Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kündigte dem Beklagten die an ihn im Hause * „verpachtete Geschäftsräumlichkeiten (Kinosaal)“ gerichtlich auf und erklärte hiezu, (neben der Geltendmachung dringenden Eigenbedarfes, der jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu erörtern ist), daß der „Saal gepachtet“ sei und daher das Bestandverhältnis nicht den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliege.
Demgegenüber behauptete der Beklagte in seinen Einwendungen, daß es sich um ein den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegendes Mietverhältnis handle.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung der von ihm in Bestand genommenen Räumlichkeiten (Kinosaal samt Nebenräumen).
Nach den wesentlichen tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes gab der Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin dem Beklagten im Jahre 1948 einen im Verband des nunmehr der Klägerin gehörigen Hotels in * befindlichen leerstehenden Saal im Ausmaß von 13 x 6,5 m in Bestand, in welchem sich damals nur ein paar schadhafte Sessel befanden. Die erklärte Absicht des Beklagten ging dahin, den Saal in einen Kinosaal umzubauen und sodann dort einen Kinobetrieb einzurichten; für den Bestandgeber war nur wichtig, daß in seinem Hotel ein Kino eröffnet wird, weil er sich dadurch eine Umsatzsteigerung erwartete. Die Vertragspartner sprachen zunächst nicht über den zu bezahlenden Zins, weil „beiden klar war, daß der Zins nur Nebensache sei“. Sie erkundigten sich jedoch bei einem Fachmann (Hofrat der NÖ. Landesregierung) und einigten sich auf die von diesem damals als angemessen bezeichnete Bezahlung von S 10,— pro Spieltag.
Der Beklagte baute entsprechend der getroffenen Vereinbarung den Saal aus eigenen Mitteln zu einem Kinosaal mit 150 Sitzplätzen um und eröffnete am 28. August 1948 den Kinobetrieb. Ursprünglich spielte er jeweils Mittwoch, Samstag und Sonntag, dann nur mehr Samstag und Sonntag, schließlich während der Faschingszeit (wegen der Konkurrenz durch Ballveranstaltungen) überhaupt nicht mehr, bezahlte jedoch ungeachtet dieses Ausfalles jeweils für Samstag und Sonntag das pro Spieltag vereinbarte Entgelt.
Im Jahre 1965 unterfertigten die Parteien einen von einem Finanzbeamten entworfenen Vertragstext, in welchem unter der Überschrift „Mietvertrag“ formuliert wurde, daß die Klägerin dem Beklagten den gegenständlichen Kinosaal auf unbestimmte Zeit zu einer „Miete von S 10,— pro Spieltag verpachtet“ habe und das gesamte Inventar (Kinoeinrichtung, Saaleinrichtung und Kassenraum) Eigentum des Beklagten sei.
Nach Übernahme des Hotels durch die Klägerin einigten sich die Parteien zunächst auf eine Erhöhung des Bestandzinses auf S 20,— pro Spieltag, eine im Jahre 1969 von der Klägerin verlangte weitere Erhöhung des „Mietzinses“ auf monatlich S 500,– wurde vom Beklagten nicht akzeptiert.
Der aus einem seit dem Jahr 1948 geführten Heft mit der Aufschrift „Saalmiete“ ersichtliche Bestandzins betrug im Jahr 1948 zwischen S 130,— und S 140,– monatlich, zuletzt (nunmehr einschließlich der Mehrwertsteuer) zwischen S 172,80 und S 259,20.
Eine ausdrückliche Verpflichtung gegenüber dem Hoteleigentümer, den Kinobetrieb aufrecht zu erhalten, hat der Beklagte nie übernommen.
Bei diesem Sachverhalt führte das Erstgericht aus, es bestehe, auch wenn der Beklagte keine ausdrückliche Betriebspflicht übernommen habe, wegen des Interesses der Klägerin an der Aufrechterhaltung des Kinobetriebes „doch Betriebspflicht“; dieser Umstand rechtfertige es, das gegenständliche Rechtsverhältnis als ein nicht den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegendes Pachtverhältnis zu qualifizieren, auch wenn mehrere Umstände für die Annahme eines Mietverhältnisses sprächen.
Mit dem angefochtenen Urteil hob das Berufungsgericht die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab.
Mit Beschluß vom 13. Mai 1976, GZ R 344/75-20, sprach das Berufungsgericht ergänzend aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 1.000,– S übersteige.
Das Berufungsgericht führte in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus, es liege zwar kein Widerspruch vor, wenn das Erstgericht einerseits festgestellt habe, daß eine Betriebspflicht nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, aber dennoch vom Bestehen einer derartigen Betriebspflicht auszugehen sei, weil es insoweit keiner ausdrücklichen Vereinbarung bedürfe; da jedoch die Verpflichtung, ein bestehendes Unternehmen aufrecht zu erhalten, welche tatsächlich in der Regel für eine Unternehmenspacht spreche, hier nicht vorliege, weil kein Unternehmen in Bestand gegeben worden sei, und im übrigen eine Betriebspflicht des Beklagten auf Grund des gegebenen Sachverhaltes nicht anzunehmen sei, liege nach den Umständen, unter denen der Bestandvertrag abgeschlossen wurde, Geschäftsraummiete und kein Pachtverhältnis vor, zumal bei Begründung des Bestandverhältnisses im Jahre 1948 kein Unternehmen im Sinn einer organisierten Erwerbstätigkeit bestanden habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteils das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, allenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.