Begründung:
Die Streitteile schlossen am 14. 5. 1987 eine als "Bestandvertrag" titulierte Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"1. Die Bestandgeberin ... gibt dem Bestandnehmer ..., die ... Grundfläche im Ausmaß von 887 m2, d.i. die Praterparzelle Nr. ..., für den Betrieb eines Restaurants in Bestand.
Auf dem Vertragsgegenstand befinden sich folgende Baulichkeiten, die im Eigentum des Bestandnehmers stehen: Ein gemauertes Objekt mit Zubauten, zwei Kioske, eine Eisbude und eine Überdachung.
...
4. ... Der Vertragsgegenstand wird so, wie er an dem vorgenannten Zeitpunkt liegt und steht, übergeben und übernommen. Die Bestandgeberin leistet daher keine Gewähr ..., dass sich der Vertragsgegenstand für den vom Bestandnehmer angestrebten Verwendungszweck eignet. Sie ist demnach auch nicht verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf ihre Kosten in einem für die Zwecke des Bestandnehmers brauchbarem Zustand zu übergeben, ihn in einem solchen Zustand zu halten oder ihn nachträglich in einen solchen Zustand zu setzen.
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Der Bestandnehmer verpflichtet sich, den Betrieb während der Bestanddauer nach Maßgabe der im "Wiener Volksprater" bestehenden besonderen Verhältnisse aufrecht zu erhalten.
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9. Der Bestandnehmer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand nur dem in Punkt 1 genannten Zweck zuzuführen und ihn sodann ausschließlich so zu nutzen.
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14. Der Vertragsgegenstand wird gegen jederzeitige Kündigung zur Nutzung überlassen.
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Soferne nicht anlässlich der Vertragsbeendigung etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Rückgabe des Vertragsgegenstandes durch den Bestandnehmer innerhalb von drei Monaten ab Kündigung; die Bestandgeberin ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand gleichzeitig zurückzunehmen, sofern er sich dann in vertragsgemäßem Zustand befindet.
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19. Sollten in Ansehung der Beendigung des Bestandverhältnisses keine andere Vereinbarungen getroffen werden, verpflichtet sich der Bestandnehmer, den Vertragsgegenstand vollkommen geräumt von allen Fahrnissen und Baulichkeiten sowie frei von Gerümpel, Unrat, Schutt etc. der Bestandgeberin zurückzustellen."
Im Jahr 2002 verpachtete die beklagte Partei den von ihr betriebenen Restaurantbetrieb an einen anderen Unternehmer unter. Als Unterpachtzins erhielt sie prozentuelle Anteile des Umsatzes, im Jahr 2002 ca EUR 6.500.
Die klagende Partei kündigte das Bestandverhältnis gerichtlich auf und beantragte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die in Bestand gegebene Fläche binnen 14 Tagen geräumt von einem gemauerten Objekt mit Zubau, zwei Kiosken, einer Eisbude, einer Überdachung und von sonstigen eigenen Fahrnissen zu übergeben. Sie brachte im Wesentlichen vor, es liege ein Pachtverhältnis vor, das nach den vertraglichen Bestimmungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit aufgekündigt werden könne. Für den Fall, dass die Bestimmungen des MRG - allenfalls analog - anzuwenden seien, würden die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 13 MRG geltend gemacht. Die beklagte Partei habe den Bestandgegenstand gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung einem Dritten überlassen, was auch nach den Bestimmungen des Bestandvertrags unzulässig sei. Ferner mache die beklagte Partei vom Objekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch. Die Qualifikation des Bestandvertrages als Pachtverhältnis ergebe sich daraus, dass die klagende Partei der beklagten Partei den Kundenstock durch die Besucher des Vergnügungsparks Volksprater zur Verfügung stelle und darüber hinaus eine Betriebspflicht zum Betrieb eines Restaurants bestehe. Sollte ein Mietvertrag angenommen werden, kämen die Bestimmungen des MRG nicht zur Anwendung, da lediglich eine Fläche vermietet worden sei.Die klagende Partei kündigte das Bestandverhältnis gerichtlich auf und beantragte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die in Bestand gegebene Fläche binnen 14 Tagen geräumt von einem gemauerten Objekt mit Zubau, zwei Kiosken, einer Eisbude, einer Überdachung und von sonstigen eigenen Fahrnissen zu übergeben. Sie brachte im Wesentlichen vor, es liege ein Pachtverhältnis vor, das nach den vertraglichen Bestimmungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit aufgekündigt werden könne. Für den Fall, dass die Bestimmungen des MRG - allenfalls analog - anzuwenden seien, würden die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 13, MRG geltend gemacht. Die beklagte Partei habe den Bestandgegenstand gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung einem Dritten überlassen, was auch nach den Bestimmungen des Bestandvertrags unzulässig sei. Ferner mache die beklagte Partei vom Objekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch. Die Qualifikation des Bestandvertrages als Pachtverhältnis ergebe sich daraus, dass die klagende Partei der beklagten Partei den Kundenstock durch die Besucher des Vergnügungsparks Volksprater zur Verfügung stelle und darüber hinaus eine Betriebspflicht zum Betrieb eines Restaurants bestehe. Sollte ein Mietvertrag angenommen werden, kämen die Bestimmungen des MRG nicht zur Anwendung, da lediglich eine Fläche vermietet worden sei.
Die beklagte Partei wandte dagegen im Wesentlichen ein, sie habe kein lebendes Unternehmen in Bestand genommen, sodass schon deshalb kein Pachtvertrag, sondern ein dem MRG unterliegender Mietvertrag vorliege. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung sei keine Unterbestandnahme vorgelegen. Die klagende Partei habe sich eines allfälligen Kündigungsgrundes verschwiegen, weil ihr die Unterverpachtung gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung schon seit längerer Zeit bekannt gewesen sei.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und erkannte die beklagte Partei schuldig, die in Bestand gegebene Grundfläche geräumt von den vorhandenen Baulichkeiten sowie allen Fahrnissen zu übergeben. Die entscheidungswesentliche Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht sei nach der Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluss bzw nach den dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnissen nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Unternehmenspacht erfordere die Übergabe eines lebenden Unternehmens, somit einer organisierten Erwerbsgelegenheit, in der Regel also neben den Räumlichkeiten mit den zum wirtschaftlichen Fortbestand nötigen Betriebsmitteln, der Geschäftseinrichtung, dem Warenlager, dem Kundenstock, der Gewerbeberechtigung und allenfalls dem erforderlichen Personal. Zwar müssten im Einzelfall nicht alle diese Merkmale gleichzeitig zutreffen, doch komme der Vereinbarung einer Betriebspflicht besonderes Gewicht zu, sofern sie auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers an der Art des Betriebs und an dessen Bestehen beruhe. Im vorliegenden Fall führe eine Abwägung sämtlicher entscheidungswesentlicher Aspekte eindeutig zum Ergebnis, dass eine Unternehmenspacht vorliege. Einerseits sei ausdrücklich eine Betriebspflicht vereinbart worden, zum anderen liefere die klagende Partei durch die im Volksprater betriebenen Attraktionen, Restaurants und Buden sozusagen den "Kundenstock" für die beklagte Partei. Die klagende Partei halte auch die Infrastruktur aufrecht. Die beklagte Partei habe schon durch die vereinbarungswidrig vorgenommene Unterverpachtung einen Kündigungsgrund gesetzt. Die klagende Partei habe die Unterverpachtung nicht genehmigt. Selbst wenn das Bestandverhältnis als Mietverhältnis zu qualifizieren wäre, liege der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG vor, nämlich die Untervermietung zu einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung, nämlich zu rund dem Dreifachen des Hauptbestandzinses.Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und erkannte die beklagte Partei schuldig, die in Bestand gegebene Grundfläche geräumt von den vorhandenen Baulichkeiten sowie allen Fahrnissen zu übergeben. Die entscheidungswesentliche Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht sei nach der Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluss bzw nach den dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnissen nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Unternehmenspacht erfordere die Übergabe eines lebenden Unternehmens, somit einer organisierten Erwerbsgelegenheit, in der Regel also neben den Räumlichkeiten mit den zum wirtschaftlichen Fortbestand nötigen Betriebsmitteln, der Geschäftseinrichtung, dem Warenlager, dem Kundenstock, der Gewerbeberechtigung und allenfalls dem erforderlichen Personal. Zwar müssten im Einzelfall nicht alle diese Merkmale gleichzeitig zutreffen, doch komme der Vereinbarung einer Betriebspflicht besonderes Gewicht zu, sofern sie auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers an der Art des Betriebs und an dessen Bestehen beruhe. Im vorliegenden Fall führe eine Abwägung sämtlicher entscheidungswesentlicher Aspekte eindeutig zum Ergebnis, dass eine Unternehmenspacht vorliege. Einerseits sei ausdrücklich eine Betriebspflicht vereinbart worden, zum anderen liefere die klagende Partei durch die im Volksprater betriebenen Attraktionen, Restaurants und Buden sozusagen den "Kundenstock" für die beklagte Partei. Die klagende Partei halte auch die Infrastruktur aufrecht. Die beklagte Partei habe schon durch die vereinbarungswidrig vorgenommene Unterverpachtung einen Kündigungsgrund gesetzt. Die klagende Partei habe die Unterverpachtung nicht genehmigt. Selbst wenn das Bestandverhältnis als Mietverhältnis zu qualifizieren wäre, liege der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG vor, nämlich die Untervermietung zu einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung, nämlich zu rund dem Dreifachen des Hauptbestandzinses.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klageabweisenden Sinn ab, hob die Aufkündigung auf und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ließen sich für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht allgemein gültige Regeln nicht aufstellen; vielmehr komme es stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalls, auf die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsschluss bzw die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse an. Unternehmenspacht liege gewöhnlich dann vor, wenn ein "lebendes Unternehmen", somit eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehöre, übergeben werde. Im Allgemeinen sei die Vereinbarung einer Betriebspflicht das wesentlichste Kriterium für die Qualifikation als Pachtvertrag. Dies gelte allerdings nur dann, wenn diese auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers an der Art des Betriebs und an seinem Bestehen beruhe. Gegenstand einer Unternehmenspacht könne überdies ein stillgelegter oder erst zu gründender Betrieb sein; in diesem Fall seien allerdings die Anforderungen für die Qualifikation als Unternehmenspacht strenger zu fassen. Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach verdeutlicht, dass Pacht nur dann vorliege, wenn der Bestandgeber die wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Soweit jedoch der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interessse "am Betriebsunternehmen" des Bestandnehmers habe, trete das Interesse des Bestandnehmers an der bloßen Überlassung von Räumen zurück. Ein derartiges Interesse sei etwa für die Rechtsbeziehungen des Organisators eines Einkaufszentrums mit den Unternehmen einzelner Branchen bejaht worden. Solche Unternehmer zögen geschäftliche Vorteile nicht nur aus den beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus dem Bestehen des Einkaufszentrums. Dass die Stadt Wien von Millionen Menschen bewohnt und von Touristen besucht wird, mache die Vermietung von Geschäftsräumen oder gar von Grünflächen zum Betrieb von Geschäften nicht zur Unternehmenspacht, nur weil diese Gebietskörperschaft Bestandgeberin sei. Sie stelle diese potenziellen Kunden dem Bestandnehmer nicht zur Verfügung, auch wenn sie für Wienbesuche werbe.
Von der Übergabe eines lebenden Unternehmens könne bei Vermietung der Fläche im Wiener Volksprater an die beklagte Partei nicht gesprochen werden. Diese sei nach Punkt 19 des Bestandvertrages verpflichtet, ein gemauertes Objekt bei Vertragsende zu entfernen, was in der Aufkündigung auch begehrt werde. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin am Betrieb des Unternehmens könne damit nicht erkannt werden. Die Entfernungsverpflichtung zeige, dass die vereinbarte Betriebspflicht ihren Grund nicht in der angestrebten Erhaltung eines Unternehmens habe. Damit werde die Betriebspflicht für die Frage der Abgrenzung zwischen Pacht und Miete bedeutungslos. Für die Einstufung des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertrages als Pachtvertrag gebe es daher keine ausreichenden Anhaltspunkte, zumal die aktenwidrigen Feststellungen des Erstgerichtes über die Verschaffung eines Kundenstocks vom Berufungsgericht nicht übernommen worden seien. Auch wenn praktisch nur eine Flächenmiete vorliege, seien auf das als Mietverhältnis zu qualifizierende Bestandverhältnis im Wege der Analogie die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG anzuwenden. Eine derartige Analogie sei von Lehre und Rechtsprechung bejaht worden, wenn Grundflächen zur Errichtung von Superädifikaten vermietet werden. Eine Aufkündigung sei nur bei Vorliegen gesetzlicher Kündigungsgründe möglich. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 1 Z 4 MRG liege schon deshalb nicht vor, weil § 12a Abs 5 MRG dem Hauptmieter gestatte, eine Geschäftsräumlichkeit im Wege einer Unterverpachtung ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen einem Dritten zu überlassen. Eine derartige Unterverpachtung könne niemals einen Kündigungsgrund darstellen, sondern allenfalls zu einer Anhebung des Hauptmietzinses führen.Von der Übergabe eines lebenden Unternehmens könne bei Vermietung der Fläche im Wiener Volksprater an die beklagte Partei nicht gesprochen werden. Diese sei nach Punkt 19 des Bestandvertrages verpflichtet, ein gemauertes Objekt bei Vertragsende zu entfernen, was in der Aufkündigung auch begehrt werde. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin am Betrieb des Unternehmens könne damit nicht erkannt werden. Die Entfernungsverpflichtung zeige, dass die vereinbarte Betriebspflicht ihren Grund nicht in der angestrebten Erhaltung eines Unternehmens habe. Damit werde die Betriebspflicht für die Frage der Abgrenzung zwischen Pacht und Miete bedeutungslos. Für die Einstufung des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertrages als Pachtvertrag gebe es daher keine ausreichenden Anhaltspunkte, zumal die aktenwidrigen Feststellungen des Erstgerichtes über die Verschaffung eines Kundenstocks vom Berufungsgericht nicht übernommen worden seien. Auch wenn praktisch nur eine Flächenmiete vorliege, seien auf das als Mietverhältnis zu qualifizierende Bestandverhältnis im Wege der Analogie die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG anzuwenden. Eine derartige Analogie sei von Lehre und Rechtsprechung bejaht worden, wenn Grundflächen zur Errichtung von Superädifikaten vermietet werden. Eine Aufkündigung sei nur bei Vorliegen gesetzlicher Kündigungsgründe möglich. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, MRG liege schon deshalb nicht vor, weil Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG dem Hauptmieter gestatte, eine Geschäftsräumlichkeit im Wege einer Unterverpachtung ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen einem Dritten zu überlassen. Eine derartige Unterverpachtung könne niemals einen Kündigungsgrund darstellen, sondern allenfalls zu einer Anhebung des Hauptmietzinses führen.
Da - soweit ersichtlich - über die Qualifikation eines Bestandverhältnisses zu geschäftlichen Zwecken im Wiener Volksprater keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege und das Berufungsgericht von den in der Berufungsbeantwortung ersichtlichen Literaturmeinungen abgegangen sei, liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.