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Rechtssatz RS0070541×

Rechtssatz RS0070541

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070541

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Rechtssatz

Dass Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nur die eigenen Leistungen des Mieters an den Dritten (Untermieter) ausdrücklich erwähnt, schließt die Einbeziehung von Aufwendungen des Untermieters auf den Bestandgegenstand bei der vom Gesetz angeordneten Verhältnismäßigkeitsprüfung nach deren Zweck zwar nicht grundsätzlich aus, doch ist die Interessenlage bei Leistungen des Untermieters in der Regel anders, weil seine Aufwendungen dem Mieter vorläufig nicht zugutekommen und vor Beendigung des Vertrages auch nicht gesagt werden, wie weit sie dann noch für den Mieter von Nutzen sein werden. Zudem steht dem Untermieter gegen den Mieter selbst ohne Vereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes nach Paragraph 1097, ABGB zu; häufig können daher bei der Prüfung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Fall, MRG die Aufwendungen der Untermieter auf das Bestandobjekt unberücksichtigt gelassen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 508/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 4 Ob 508/87
    Veröff: JBl 1987,447
  • 3 Ob 26/13i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 26/13i
    Vgl
  • 2 Ob 167/14v
    Entscheidungstext OGH 07.11.2014 2 Ob 167/14v
    Vgl; nur: Zudem steht dem Untermieter gegen den Mieter selbst ohne Vereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes nach § 1097 ABGB zu. (T1)
  • 1 Ob 122/20b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 122/20b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070541

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19870127_OGH0002_0040OB00508_8700000_001