Kläger mit dem Vertrag nur Räumlichkeiten zum Gebrauch überließ.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei dem Kläger bloß Gebäude und Grundstücke überlassen, in bzw. auf welchen dieser auf seine Kosten ein gastgewerbliches Unternehmen (Hotel und Restaurant) einrichten und betreiben sollte. Daraus haben die Vorinstanzen den zutreffenden Schluß gezogen, da die beklagte Partei mit dem "Pachtvertrag" dem Kläger kein lebendes Unternehmen überlassen hat, sondern lediglich Räumlichkeiten (und Grundflächen), in (auf) welchen er ein eigenes Unternehmen organisieren und führen sollte. Dementsprechend war der Kläger auch bei Beendigung des Bestandverhältnisses nur verpflichtet, die Liegenschaften in ordnungsgemäßem Zustand der beklagten Partei zurückzustellen (Punkt VI. des Vertrages). Das Bestandverhältnis ist demnach als Raummiete zu beurteilen, für welche - jedenfalls - die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes (§ 1 Abs 1) gelten. Berechtigt erweist sich indessen die Revision, soweit sie - fälschlich, wenngleich für sie ohne Nachteil als Verfahrensmangel - geltend macht, daß die Vorinstanzen ihre Behauptung, der Kläger habe kraß und nachhaltig gegen die von ihm vertraglich übernommene Betriebspflicht verstoßen, sie habe deshalb den Vertrag wirksam wegen erheblich nachteiligen Gebrauches aufgelöst und der Kläger entbehre deshalb des für sein Begehren wesentlichen Feststellungsinteresses, nicht geprüft haben. Wenngleich die beklagte Partei ihre Auflösungserklärung auf Punkt XV. des Vertrages stützte, weil der Kläger die im Punkt VI. des Vertrages übernommenen Verpflichtungen nicht beachtet habe, kann der Vermieter auch bei einem den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliegenden Bestandverhältnis gemäß § 29 Abs 1 Z 5 MRG die frühere Aufhebung des Mietverhältnisses wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes nach § 1118 ABGB fordern. Schwerwiegende Verstöße gegen die vertraglich übernommene Betriebspflicht sind als erheblich nachteiliger Gebrauch anzusehen (vgl. etwa WoBl 1989, 74), weil diesem Tatbestand jede wiederholte, längerwährende, bewußte oder wenigstens grob fahrlässige vertragswidrige Benützung des Bestandgegenstandes zu unterstellen ist (MietSlg 34.260 uva). Das gilt insbesondere dann, wenn der Bestandgeber mit der Betriebspflicht besondere Interessen verfolgt, was im vorliegenden Fall mit den Interessen einer größeren Stadtgemeinde am Angebot repräsentativer Gastronomiebetriebe in ihrem Ortsgebiet zwanglos erklärt werden kann. Solche schwerwiegenden Verstöße, insbesondere die Verlagerung des Betriebes in das "Schweizer Haus", hat die beklagte Partei schon in erster Instanz behauptet, die Vorinstanzen haben Feststellungen hiezu aber für entbehrlich gehalten, weil diese Frage erst in einem auf eine nach § 1118 erster Fall ABGB erhobenen Klage eingeleiteten Räumungsstreit zu klären wäre.Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei dem Kläger bloß Gebäude und Grundstücke überlassen, in bzw. auf welchen dieser auf seine Kosten ein gastgewerbliches Unternehmen (Hotel und Restaurant) einrichten und betreiben sollte. Daraus haben die Vorinstanzen den zutreffenden Schluß gezogen, da die beklagte Partei mit dem "Pachtvertrag" dem Kläger kein lebendes Unternehmen überlassen hat, sondern lediglich Räumlichkeiten (und Grundflächen), in (auf) welchen er ein eigenes Unternehmen organisieren und führen sollte. Dementsprechend war der Kläger auch bei Beendigung des Bestandverhältnisses nur verpflichtet, die Liegenschaften in ordnungsgemäßem Zustand der beklagten Partei zurückzustellen (Punkt römisch sechs. des Vertrages). Das Bestandverhältnis ist demnach als Raummiete zu beurteilen, für welche - jedenfalls - die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes (Paragraph eins, Absatz eins,) gelten. Berechtigt erweist sich indessen die Revision, soweit sie - fälschlich, wenngleich für sie ohne Nachteil als Verfahrensmangel - geltend macht, daß die Vorinstanzen ihre Behauptung, der Kläger habe kraß und nachhaltig gegen die von ihm vertraglich übernommene Betriebspflicht verstoßen, sie habe deshalb den Vertrag wirksam wegen erheblich nachteiligen Gebrauches aufgelöst und der Kläger entbehre deshalb des für sein Begehren wesentlichen Feststellungsinteresses, nicht geprüft haben. Wenngleich die beklagte Partei ihre Auflösungserklärung auf Punkt römisch fünfzehn. des Vertrages stützte, weil der Kläger die im Punkt römisch sechs. des Vertrages übernommenen Verpflichtungen nicht beachtet habe, kann der Vermieter auch bei einem den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliegenden Bestandverhältnis gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG die frühere Aufhebung des Mietverhältnisses wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes nach Paragraph 1118, ABGB fordern. Schwerwiegende Verstöße gegen die vertraglich übernommene Betriebspflicht sind als erheblich nachteiliger Gebrauch anzusehen vergleiche etwa WoBl 1989, 74), weil diesem Tatbestand jede wiederholte, längerwährende, bewußte oder wenigstens grob fahrlässige vertragswidrige Benützung des Bestandgegenstandes zu unterstellen ist (MietSlg 34.260 uva). Das gilt insbesondere dann, wenn der Bestandgeber mit der Betriebspflicht besondere Interessen verfolgt, was im vorliegenden Fall mit den Interessen einer größeren Stadtgemeinde am Angebot repräsentativer Gastronomiebetriebe in ihrem Ortsgebiet zwanglos erklärt werden kann. Solche schwerwiegenden Verstöße, insbesondere die Verlagerung des Betriebes in das "Schweizer Haus", hat die beklagte Partei schon in erster Instanz behauptet, die Vorinstanzen haben Feststellungen hiezu aber für entbehrlich gehalten, weil diese Frage erst in einem auf eine nach Paragraph 1118, erster Fall ABGB erhobenen Klage eingeleiteten Räumungsstreit zu klären wäre.
Sie haben dabei aber übersehen, daß dem Kläger bei Wirksamkeit der Auflösungserklärung das Feststellungsinteresse abzusprechen wäre. Er strebt - zulässigerweise (zuletzt wieder MietSlg 36.236/48) - die Feststellung an, daß das Bestandverhältnis vom Bestandgeber nur unter Beachtung der Kündigungsbeschränkungen der §§ 30 bis 33 MRG beendet werden könne. Des Interesses an einer solchen Feststellung, die sich schon ihrem Wesen nach auf die Voraussetzungen für die Beendigung des Bestandverhältnisses durch Erklärung seitens des Bestandgebers beschränkt, entbehrte der Kläger jedoch dann, wenn bereits feststünde, daß das vom Rechtsstreit betroffene Bestandverhältnis (durch wirksame Auflösungserklärung seitens der beklagten Partei gemäß § 1118 erster Fall ABGB, § 29 Abs 1 Z 5 MRG) bei Schluß der Verhandlung erster Instanz schon beendet gewesen sein sollte, weil seine Rechtsstellung durch die begehrte Feststellung dann nicht mehr berührt werden könnte (vgl. Fasching, aaO, Rz 1097). Die Frage, ob die Rechtsstellung des Klägers durch die Feststellung, daß das Bestandverhältnis zur beklagten Partei als Raummiete zu beurteilen sei, in anderer Weise berührt worden wäre, wenn es bei Schluß der Verhandlung erster Instanz bereits aufgelöst gewesen wäre, kann ungeprüft bleiben, weil sie weder durch das Feststellungsbegehren noch durch das Vorbringen des Klägers Prozeßgegenstand geworden ist. Das Verfahren ist deshalb mangelhaft geblieben, weil die Vorinstanzen von ihrer Rechtsansicht ausgehend zu den Behauptungen der beklagten Partei über Verstöße des Klägers gegen die Betriebspflicht keine Feststellungen getroffen haben.Sie haben dabei aber übersehen, daß dem Kläger bei Wirksamkeit der Auflösungserklärung das Feststellungsinteresse abzusprechen wäre. Er strebt - zulässigerweise (zuletzt wieder MietSlg 36.236/48) - die Feststellung an, daß das Bestandverhältnis vom Bestandgeber nur unter Beachtung der Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 30 bis 33 MRG beendet werden könne. Des Interesses an einer solchen Feststellung, die sich schon ihrem Wesen nach auf die Voraussetzungen für die Beendigung des Bestandverhältnisses durch Erklärung seitens des Bestandgebers beschränkt, entbehrte der Kläger jedoch dann, wenn bereits feststünde, daß das vom Rechtsstreit betroffene Bestandverhältnis (durch wirksame Auflösungserklärung seitens der beklagten Partei gemäß Paragraph 1118, erster Fall ABGB, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG) bei Schluß der Verhandlung erster Instanz schon beendet gewesen sein sollte, weil seine Rechtsstellung durch die begehrte Feststellung dann nicht mehr berührt werden könnte vergleiche Fasching, aaO, Rz 1097). Die Frage, ob die Rechtsstellung des Klägers durch die Feststellung, daß das Bestandverhältnis zur beklagten Partei als Raummiete zu beurteilen sei, in anderer Weise berührt worden wäre, wenn es bei Schluß der Verhandlung erster Instanz bereits aufgelöst gewesen wäre, kann ungeprüft bleiben, weil sie weder durch das Feststellungsbegehren noch durch das Vorbringen des Klägers Prozeßgegenstand geworden ist. Das Verfahren ist deshalb mangelhaft geblieben, weil die Vorinstanzen von ihrer Rechtsansicht ausgehend zu den Behauptungen der beklagten Partei über Verstöße des Klägers gegen die Betriebspflicht keine Feststellungen getroffen haben.
Diese werden im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach Erörterung mit den Parteien - nachzutragen sein. Dabei wird zu beachten sein, daß die geltend gemachten Verstöße, auf die die unter Anspruchsverzicht zurückgenommene gerichtliche Aufkündigung zu 4 C 290/86 des Erstgerichtes gestützt war, durch diesen Prozeßschritt unerheblich wurden. Sollte dem Beklagten aber für die Zeit danach (neuerlich) eine schwerwiegende Verletzung seiner vertraglichen Betriebspflicht zur Last gefallen sein, so könnte der zurückgenommenen Aufkündigung immer noch die Bedeutung einer Abmahnung durch den Bestandgeber zukommen.
In Stattgebung der Revision war deshalb dem Erstgericht die Fortsetzung der Verhandlung und die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.