Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs.2 Z 4, 1.Fall, MRG liegt allerdings nicht vor. Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Von Grenzfällen abgesehen, ist die Qualifikation durch die Parteien bedeutungslos. Eine Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit übergeben wird. Bei erst zu gründenden Betrieben sind die Anforderungen für die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, kann Pacht angenommen werden. Der Bestandnehmer muß auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, dann wird selbst bei Interesse des Bestandgebers an der Führung des Betriebes nur Geschäftsraummiete und nicht Unternehmenspacht vorliegen (vgl. Würth in Rummel ABGB2 § 1091 Rz 2 mwN). Die Klägerin hat die Weitergabe des Lokals an Dkfm.F***** in Kenntnis, daß das alte Unternehmen nicht mehr weitergeführt, sondern von diesem ein neues gegründet wird, unter dem Titel der Verpachtung geduldet, obwohl die Voraussetzungen für diese Form des Bestandvertrages offenkundig nicht vorlagen. Da die Verpachtung eines Unternehmens keine Weitergabe im Sinne des § 30 Abs.2 Z 4 1.Fall MRG darstellt, kann sich die Klägerin nicht auf die lediglich aus einer Untervermietung sich ergebenden Kündigungskonsequenzen berufen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Untervermietung des Lokales durch die Beklagte an Dkfm.F***** über die von ihr behauptete 10jährige Frist hinaus über weitere 6 Jahre widerspruchslos geduldet. Daß ihr nicht leicht durchschaubare Verhältnisse gegenüberstanden bzw von der Beklagten etwas verschleiert worden sei, findet in den Feststellungen keine Deckung. Vielmehr hat die Klägerin die von ihr im Schreiben vom 20.2.1979 der Beklagten selbst gesetzte Frist für die selbständige Führung des Geschäftes ab 1.4.1985 ungenützt verstreichen lassen (Beilage D), obwohl sie den Geschäftsbetrieb durch den "Pächter" täglich vor Augen haben mußte. Die Zusage des damaligen Vertreters der Beklagten in seinem Schreiben vom 14.2.1979 (Beilage C), daß diese "zu gegebener Zeit" das Geschäft selbst führen werde, ist von vornherein derart unbestimmt, daß allein vom gebrauchten Ausdruck her nicht auf eine Verschleierung geschlossen werden kann. Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs.1 bzw Abs.2 Z 4 1.Fall MRG liegt daher nicht vor.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, eins Punkt F, a, l, l,, MRG liegt allerdings nicht vor. Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Von Grenzfällen abgesehen, ist die Qualifikation durch die Parteien bedeutungslos. Eine Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit übergeben wird. Bei erst zu gründenden Betrieben sind die Anforderungen für die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, kann Pacht angenommen werden. Der Bestandnehmer muß auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, dann wird selbst bei Interesse des Bestandgebers an der Führung des Betriebes nur Geschäftsraummiete und nicht Unternehmenspacht vorliegen vergleiche Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 1091, Rz 2 mwN). Die Klägerin hat die Weitergabe des Lokals an Dkfm.F***** in Kenntnis, daß das alte Unternehmen nicht mehr weitergeführt, sondern von diesem ein neues gegründet wird, unter dem Titel der Verpachtung geduldet, obwohl die Voraussetzungen für diese Form des Bestandvertrages offenkundig nicht vorlagen. Da die Verpachtung eines Unternehmens keine Weitergabe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 1.Fall MRG darstellt, kann sich die Klägerin nicht auf die lediglich aus einer Untervermietung sich ergebenden Kündigungskonsequenzen berufen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Untervermietung des Lokales durch die Beklagte an Dkfm.F***** über die von ihr behauptete 10jährige Frist hinaus über weitere 6 Jahre widerspruchslos geduldet. Daß ihr nicht leicht durchschaubare Verhältnisse gegenüberstanden bzw von der Beklagten etwas verschleiert worden sei, findet in den Feststellungen keine Deckung. Vielmehr hat die Klägerin die von ihr im Schreiben vom 20.2.1979 der Beklagten selbst gesetzte Frist für die selbständige Führung des Geschäftes ab 1.4.1985 ungenützt verstreichen lassen (Beilage D), obwohl sie den Geschäftsbetrieb durch den "Pächter" täglich vor Augen haben mußte. Die Zusage des damaligen Vertreters der Beklagten in seinem Schreiben vom 14.2.1979 (Beilage C), daß diese "zu gegebener Zeit" das Geschäft selbst führen werde, ist von vornherein derart unbestimmt, daß allein vom gebrauchten Ausdruck her nicht auf eine Verschleierung geschlossen werden kann. Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, bzw Absatz 2, Ziffer 4, 1.Fall MRG liegt daher nicht vor.
Die Klägerin hat den Kündigungsgrund nach § 30 Abs.2 Z 4, 2.Fall, MRG noch ausreichend ausgeführt. Wenn auch der Vorwurf der unzulässigen Verpachtung an die Firma M*****, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nach der Feststellungslage gegenüber der Beklagten nicht erhoben werden kann, bezieht sich doch die Kündigungsbehauptung, daß ein Mietzins von S 12.000,-- übermäßig hoch sei, auch auf die Überlassung des Lokals an Dkfm.F*****. Beim zitierten Kündigungsgrund ist nicht der absolute Betrag, sondern das Verhältnis zwischen der "angemessenen" Geldleistung des Untermieters, bei der daher auch die Investitionen des Untervermieters berücksichtigt werden müssen, und dem tatsächlich bezahlten Mietzins maßgeblich. Ob eine derartige unverhältnismäßige Gegenleistung durch Dkfm.F***** an die Beklagte vorliegt, kann derzeit aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Zwar ergäbe sich nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl zuletzt WoBl 1992, 17) ein derartiger Schluß allein schon aus dem von der Beklagten bezahlten Mietzins von S 1.250,-- und jenem von Dkfm.F***** geforderten von S 4.250,-- (beide Beträge haben sich durch die vereinbarte Wertsicherung im Lauf des Verfahrens entsprechend erhöht), weil sich daraus eine Steigerung um rund 300 % ergibt. Die Beklagte hat jedoch behauptet, der Klägerin den mit der Anmietung und den mit der Weiterverpachtung zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig offengelegt zu haben und hat dazu vorgebracht, daß die Klägerin dies akzeptiert habe (vgl AS 9). Die Zustimmung zur Untervermietung stellt an sich nicht auch die Genehmigung zur Einhebung einer übermäßigen Entgelts dar (vgl MietSlg 30.387, 39.438). Letztere kann sich allerdings aus den Umständen ergeben, etwa aus der erkennbaren Absicht des Mieters, aus dem Untermietvertrag (unzulässige) Einkünfte zu erzielen (vgl RdW 1985, 370 = MietSlg 37.418 und zuletzt 1 Ob 1618/91) bzw ohne Fragen zu stellen oder Einschränkungen vorzunehmen (vgl MietSlg 39.431 und 39.437), wenn sich ein derartiger Sachverhalt dem Vermieter aus den vorliegenden Fakten aufdrängt. Sollte sich eine derartige Fallkonstellation für den Vermieter nicht ergeben, so darf ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes jedenfalls solange nicht angenommen werden, als der Vermieter von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses nichts erfahren hat. Eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der zur Verwirklichung des Kündigungstatbestandes tauglichen Fakten trifft den Vermieter nicht (vgl WoBl 1992, 18). Die Beklagte hat dazu allerdings in ihrer Berufungsbeantwortung eine Stellungnahme zur Beweis- und Mängelrüge der Klägerin selbst die Feststellung begehrt, daß der Klägerin der gesamte Sachverhalt im Zusammenhang mit der Verpachtung voll bekannt war (vgl AS 143 ff). Sieht man davon ab, daß der Großteil der Behauptungen in der Revisionsbeantwortung gegen das Neuerungsverbot verstößt, käme dem dort angeführten (aktenkundigen) Einwand, daß die Beklagte derzeit keinen Bestandzins erhalte, keine Relevanz zu (vgl EvBl 1985/105).Die Klägerin hat den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 2 Punkt F, a, l, l,, MRG noch ausreichend ausgeführt. Wenn auch der Vorwurf der unzulässigen Verpachtung an die Firma M*****, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nach der Feststellungslage gegenüber der Beklagten nicht erhoben werden kann, bezieht sich doch die Kündigungsbehauptung, daß ein Mietzins von S 12.000,-- übermäßig hoch sei, auch auf die Überlassung des Lokals an Dkfm.F*****. Beim zitierten Kündigungsgrund ist nicht der absolute Betrag, sondern das Verhältnis zwischen der "angemessenen" Geldleistung des Untermieters, bei der daher auch die Investitionen des Untervermieters berücksichtigt werden müssen, und dem tatsächlich bezahlten Mietzins maßgeblich. Ob eine derartige unverhältnismäßige Gegenleistung durch Dkfm.F***** an die Beklagte vorliegt, kann derzeit aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Zwar ergäbe sich nach der bisherigen Rechtsprechung vergleiche zuletzt WoBl 1992, 17) ein derartiger Schluß allein schon aus dem von der Beklagten bezahlten Mietzins von S 1.250,-- und jenem von Dkfm.F***** geforderten von S 4.250,-- (beide Beträge haben sich durch die vereinbarte Wertsicherung im Lauf des Verfahrens entsprechend erhöht), weil sich daraus eine Steigerung um rund 300 % ergibt. Die Beklagte hat jedoch behauptet, der Klägerin den mit der Anmietung und den mit der Weiterverpachtung zugrundeliegenden Sachverhalt vollständig offengelegt zu haben und hat dazu vorgebracht, daß die Klägerin dies akzeptiert habe vergleiche AS 9). Die Zustimmung zur Untervermietung stellt an sich nicht auch die Genehmigung zur Einhebung einer übermäßigen Entgelts dar vergleiche MietSlg 30.387, 39.438). Letztere kann sich allerdings aus den Umständen ergeben, etwa aus der erkennbaren Absicht des Mieters, aus dem Untermietvertrag (unzulässige) Einkünfte zu erzielen vergleiche RdW 1985, 370 = MietSlg 37.418 und zuletzt 1 Ob 1618/91) bzw ohne Fragen zu stellen oder Einschränkungen vorzunehmen vergleiche MietSlg 39.431 und 39.437), wenn sich ein derartiger Sachverhalt dem Vermieter aus den vorliegenden Fakten aufdrängt. Sollte sich eine derartige Fallkonstellation für den Vermieter nicht ergeben, so darf ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes jedenfalls solange nicht angenommen werden, als der Vermieter von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses nichts erfahren hat. Eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der zur Verwirklichung des Kündigungstatbestandes tauglichen Fakten trifft den Vermieter nicht vergleiche WoBl 1992, 18). Die Beklagte hat dazu allerdings in ihrer Berufungsbeantwortung eine Stellungnahme zur Beweis- und Mängelrüge der Klägerin selbst die Feststellung begehrt, daß der Klägerin der gesamte Sachverhalt im Zusammenhang mit der Verpachtung voll bekannt war vergleiche AS 143 ff). Sieht man davon ab, daß der Großteil der Behauptungen in der Revisionsbeantwortung gegen das Neuerungsverbot verstößt, käme dem dort angeführten (aktenkundigen) Einwand, daß die Beklagte derzeit keinen Bestandzins erhalte, keine Relevanz zu vergleiche EvBl 1985/105).
Aus den dargelegten Gründen waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht nach allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens aufzutragen, Feststellungen über die zuvor genannten rechtlich relevanten Umstände zu treffen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.