Rechtssatz RS0070571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070571
Entscheidungsdatum
20.11.1991
Rechtssatz
Hat der Vermieter selbst den Mieter zur teilweisen Weitergabe des Bestandgegenstandes veranlaßt, ohne ihm in Bezug auf die hiefür verlangte Gegenleistung Beschränkungen aufzuerlegen, so kann der Mieter im allgemeinen dieses Verhalten nur so verstehen, daß der Vermieter gegen die Erzielung erheblicher Vorteile aus der Untervermietung des Bestandgegenstandes keinen Einwand erheben wollte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 561/90
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 561/90
- 1 Ob 1618/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 1618/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Stillschweigende Einräumung des Rechts zur gewinnbringenden Untervermietung auch dadurch, daß der Hausverwalter im Auftrag des Mieters Untermietung auch dadurch, daß der Hausverwalter im Auftrag des Mieters Untermietinteressenten suchte und seine Provision vom überhöhten Untermietzins berechnete. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070571
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_0010OB00561_9000000_001