Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Nach der Rechtsprechung (JBl. 1987, 447 uva.) gewährt der Vermieter dem Mieter mit der Gestattung der Untervermietung allein noch nicht auch die Befugnis, aus der Weitergabe einen unverhältnismäßig hohen Vorteil zu ziehen, es sei denn, die Vertragsteile haben weitergehende Abmachungen getroffen, die - wie alle anderen Vereinbarungen - auch schlüssig (§ 863 ABGB) zustandekommen können (MietSlg 39.431).Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Nach der Rechtsprechung (JBl. 1987, 447 uva.) gewährt der Vermieter dem Mieter mit der Gestattung der Untervermietung allein noch nicht auch die Befugnis, aus der Weitergabe einen unverhältnismäßig hohen Vorteil zu ziehen, es sei denn, die Vertragsteile haben weitergehende Abmachungen getroffen, die - wie alle anderen Vereinbarungen - auch schlüssig (Paragraph 863, ABGB) zustandekommen können (MietSlg 39.431).
In dem hier zu beurteilenden Fall hat die Stadt Wien als Rechtsvorgängerin der klagenden Partei - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - den Mietern die Weitergabe von Teilen der Bestandfläche an die G*** Gesellschaft mbH zur Aufstellung von Plakatwänden und zur Anbringung von Werbeplakaten auf diesen Wänden nicht bloß gestattet, sondern gleichsam aufgenötigt, indem sie die G*** Gesellschaft mbH mit der Vornahme dieser Arbeiten beauftragte. Da die Aufstellung solcher Plakatwände üblicherweise nur gegen ein - im allgemeinen angemessenes bzw. ortsübliches - Entgelt gestattet wird, mußte die Stadt Wien auch damit rechnen, daß der Mieter von der G*** Gesellschaft mbH für die teilweise Weitergabe des Mietgegenstandes auch ein solches Entgelt verlangen werde. Daß die Stadt Wien als Vermieterin damit einverstanden sein werde, durfte der Mieter vor allem gerade deshalb erwarten, weil die Initiative zur Weitergabe von Teilflächen des Mietgegenstandes - wie erwähnt - von ihr ausgegangen war und die Grundeigentümerin ganz offensichtlich - gewiß nicht zuletzt auch in Erwartung zusätzlicher Einnahmen aus den Ankündigungsabgaben - an dieser Nutzungsmöglichkeit selbst ein besonderes Interesse hatte. Damit durfte der Mieter aber auch darauf vertrauen, daß die Vermieterin aus der Vereinbarung eines für sich angemessenen Unterbestandzinses, selbst wenn dieser den Hauptmietzins unverhältnismäßig übersteigen sollte, keine dem Mieter nachteiligen Rechte ableiten werde; andernfalls hätte sie einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen. Einen solchen Vorbehalt hat die klagende Partei aber nicht einmal behauptet.
Veranlaßte die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei selbst die Mieter zur teilweisen Weitergabe des Bestandgegenstandes, ohne ihnen in bezug auf die von ihnen hiefür verlangte Gegenleistung Beschränkungen aufzuerlegen, so konnten die Mieter dieses Verhalten nur dahin verstehen, daß die Vermieterin gegen die Erzielung erheblicher Vorteile aus der Untervermietung des Bestandgegenstandes keinen Einwand erheben wollte (vgl. MietSlg 39.431, 37.418 ua.). Das kann dann aber nur als Verzicht der Vermieterin auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG gedeutet werden.Veranlaßte die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei selbst die Mieter zur teilweisen Weitergabe des Bestandgegenstandes, ohne ihnen in bezug auf die von ihnen hiefür verlangte Gegenleistung Beschränkungen aufzuerlegen, so konnten die Mieter dieses Verhalten nur dahin verstehen, daß die Vermieterin gegen die Erzielung erheblicher Vorteile aus der Untervermietung des Bestandgegenstandes keinen Einwand erheben wollte vergleiche MietSlg 39.431, 37.418 ua.). Das kann dann aber nur als Verzicht der Vermieterin auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG gedeutet werden.
Soweit die klagende Partei in ihrer Revision ferner ins Treffen führt, eine Vereinbarung zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der beklagten Partei, wonach diese den Bestandgegenstand auch gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung weitergeben dürfe, sei eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhaltes im Sinne des § 2 Abs 1 letzter Satz MRG, an die die klagende Partei nicht gebunden sei, weil sie sie weder kannte noch kennen mußte, genügt der Hinweis, daß die klagende Partei derartige Behauptungen im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt hat; dieses Vorbringen ist daher unbeachtliche Neuerung.Soweit die klagende Partei in ihrer Revision ferner ins Treffen führt, eine Vereinbarung zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der beklagten Partei, wonach diese den Bestandgegenstand auch gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung weitergeben dürfe, sei eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhaltes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz MRG, an die die klagende Partei nicht gebunden sei, weil sie sie weder kannte noch kennen mußte, genügt der Hinweis, daß die klagende Partei derartige Behauptungen im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt hat; dieses Vorbringen ist daher unbeachtliche Neuerung.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.