Entscheidungsgründe:
Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 7.3.1975 ab 1.4.1975 die Wohnung top.Nr.7 ihres Hauses Wien 4., Schaumburgergasse 18, auf unbestimmte Zeit. Sie kündigt dem Beklagten diese Wohnung aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG - der außerdem geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens - gerichtlich auf und brachte vor, der Beklagte habe die aufgekündigte Wohnung gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung zur Gänze weitergegeben und benötige sie für sich selbst nicht mehr.Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 7.3.1975 ab 1.4.1975 die Wohnung top.Nr.7 ihres Hauses Wien 4., Schaumburgergasse 18, auf unbestimmte Zeit. Sie kündigt dem Beklagten diese Wohnung aus den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG - der außerdem geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens - gerichtlich auf und brachte vor, der Beklagte habe die aufgekündigte Wohnung gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung zur Gänze weitergegeben und benötige sie für sich selbst nicht mehr.
Der Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen und brachte vor, daß ihm die Untervermietung vertraglich gestattet worden sei. Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Gemäß § 11 Z 1 des schriftlichen Mietvertrages vom 7.3.1975 ist der Mieter zur Untervermietung berechtigt. Diese Klausel wurde auf Verlangen des Rechtsanwaltes des Beklagten in den Vertrag aufgenommen. Der Klagevertreter und Verwalter des Hauses der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Herbert P***, war der Ansicht, daß der Beklagte die Wohnung selbst benötige und daher nur an eine teilweise Untervermietung gedacht sei, doch wurde darüber zwischen den Parteien (oder ihren Vertretern) nie gesprochen. Der im Mietvertrag vereinbarte monatliche Hauptmietzins beträgt S 1.250,-- zuzüglich 11,77 % Betriebskosten und Umsatzsteuer. Im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung belief sich der Mietzins insgesamt auf S 3.731,22 und zwar S 1.350,-- Hauptmietzins, S 1.042,02 Erhaltungsbeitrag, S 1.000,-- Betriebskosten und S 339,20 Umsatzsteuer.Gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, des schriftlichen Mietvertrages vom 7.3.1975 ist der Mieter zur Untervermietung berechtigt. Diese Klausel wurde auf Verlangen des Rechtsanwaltes des Beklagten in den Vertrag aufgenommen. Der Klagevertreter und Verwalter des Hauses der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Herbert P***, war der Ansicht, daß der Beklagte die Wohnung selbst benötige und daher nur an eine teilweise Untervermietung gedacht sei, doch wurde darüber zwischen den Parteien (oder ihren Vertretern) nie gesprochen. Der im Mietvertrag vereinbarte monatliche Hauptmietzins beträgt S 1.250,-- zuzüglich 11,77 % Betriebskosten und Umsatzsteuer. Im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung belief sich der Mietzins insgesamt auf S 3.731,22 und zwar S 1.350,-- Hauptmietzins, S 1.042,02 Erhaltungsbeitrag, S 1.000,-- Betriebskosten und S 339,20 Umsatzsteuer.
Der Beklagte gab die Wohnung ab 1977 auf 10 Jahre zur Gänze an Dkfm. Rudolf K*** und dessen Unternehmen, die Ö***
F*** KG, in Untermiete. Die Wohnung wird von den Untermietern zur Gänze für Bürozwecke benützt. Eine Verlängerung dieses schriftlich abgeschlossenen Untermietvertrages ist "möglich" (lt. Untermietvertrag Beilage 2 verlängert sich das Untermietverhältnis ab 1.12.1987 jeweils stillschweigend auf ein weiteres Jahr, falls nicht einer der Vertragsteile spätestens zwei Monate vorher eine Verlängerung ausdrücklich ausschließt).
Die Untermieter nahmen in der Wohnung zu Beginn des Untermietverhältnisses umfangreiche Investitionen (Aufwendungen zur Erhaltung und Verbesserung) in der Höhe von S 450.000,-- vor (Elektro- und Wasserinstallationen, Einbau einer Zentralheizung, Erneuerung der Fußböden, Renovierung der Türen und Fenster). Im Hinblick auf diese Aufwendungen vereinbarten die Parteien des Untermietvertrages, "daß bis zur Amortisierung einer Investitionsleistung von S 200.000,-- nur der jeweilige Hauptmietzins als Untermietzins an den Beklagten zu bezahlen ist". Seit Februar 1982 zahlen die Untermieter als Untermietzins den vom Hauptmieter zu leistenden Zins samt einem Zuschlag von S 1.253,--. Das Erstgericht war der Ansicht, daß infolge gänzlicher Untervermietung der Wohnung nur der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG, nicht aber § 30 Abs 2 Z 6 MRG in Betracht komme. Der Kündigungsgrund der Vermietung gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung sei aber nicht gegeben, weil der Untermietzins den vom Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins von insgesamt S 3.731,22 nur um S 1.253,--, also um 33,58 % übersteige. Den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4, erster Fall, MRG (gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes) könne die Klägerin nicht erfolgreich geltend machen, weil sie dem Beklagten die Untervermietung der Wohnung nach dem keinen Zweifel offenlassenden Vertragstext ohne jede Einschränkung gestattet habe. Im übrigen gingen diesbezügliche Unklarheiten zu Lasten der Klägerin, deren Vertreter den Vertrag formuliert habe.Die Untermieter nahmen in der Wohnung zu Beginn des Untermietverhältnisses umfangreiche Investitionen (Aufwendungen zur Erhaltung und Verbesserung) in der Höhe von S 450.000,-- vor (Elektro- und Wasserinstallationen, Einbau einer Zentralheizung, Erneuerung der Fußböden, Renovierung der Türen und Fenster). Im Hinblick auf diese Aufwendungen vereinbarten die Parteien des Untermietvertrages, "daß bis zur Amortisierung einer Investitionsleistung von S 200.000,-- nur der jeweilige Hauptmietzins als Untermietzins an den Beklagten zu bezahlen ist". Seit Februar 1982 zahlen die Untermieter als Untermietzins den vom Hauptmieter zu leistenden Zins samt einem Zuschlag von S 1.253,--. Das Erstgericht war der Ansicht, daß infolge gänzlicher Untervermietung der Wohnung nur der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, nicht aber Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG in Betracht komme. Der Kündigungsgrund der Vermietung gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung sei aber nicht gegeben, weil der Untermietzins den vom Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins von insgesamt S 3.731,22 nur um S 1.253,--, also um 33,58 % übersteige. Den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, erster Fall, MRG (gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes) könne die Klägerin nicht erfolgreich geltend machen, weil sie dem Beklagten die Untervermietung der Wohnung nach dem keinen Zweifel offenlassenden Vertragstext ohne jede Einschränkung gestattet habe. Im übrigen gingen diesbezügliche Unklarheiten zu Lasten der Klägerin, deren Vertreter den Vertrag formuliert habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nicht zulässig sei.
Die zweite Instanz war der Ansicht, daß sich aus der Fassung des § 11 Z 1 des Mietvertrages vom 7.3.1975 keine Beschränkung der Gestattung der Untervermietung ergebe. Diese Gestattung der Untervermietung schließe die Berufung auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4, erster Fall, MRG aus, berechtige aber den Mieter noch nicht zur Untervermietung gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung. Bei der Beurteilung, ob der Mietgegenstand gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vermietet worden sei, sei der Wert der vom Untermieter vorgenommenen Aufwendungen nicht dem Untermietzins zuzurechnen; diese Investitionen kämen dem Untervermieter vorläufig nicht zugute. Wohl seien bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Untermietzinses neben dem vom Untervermieter als Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins auch sonstige Leistungen des Untervermieters (Beistellung von Einrichtungsgegenständen, Aufwendungen) zu berücksichtigen. Allfällige, vom Untermieter auf den Mietgegenstand gemachte Aufwendungen seien aber keine mietzinsgleiche Gegenleistung. Es sei nicht absehbar, welche Aufwendungen des Untermieters bei der künftigen Beendigung des Untermietverhältnisses noch vorhanden sein würden und welchen Wert sie dann hätten. Überdies sehe Punkt VII. des Untermietvertrages eine teilweise Erstattung der Investitionskosten an den Untermieter vor. Seien aber diese Aufwendungen in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 30 Abs 2 Z 4, zweiter Fall, MRG nicht einzubeziehen, so sei der Untermietzins, der den vom Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins nur um 33 % übersteige, keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung. Die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG könnten nicht gleichzeitig geltend gemacht werden.Die zweite Instanz war der Ansicht, daß sich aus der Fassung des Paragraph 11, Ziffer eins, des Mietvertrages vom 7.3.1975 keine Beschränkung der Gestattung der Untervermietung ergebe. Diese Gestattung der Untervermietung schließe die Berufung auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, erster Fall, MRG aus, berechtige aber den Mieter noch nicht zur Untervermietung gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung. Bei der Beurteilung, ob der Mietgegenstand gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vermietet worden sei, sei der Wert der vom Untermieter vorgenommenen Aufwendungen nicht dem Untermietzins zuzurechnen; diese Investitionen kämen dem Untervermieter vorläufig nicht zugute. Wohl seien bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Untermietzinses neben dem vom Untervermieter als Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins auch sonstige Leistungen des Untervermieters (Beistellung von Einrichtungsgegenständen, Aufwendungen) zu berücksichtigen. Allfällige, vom Untermieter auf den Mietgegenstand gemachte Aufwendungen seien aber keine mietzinsgleiche Gegenleistung. Es sei nicht absehbar, welche Aufwendungen des Untermieters bei der künftigen Beendigung des Untermietverhältnisses noch vorhanden sein würden und welchen Wert sie dann hätten. Überdies sehe Punkt römisch sieben. des Untermietvertrages eine teilweise Erstattung der Investitionskosten an den Untermieter vor. Seien aber diese Aufwendungen in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Fall, MRG nicht einzubeziehen, so sei der Untermietzins, der den vom Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins nur um 33 % übersteige, keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung. Die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG könnten nicht gleichzeitig geltend gemacht werden.
Die von der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil den FragenDie von der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil den Fragen
a) ob eine nicht näher begrenzte Gestattung der Untervermietung dazu berechtigt, den Mietgegenstand zur Gänze unterzuvermieten, sowie
b) ob Aufwendungen des Untermieters auf den Mietgegenstand in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 30 Abs 2 Z 4, zweiter Fall, MRG einzubeziehen sind,b) ob Aufwendungen des Untermieters auf den Mietgegenstand in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Fall, MRG einzubeziehen sind,
zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt und dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, soweit ersichtlich, fehlt.