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Entscheidung 1 Ob 1618/91×

Entscheidung 1 Ob 1618/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1618/91

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Robert G*****, 2. Doris Silvia G*****, und Emmi M*****, alle vertreten durch Dr. Heinz Giger und Dr. Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Friedrich G*****, vertreten durch Dr. Karl Weingarten, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge ao. Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Februar 1991, GZ 41 R 53/91-17, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Kläger werfen als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO allein die Frage auf, bei Beurteilung des Kündigungsgrundes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG komme es bei teilweiser Untervermietung des Bestandgegenstandes darauf an, in welchem Verhältnis der Untermietzins zu jenem Teil des Hauptmietzinses steht, der auf die in Untermiete überlassenen Räumlichkeiten entfällt.

Diese Auffassung mag zwar zutreffen (2 Ob 579/90; 8 Ob 517/90), doch kommt es darauf letztlich nicht an. Die Vorinstanzen haben nämlich die Aufhebung der Kündigung in erster Linie darauf gestützt, daß die Vermieter dem Beklagten konkludent das Recht eingeräumt haben, durch die Untervermietung der von ihm hergestellten Räumlichkeiten Gewinn zu erzielen. In solchen Fällen kann die Kündigung nicht auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG gegründet werden (4 Ob 507/87 ua). Zu dieser Frage haben die Kläger in ihrer ao. Revision weder in der Zulassungsbeschwerde noch in ihren Ausführungen zur Sache Stellung genommen.

Die Auffassung, daß der (damalige) Hausverwalter dem Beklagten das Recht zur gewinnbringenden Untervermietung stillschweigend - auch dadurch, daß er in dessen Auftrag Untermietinteressenten suchte und seine Provision vom überhöhten Untermietzins berechnete - eingeräumt hat, ist nicht bloß vertretbar, sondern auch richtig.

Daß der Hausverwalter zur Einräumung eines solchen Rechtes nicht befugt gewesen sei vergleiche Paragraph 1029, ABGB), haben die Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.

Eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E27679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB01618.91.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19911120_OGH0002_0010OB01618_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung