Rechtssatz RS0029483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029483
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Rechtssatz
Bei erst zu gründenden Betrieben sind die Anforderungen für die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, kann Pacht angenommen werden. Der Bestandnehmer muss auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, dann wird selbst bei Interesse des Bestandgebers an der Führung des Betriebes nur Geschäftsraummiete und nicht Unternehmenspacht vorliegen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 506/95
Entscheidungstext OGH 18.01.1995 7 Ob 506/95
- 10 Ob 2033/96k
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2033/96k
Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbau- und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird. (T1)
- 1 Ob 637/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95
Auch; nur: Der Bestandnehmer muss auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein. (T2)
- 6 Ob 2400/96a
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2400/96a
- 9 Ob 53/04s
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 53/04s
Beisatz: Hier: Wiener Prater. (T3)
- 1 Ob 25/08w
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 25/08w
Auch
- 2 Ob 133/11i
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 133/11i
- 5 Ob 113/20h
Entscheidungstext OGH 21.10.2020 5 Ob 113/20h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0029483
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19950118_OGH0002_0070OB00506_9500000_001