Rechtssatz RS0020962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020962
Geschäftszahl
5Ob195/61; 6Ob701/89
Entscheidungsdatum
16.11.1989
Rechtssatz
In der Nichtausübung der dem Pächter obliegenden Betriebspflicht kann ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache liegen, der die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 1118 ABGB rechtfertigt.In der Nichtausübung der dem Pächter obliegenden Betriebspflicht kann ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache liegen, der die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses nach Paragraph 1118, ABGB rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0020962
Dokumentnummer
JJR_19610705_OGH0002_0050OB00195_6100000_001