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Entscheidung 2 Ob 133/11i×

Entscheidung 2 Ob 133/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017762 Rechtssatz 11.02.1975Zivilrecht
Für die Rechtsnatur des Vertrages ist nicht dessen Bezeichnung durch die Parteien als Mietvertrag, sondern die Absicht der Vertragschließenden hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend (MietSlg 17129).
RS0020338 Rechtssatz 06.11.1954Zivilrecht
Zur Abgrenzung von Miete und Pacht.
RS0020398 Rechtssatz 10.04.1973Zivilrecht
Eine Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen …
RS0020513 Rechtssatz 28.08.1957Zivilrecht
Zur Abgrenzung von Miete und Pacht. Betriebspflicht bei Unternehmenspachtungen.
RS0020581 Rechtssatz 29.06.1976Zivilrecht
Gegenstand einer Unternehmenspacht ist im Regelfall ein bereits bestehendes Unternehmen, doch ist auch bei einem erst zu errichtenden Unternehmen eine derartige Qualifikation nicht ausgeschlossen; zusätzlich der Betriebspflicht müssen aber die wesentlichste …
RS0029483 Rechtssatz 18.01.1995Zivilrecht
Bei erst zu gründenden Betrieben sind die Anforderungen für die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, kann Pacht angenommen werden. Der Bestand …
RS0031183 Rechtssatz 10.04.1973Zivilrecht
Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftslokalmiete und Unternehmenspacht kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an.