Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat auf Grund des Kaufvertrages vom 16.12.1981 das Eigentum am Haus 1060 Wien, Capistrangasse 10, erworben. Die Beklagte hat mit der früheren Hauseigentümerin, der Z*** DER V*** Ö*** reg.gen.m.b.H (nunmehr Ö*** V*** AG), im Dezember 1972 einen Hauptmietvertrag über sämtliche Räume und Höfflächen dieses Hauses geschlossen. Sie hatte damals an die Vermieterin den Betrag von S 3,100.000,-- zu zahlen. Das Mietverhältnis begann am 1.1.1973 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Hiebei wurde ein monatlicher Hauptmietzins von S 10.000,-- wertgesichert vereinbart. Derzeit beträgt der Zins auf Grund der Wertsicherung S 16.755,82; dazu kommen noch die monatlichen Betriebskosten und die Umsatzsteuer. Am 4.7.1975 hat die Beklagte den gesamten Mietgegenstand an die C.D*** KG zu einem monatlichen Zins in der Höhe von S 50.000,-- wertgesichert untervermietet. Im Mai 1982 betrug der Untermietzins S 67.542,-- zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer.
Die Klägerin, die in Wien 6, Mariahilferstraße 3 und 31 , das "M*** T***" betreibt, wo die räumlichen Verhältnisse äußerst beengt waren, mietete ihrerseits von der D*** KG das Haus Wien 6, Capistrangasse 10 samt Hofflächen. Dabei wurde vereinbart, daß sie als Unter-Untermieterin denselben Zins zu zahlen habe wie die D*** KG an die Beklagte.
Die Klägerin kündigte der Beklagten den Hauptmietvertrag vom Dezember 1972 zum 31.12.1982 auf, weil die Beklagte den Mietgegenstand zur Gänze weitergegeben habe und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich benötige (§ 30 Abs. 2 Z 4, erster Fall, MRG), außerdem das Mietobjekt gegen eine im Vergleich zu dem von ihr selbst zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwerte (§ 30 Abs. 2 Z 4, zweiter Fall, MRG), und weil die Klägerin das Mietobjekt dringend für sich selbst benötige, während die Beklagte keinen wie immer gearteten Geschäftsbetrieb ausübe, für den sie das Objekt oder ein allfälliges Ersatzobjekt benötigen würde (§ 30 Abs. 2 Z 9 MRG). Außerdem machte die Klägerin unter Wiederholung ihres Tatsachenvorbringens auch den Kündigungsgrund des § 30 Abs 1 MRG geltend, zu dem sie zusätzlich nur ausführte, daß eine Interessenabwägung zwischen den Streitteilen klar zu ihren, der Klägerin, Gunsten ausschlage, weil sie ein Vielfaches des von der Beklagten entrichteten Hauptmietzinses als Untermietzins zahlen müsse. Sie habe auf keinen der gesetzlichen Kündigungsgründe des § 30 MRG verzichtet, insbesondere auch nicht durch den Abschluß eines Untermietvertrages mit der C. D*** KG. Sie habe sofort nach Erwerb der Liegenschaft die Kündigung eingebracht (ON 22 S 97).Die Klägerin kündigte der Beklagten den Hauptmietvertrag vom Dezember 1972 zum 31.12.1982 auf, weil die Beklagte den Mietgegenstand zur Gänze weitergegeben habe und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich benötige (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, erster Fall, MRG), außerdem das Mietobjekt gegen eine im Vergleich zu dem von ihr selbst zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwerte (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Fall, MRG), und weil die Klägerin das Mietobjekt dringend für sich selbst benötige, während die Beklagte keinen wie immer gearteten Geschäftsbetrieb ausübe, für den sie das Objekt oder ein allfälliges Ersatzobjekt benötigen würde (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG). Außerdem machte die Klägerin unter Wiederholung ihres Tatsachenvorbringens auch den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, MRG geltend, zu dem sie zusätzlich nur ausführte, daß eine Interessenabwägung zwischen den Streitteilen klar zu ihren, der Klägerin, Gunsten ausschlage, weil sie ein Vielfaches des von der Beklagten entrichteten Hauptmietzinses als Untermietzins zahlen müsse. Sie habe auf keinen der gesetzlichen Kündigungsgründe des Paragraph 30, MRG verzichtet, insbesondere auch nicht durch den Abschluß eines Untermietvertrages mit der C. D*** KG. Sie habe sofort nach Erwerb der Liegenschaft die Kündigung eingebracht (ON 22 S 97).
Die Beklagte erhob Einwendungen gegen die Aufkündigung und machte geltend, daß die frühere Hauseigentümerin beim Abschluß des Mietvertrages die gänzliche Untervermietung und Weitergabe der Mietrechte gestattet und auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes verzichtet habe; dieser sei im übrigen deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin die aufgekündigten Bestandobjekte ohnehin auf Grund des Untermietvertrages selbst benütze. Aus dem Hauptmietvertrag ergebe sich das Recht der Beklagten, den Bestandgegenstand zu einem sich aus Angebot und Nachfrage ergebenden Entgelt zu vermieten. Der von ihr mit der D*** KG vereinbarte Untermietzins sei unter Berücksichtigung der im Jahre 1972 an die Vermieterin geleisteten einmaligen Zahlung von S 3,100.000,-- nicht unverhältnismäßig hoch (ON 2). Bei Rückrechnung des Untermietzinses auf den Stand Dezember 1972 verringere er sich von S 50.000,-- auf S 40.495,--. Auf die Ablösezahlung sein in gleicher Weise Bedacht zu nehmen wie auf eine Rente. Bei Annahme einer solchen sowie einer 10 %igen Verzinsung entspreche der Barerlag einer jährlichen Rente von S 364.125,--, was einer Erhöhung des Hauptmietzinses von monatlich S 30.344,-- entspräche (ON 22 S 98 f).
Der Erstrichter hob seine Aufkündigung vom 6.5.1982 auf und wies das Klagebegehren auf Räumung des Bestandgegenstandes ab. Er traf zusätzlich zu dem eingangs wiedergegeben Sachverhalt noch folgende Feststellungen:
Der Hauptmietvertrag der Beklagten sieht vor, daß "die gegenständlichen Mietobjekte .... zur Gänze frei und geräumt übergeben" würden, daß die Bestandobjekte ohne Zustimmung der Vermieterin ganz oder teilweise untervermietet und die Mietrechte an der Liegenschaft ohne Zustimmung der Vermieterin weitergegeben werden dürften. Zwischen Vermieterin und Hauptmieterin wurde einvernehmlich festgestellt, daß auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes ausdrücklich verzichtet werde. Die Beklagte hat der damaligen Hauseigentümerin, mit Schreiben vom 25.7.1975 das Untermietverhältnis mit der D*** KG angezeigt. Die Klägerin benützt nunmehr sämtliche von ihr aufgekündigten Objekte selbst. Sie hat das Haus in Kenntnis sowohl des Hauptmietverhältnisses mit der Beklagten als auch des Untermietverhältnisses mit der D*** KG erworben.
Betriebsgegenstand der Beklagten sind unter anderem der Erwerb und die Inbestandnahme bebauter und unbebauter Liegenschaften, deren Vermietung und Untervermietung sowie der Handel mit unbebauten und bebauten Liegenschaften. Die Untervermietung gehört zur Ausübung des Geschäftszweckes der Beklagten, was der damaligen Hauseigentümerin bekannt war.
Die Beklagte benützt das Objekt nicht für Bürozwecke, sondern durch Untervermietung zu einem sich aus Angebot und Nachfrage ergebenden Entgelt.
Die Klägerin hat aus Rationalisierungsgründen ihr Mietobjekt in der Mariahilferstraße 3 sowie ihre Lager in Wien 6, Windmühlgasse und Theobaldgasse, aufgegeben. Sie konnte durch die Konzentration ihrer geschäftlichen Tätigkeit auf die Capistrangasse 10 und die Mariahilferstraße 31 zwölf Angestellte einsparen und Streuverluste vermeiden.
Der angemessene monatliche Untermietzins beträgt S 35.839,25, wozu laut Rentenberechnung noch ein Betrag von S 30.344,-- kommt. Der Untermietzins setzt sich demnach aus einem Rentenanteil in dieser Höhe sowie dem Betrag von S 10.000,-- als indexiertem Hauptmietzins zusammen, wenn man die "nachschüssige Rentenberechnung" zugrunde legt. Bei "vorschüssiger Rentenberechnung" käme man auf einen Untermietzins von S 37.343,--. Rechtlich beurteilte der Erstrichter diesen Sachverhalt wie folgt:
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs. 1 MRG sei zu verneinen, weil eine Existenzgefährdung der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Die Klägerin sei auch nicht zur Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 4, erster Fall, MRG berechtigt, weil die Beklagte das Mietobjekt zur Durchführung ihrer geschäftlichen Zwecke - der Verwertung durch Untervermietung - verwende. Auf Grund ihres Betriebsgegenstandes habe die Beklagte ein Interesse daran, einen möglichst hohen Untermietzins zu erzielen. Aus dem Sinn und Zweck des Hauptmietvertrages ergebe sich, daß keine Schranke für die Höhe des Untermietzinses bestehen solle, wenngleich dies nicht ausdrücklich festgelegt worden sei; es mangle daher auch an der Voraussetzung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs. 2 Z 4, zweiter Fall, MRG. Im übrigen sei der Untermietzins im Hinblick auf die von der Beklagten erbrachte Leistung in Höhe von 3,1 Millionen Schilling nicht unverhältnismäßig hoch. Auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 9 MRG habe die Vermieterin verzichtet; überdies verfüge die Klägerin ohnehin über die Räumlichkeiten.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, MRG sei zu verneinen, weil eine Existenzgefährdung der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Die Klägerin sei auch nicht zur Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, erster Fall, MRG berechtigt, weil die Beklagte das Mietobjekt zur Durchführung ihrer geschäftlichen Zwecke - der Verwertung durch Untervermietung - verwende. Auf Grund ihres Betriebsgegenstandes habe die Beklagte ein Interesse daran, einen möglichst hohen Untermietzins zu erzielen. Aus dem Sinn und Zweck des Hauptmietvertrages ergebe sich, daß keine Schranke für die Höhe des Untermietzinses bestehen solle, wenngleich dies nicht ausdrücklich festgelegt worden sei; es mangle daher auch an der Voraussetzung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Fall, MRG. Im übrigen sei der Untermietzins im Hinblick auf die von der Beklagten erbrachte Leistung in Höhe von 3,1 Millionen Schilling nicht unverhältnismäßig hoch. Auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG habe die Vermieterin verzichtet; überdies verfüge die Klägerin ohnehin über die Räumlichkeiten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Streitwert S 300.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Urteiles der ersten Instanz und führte rechtlich aus:
Auszugehen sei davon, daß die Beklagte mit Mietvertrag vom 21.12.1972 die gesamte Liegenschaft EZ 1093 KG Mariahilf mit dem darauf errichteten Haus Capistrangasse 10 auf unbestimmte Zeit zu einem wertgesicherten Hauptmietzins in Höhe von monatlich S 10.000,-- gemietet habe. Außerdem habe die Beklagte bei Abschluß des Mietvertrages an die damalige Hauseigentümerin eine einmalige Zahlung von 3,1 Millionen S geleistet. die nicht als Mietzinsvorauszahlung, sondern "für die Überlassung der Mietrechte" bzw. "für das Hauptmietrecht" gewidmet worden sei. Der Mieterin sei ohne die Beschränkung einer notwendigen weiteren Zustimmung der Vermieterin die gänzliche oder teilweise Untervermietung der Bestandräume, ja sogar die vollständige Weitergabe der Mietrechte eingeräumt worden. Die Mieterin habe bloß die Untervermietung oder die Weitergabe der Mietrechte "der Hausinhabung bald möglichst bekanntzugeben" gehabt. Ausdrücklich habe die Vermieterin auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes verzichtet. Die Klägerin habe mit Kaufvertrag vom 16.12.1981 die Liegenschaft von der Ö*** V*** AG, der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Bestandgeberin, erworben; ihr Eigentumsrecht sei mit Beschluß vom 25.2.1982 einverleibt worden. Nach § 5 des Kaufvertrages sei der Käuferin der Bestandvertrag vom 21.12.1972 bekannt gewesen, so daß sie gem. § 2 Abs. 1 MRG an den Mietvertrag der Beklagten mit dessen sämtlichen Nebenabreden gebunden sei. Die in § 2 des Mietvertrages der Beklagten eingeräumte gänzliche Untervermietung des Bestandgegenstandes setze nach den Gesetzen der Logik mangelnden Eigenbedarf der Unterbestandgeberin voraus. Die vertragliche Einräumung des gänzlichen Weitergaberechtes schließe daher den Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 4 erster Fall MRG aus, ohne daß ein konkreter Eigenbedarf zu prüfen wäre. Sei der Mieterin aber ein so weitgehend unumschränktes Verfügungsgrecht über das Bestandobjekt eingeräumt worden, daß sie dieses ohne zeitliche Beschränkung ganz oder teilweise untervermieten und die Mietrechte sogar ohne Anhörungs - oder Zustimmungsrecht der Vermieterin an Dritte abtreten konnte, dann sei damit das bei einer Übertragung der Mietrechte vereinnahmte Entgelt einer Kontrolle des Vermieters entzogen. Dies müsse auch für den Fall der Untervermietung gelten, wenn dem Vertrag nicht zu entnehmen sei, daß die über das Bestandobjekt verfügenden entgeltlichen Rechtsgeschäfte einer Untersuchung auf Angemessenheit der Gegenleistung durch den Vermieter unterlägen, wozu es der Erklärung eines Vorbehaltes durch den Vermieter bedurft hätte. Die Einräumung so weitgehender Rechte sei nicht mit der bloßen Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung vergleichbar. Es komme daher nicht darauf an, welchen Betrag die Mieterin seinerzeit bei Abschluß des Mietvertrages als einmalige Zahlung ohne ausdrückliche Widmung als Mietzinsvorauszahlung geleistet habe, wie weit allenfalls eine Amortisation bereits eingetreten sei und ob die Mieterin das Bestandobjekt gegen die in § 30 Abs.2 Z 4, zweiter Fall, MRG verpönte unverhältnismäßige Gegenleistung untervermietet habe. Demnach sei auch der Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 4, zweiter Fall, MRG nicht gegeben, ohne daß es der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über das Verhältnis von Hauptmietzins und Amortisation der einmaligen Zahlung zum Untermietzins bedurft hätte. Auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes sei vertraglich verzichtet worden.Auszugehen sei davon, daß die Beklagte mit Mietvertrag vom 21.12.1972 die gesamte Liegenschaft EZ 1093 KG Mariahilf mit dem darauf errichteten Haus Capistrangasse 10 auf unbestimmte Zeit zu einem wertgesicherten Hauptmietzins in Höhe von monatlich S 10.000,-- gemietet habe. Außerdem habe die Beklagte bei Abschluß des Mietvertrages an die damalige Hauseigentümerin eine einmalige Zahlung von 3,1 Millionen S geleistet. die nicht als Mietzinsvorauszahlung, sondern "für die Überlassung der Mietrechte" bzw. "für das Hauptmietrecht" gewidmet worden sei. Der Mieterin sei ohne die Beschränkung einer notwendigen weiteren Zustimmung der Vermieterin die gänzliche oder teilweise Untervermietung der Bestandräume, ja sogar die vollständige Weitergabe der Mietrechte eingeräumt worden. Die Mieterin habe bloß die Untervermietung oder die Weitergabe der Mietrechte "der Hausinhabung bald möglichst bekanntzugeben" gehabt. Ausdrücklich habe die Vermieterin auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes verzichtet. Die Klägerin habe mit Kaufvertrag vom 16.12.1981 die Liegenschaft von der Ö*** V*** AG, der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Bestandgeberin, erworben; ihr Eigentumsrecht sei mit Beschluß vom 25.2.1982 einverleibt worden. Nach Paragraph 5, des Kaufvertrages sei der Käuferin der Bestandvertrag vom 21.12.1972 bekannt gewesen, so daß sie gem. Paragraph 2, Absatz eins, MRG an den Mietvertrag der Beklagten mit dessen sämtlichen Nebenabreden gebunden sei. Die in Paragraph 2, des Mietvertrages der Beklagten eingeräumte gänzliche Untervermietung des Bestandgegenstandes setze nach den Gesetzen der Logik mangelnden Eigenbedarf der Unterbestandgeberin voraus. Die vertragliche Einräumung des gänzlichen Weitergaberechtes schließe daher den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG aus, ohne daß ein konkreter Eigenbedarf zu prüfen wäre. Sei der Mieterin aber ein so weitgehend unumschränktes Verfügungsgrecht über das Bestandobjekt eingeräumt worden, daß sie dieses ohne zeitliche Beschränkung ganz oder teilweise untervermieten und die Mietrechte sogar ohne Anhörungs - oder Zustimmungsrecht der Vermieterin an Dritte abtreten konnte, dann sei damit das bei einer Übertragung der Mietrechte vereinnahmte Entgelt einer Kontrolle des Vermieters entzogen. Dies müsse auch für den Fall der Untervermietung gelten, wenn dem Vertrag nicht zu entnehmen sei, daß die über das Bestandobjekt verfügenden entgeltlichen Rechtsgeschäfte einer Untersuchung auf Angemessenheit der Gegenleistung durch den Vermieter unterlägen, wozu es der Erklärung eines Vorbehaltes durch den Vermieter bedurft hätte. Die Einräumung so weitgehender Rechte sei nicht mit der bloßen Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung vergleichbar. Es komme daher nicht darauf an, welchen Betrag die Mieterin seinerzeit bei Abschluß des Mietvertrages als einmalige Zahlung ohne ausdrückliche Widmung als Mietzinsvorauszahlung geleistet habe, wie weit allenfalls eine Amortisation bereits eingetreten sei und ob die Mieterin das Bestandobjekt gegen die in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Fall, MRG verpönte unverhältnismäßige Gegenleistung untervermietet habe. Demnach sei auch der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Fall, MRG nicht gegeben, ohne daß es der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über das Verhältnis von Hauptmietzins und Amortisation der einmaligen Zahlung zum Untermietzins bedurft hätte. Auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes sei vertraglich verzichtet worden.
Die Heranziehung der Generalklausel des § 30 Abs. 1 MRG sei nach der zur identischen Bestimmung des § 19 Abs. 1 MG entwickelten und weiterhin anwendbaren Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn ein Tatbestandsmerkmal eines Kündigungsgrundes nach Abs. 2 des § 30 MRG zwar fehle, aber durch ein gleichwertiges ersetzt werde, wobei der einem Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 MRG gleichwertige Sachverhalt bereits in der Kündigung konkret vorgebracht werden müsse. Die Klägerin habe zu diesem Kündigungsgrund jedoch im wesentlichen nur ihr Vorbingen zu den von ihr geltend gemachten Tatbeständen des § 30 Abs. 2 MRG wiederholt, in der Kündigung aber nicht die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behauptet. Die dazu nötigen Angaben könnten später nicht mehr nachgeholt werden. Daß die Zahlung von 3,1 Millionen für die Überlassung der Mietrechte und nicht etwa als Mietrechtsvorauszahlung geleistet wurde, entspreche im Grunde nicht nur den Prozeßstandpunkten der Streitteile, sondern ergebe sich auch aus den wechselseitigen schrifltichen Erklärungen (Beilagen B und C). Die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin Kenntnis von dem im Untermietvertrag vom 4.7.1975 vereinbarten Untermietzins erlangt habe, sei aus rechtlichen Gründen unerheblich. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Aufkündigung für wirksam zu erkennen und dem Räumungsbegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Die Heranziehung der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG sei nach der zur identischen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, MG entwickelten und weiterhin anwendbaren Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn ein Tatbestandsmerkmal eines Kündigungsgrundes nach Absatz 2, des Paragraph 30, MRG zwar fehle, aber durch ein gleichwertiges ersetzt werde, wobei der einem Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, MRG gleichwertige Sachverhalt bereits in der Kündigung konkret vorgebracht werden müsse. Die Klägerin habe zu diesem Kündigungsgrund jedoch im wesentlichen nur ihr Vorbingen zu den von ihr geltend gemachten Tatbeständen des Paragraph 30, Absatz 2, MRG wiederholt, in der Kündigung aber nicht die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behauptet. Die dazu nötigen Angaben könnten später nicht mehr nachgeholt werden. Daß die Zahlung von 3,1 Millionen für die Überlassung der Mietrechte und nicht etwa als Mietrechtsvorauszahlung geleistet wurde, entspreche im Grunde nicht nur den Prozeßstandpunkten der Streitteile, sondern ergebe sich auch aus den wechselseitigen schrifltichen Erklärungen (Beilagen B und C). Die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin Kenntnis von dem im Untermietvertrag vom 4.7.1975 vereinbarten Untermietzins erlangt habe, sei aus rechtlichen Gründen unerheblich. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Aufkündigung für wirksam zu erkennen und dem Räumungsbegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.