Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.
1. Wenngleich die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht zwingend anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision regelmäßig nicht begründen kann (1 Ob 58/97d; 1 Ob 31/00s), liegt hier doch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. Das Berufungsgericht hat nämlich bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ein nicht vertretbares Auslegungsergebnis erzielt, das weder im Wortlaut der Vereinbarungen noch in den erstinstanzlichen Feststellungen zur Parteienabsicht eine ausreichende Grundlage hat und mit den gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB in Widerspruch steht (vgl 3 Ob 145/08g).1. Wenngleich die Auslegung rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen, von denen nicht zwingend anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision regelmäßig nicht begründen kann (1 Ob 58/97d; 1 Ob 31/00s), liegt hier doch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Das Berufungsgericht hat nämlich bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ein nicht vertretbares Auslegungsergebnis erzielt, das weder im Wortlaut der Vereinbarungen noch in den erstinstanzlichen Feststellungen zur Parteienabsicht eine ausreichende Grundlage hat und mit den gesetzlichen Auslegungsregeln der Paragraphen 914, ff ABGB in Widerspruch steht vergleiche 3 Ob 145/08g).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt eine Unternehmenspacht - wovon die Vorinstanzen im vorliegenden Fall übereinstimmend ausgegangen sind - im Allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrags ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also etwa Betriebsmittel (Einrichtung und Warenlager), Kundenstock und Gewerbeberechtigung.
Dies bedeutet zwar nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müssten. Das Fehlen einzelner Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass Miete und nicht Pacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht (RIS-Justiz RS0020398).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat im vorliegenden Fall die Klägerin der Beklagten jedoch keines dieser „Betriebsmittel" zur Verfügung gestellt; die Beklagte musste vielmehr selbst sogar für die Erlangung der Betriebsanlagenbewilligung Sorge tragen.
In der Entscheidung 7 Ob 260/07x (immolex 2008/92 [Pfiel]) wurde als maßgeblich für die Qualifizierung eines Bestandverhältnisses unter anderem auch die Zurverfügungstellung von Kundenparkplätzen und der Infrastruktur des Einkaufszentrums durch den Bestandgeber angesehen. Diesem Umstand allein kann jedoch keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil sich ansonsten die in der Literatur heftig diskutierte Frage Miete oder Pacht in Einkaufszentren nie stellen würde, wäre doch dann immer Pacht anzunehmen.
3. Zwar ist auch bei einem erst zu errichtenden Unternehmen eine Qualifikation des Bestandverhältnisses als Pacht nicht ausgeschlossen; zusätzlich zur Betriebspflicht müssen aber die wesentlichsten Grundlagen für den Unternehmensbeginn bereits bestehen beziehungsweise vom Bestandgeber beigestellt werden, nämlich im Einzelfall etwa die bereits entsprechend adaptierten Räume, der Kundenstock oder die Konzession (RIS-Justiz RS0020581).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen musste die Beklagte vor Eröffnung ihrer Filiale die in Bestand genommenen Räumlichkeiten erst unter beträchtlichem Aufwand und mit erheblichen Investitionen fertigstellen; bereits entsprechend adaptierte Räume waren somit nicht vorhanden. Es ist daher zwischen den Parteien an sich auch gar nicht strittig, dass die Klägerin der Beklagten ein lebendes Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt hat.
Gegen die Annahme eines Pachtverhältnisses spricht unter diesem Gesichtspunkt aber auch die Verpflichtung der Beklagten, bei Beendigung des Bestandverhältnisses die Bestandräume wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Übergabe befunden haben. Die Beklagte hat also das leere Bestandlokal zurückzustellen, was für Miete spricht (1 Ob 2315/96i MietSlg 49.104). Dass - wie das Berufungsgericht meint - die Klägerin bei Beendigung des Bestandverhältnisses mit der Beklagten die Übernahme von Ein- und Umbauten vereinbaren könnte, mag zwar sein. Warum sie damit jedoch - schon bei Vertragsabschluss (!) - die Übernahme eines lebenden Unternehmens „in Erwägung gezogen" haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen erscheint es auch äußerst unwahrscheinlich, dass die Klägerin in den Bestandräumlichkeiten selbst eine B*****-Filiale betreiben könnte.
4. Bei einem erst zu gründenden Unternehmen beziehungsweise Betrieb sind die Anforderungen für die Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Unternehmenspacht strenger (1 Ob 2315/96i; 3 Ob 274/02v SZ 2002/160; 6 Ob 36/03t wobl 2004/69 [Vonkilch]; 3 Ob 253/05k immolex 2007/39 [H. Böhm] = wobl 2007/1 [Vonkilch]). Deshalb ist es im vorliegenden Verfahren auch durchaus von erheblicher Bedeutung, dass die Parteien nicht einen umsatzabhängigen Bestandzins, sondern ein von der Größe der zur Verfügung gestellten Fläche abhängiges Entgelt vereinbarten. Auch dies spricht für Miete und nicht für Pacht.
5. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, die Parteien hätten einen Pachtvertrag abgeschlossen, vornehmlich darauf gestützt, die Beklagte treffe eine vertragliche Betriebspflicht.
Nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestand das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht zwar in der den Bestandnehmer betreffenden Betriebspflicht; wurde eine solche vereinbart, dann liege ein Pachtvertrag vor (RIS-Justiz RS0020451). Allerdings wurde auch immer wieder betont, dass grundsätzlich bloße Raummiete anzunehmen sei, wenn lediglich ein für den Unternehmenszweck noch gar nicht eingerichteter Raum in Bestand gegeben und eine Betriebspflichtvereinbarung getroffen wurde (1 Ob 598/80 MietSlg XXXII/23 mwN; vgl auch 8 Ob 11/04g immolex 2004/128; 1 Ob 147/06h MietSlg 58.109). In jüngerer Zeit wurde schließlich ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer Betriebspflicht nicht überbewertet werden dürfe; sie führe jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des Bestandvertrags als Pachtvertrag (3 Ob 253/05k; 7 Ob 260/07x immolex 2008/92 [Pfiel]).Nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestand das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht zwar in der den Bestandnehmer betreffenden Betriebspflicht; wurde eine solche vereinbart, dann liege ein Pachtvertrag vor (RIS-Justiz RS0020451). Allerdings wurde auch immer wieder betont, dass grundsätzlich bloße Raummiete anzunehmen sei, wenn lediglich ein für den Unternehmenszweck noch gar nicht eingerichteter Raum in Bestand gegeben und eine Betriebspflichtvereinbarung getroffen wurde (1 Ob 598/80 MietSlg XXXII/23 mwN; vergleiche auch 8 Ob 11/04g immolex 2004/128; 1 Ob 147/06h MietSlg 58.109). In jüngerer Zeit wurde schließlich ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer Betriebspflicht nicht überbewertet werden dürfe; sie führe jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des Bestandvertrags als Pachtvertrag (3 Ob 253/05k; 7 Ob 260/07x immolex 2008/92 [Pfiel]).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trifft die Beklagte zwar eine umfassende Betriebspflicht; bei Abschluss des Bestandvertrags war das Einkaufszentrum der Kläger jedoch noch gar nicht errichtet, in weiterer Folge wurde ihr ein „Edelrohbau" überlassen, der erst unter beträchtlichem Aufwand und mit erheblichen Investitionen zu einem Geschäftslokal umgewandelt und fertiggestellt werden musste.
6. Mit seinen Ausführungen zum Interesse der Klägerin an einem entsprechendem Branchenmix im Einkaufszentrum zielt das Berufungsgericht offensichtlich auf jene Rechtsprechung ab, wonach es bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete darauf ankommen soll, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0020521). Allerdings kann auch ein solcher Aspekt nicht für sich allein ausschlaggebend sein, weil ansonsten in Einkaufszentren, die ja immer auf einen bestimmten (erfolgsträchtigen) Branchenmix abstellen werden, regelmäßig nur Pachtverhältnisse abgeschlossen werden könnten. Im Übrigen beruft sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren ja nicht einmal auf den Umstand, dass die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Beklagten seinen Grund in einer Änderung des Branchenmix habe.
7. Für die Frage, ob Miete oder Pacht anzunehmen ist, ist es belanglos, welche rechtliche Unterstellung die Parteien im Bestandvertrag in dieser Richtung vorgenommen haben (RIS-Justiz RS0020514). Dass die Parteien im vorliegenden Verfahren ausdrücklich die Nichtanwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes vereinbart haben, ist somit nicht von entscheidender Bedeutung.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem Mietrechts- bzw früher Mietengesetz herstellen, könnten einen wesentlichen Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem Mietrechtsgesetz angesprochen werden (3 Ob 253/05k; 7 Ob 260/07x). Daraus ist aber - unter Außerachtlassung der übrigen Umstände - nicht der Schluss zu ziehen, dass bei Fehlen derartiger Hinweise in Richtung mietenrechtlicher Regelungen zwingend von einem Pachtverhältnis ausgegangen werden müsste.
Die Parteien vereinbarten im vorliegenden Fall ursprünglich ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit, die Beklagte verzichtete innerhalb von fünf Jahren ab Vertragsbeginn auf die Aufkündigung des Bestandverhältnisses. Eine derartige Regelung wäre auch für einen Mietvertrag nicht gerade untypisch, zwingt jedenfalls aber nicht zur Annahme eines Pachtvertrags.
Dass die Beklagte rund acht Jahre nach Vertragsbeginn möglicherweise selbst die Auffassung vertreten hat, Pächterin und nicht Mieterin der Bestandräumlichkeit zu sein, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung; jedenfalls kann eine derartige nachträgliche Rechtsauffassung nicht zurückwirken.
8. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung - neben der Betriebspflicht - auch darauf gestützt, dass die Beklagte aufgrund der getroffenen Vereinbarungen das Gesamtinteresse des Einkaufszentrums der Klägerin zu wahren, einen Werbekostenbeitrag für Gemeinschaftswerbung zu bezahlen und ein breites Warensortiment zu führen habe. Derartigen Gemeinschaftsverpflichtungen kommt jedoch keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche Vereinbarungen ohne Weiteres auch mit Mietern geschlossen werden können (3 Ob 253/05k).
9. Nimmt somit jemand ein im „Edelrohbauzustand" befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum zu einem nicht umsatzabhängigen Bestandzins in Bestand, das er unter beträchtlichem Aufwand und mit erheblichen Investitionen fertigstellt und bei Beendigung des Bestandverhältnisses wieder in den Zustand zu versetzen haben wird, in dem es sich zum Zeitpunkt der Übergabe befunden hat, und stellt ihm der Bestandgeber auch sonst keine Betriebsmittel wie etwa Einrichtung, Warenlager, Kundenstock oder Gewerbeberechtigung zur Verfügung, ist selbst dann von einem Miet- und nicht von einem Pachtverhältnis auszugehen, wenn die Vertragsparteien die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes ausgeschlossen haben, den Bestandnehmer gewisse Gemeinschaftsverpflichtungen wie etwa die Wahrung des Gesamtinteresses des Einkaufszentrums oder die Bezahlung eines Werbekostenbeitrags für Gemeinschaftswerbung treffen und der Bestandgeber dem Bestandnehmer die Infrastruktur des Einkaufszentrums und Kundenparkplätze zur Verfügung stellt.
Damit haben die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren jedoch zu Unrecht ein Pachtverhältnis angenommen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt entspricht im Übrigen weitgehend jenem der Entscheidung 7 Ob 260/07x; auch dort wurde ein Mietverhältnis angenommen.
10. Es ist zwischen den Parteien im Revisionsverfahren - durchaus zutreffend (vgl 3 Ob 253/05k) - nicht strittig, dass bei Annahme eines Mietverhältnisses die Aufkündigung der Klägerin mangels Geltendmachung von Kündigungsgründen nach § 30 MRG zur Abweisung des Klagebegehrens führen muss. Dass die Parteien die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes ausgeschlossen haben, ändert angesichts dessen zwingenden Charakters daran nichts (vgl Würth in Rummel, ABGB³ Bd II/5 [2003] § 1 MRG Rz 1 mwN; ausdrücklich zu Bestandverträgen in Geschäftsräumlichkeiten ebenso Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 1091 Rz 3 mwN).10. Es ist zwischen den Parteien im Revisionsverfahren - durchaus zutreffend vergleiche 3, Ob 253/05k) - nicht strittig, dass bei Annahme eines Mietverhältnisses die Aufkündigung der Klägerin mangels Geltendmachung von Kündigungsgründen nach Paragraph 30, MRG zur Abweisung des Klagebegehrens führen muss. Dass die Parteien die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes ausgeschlossen haben, ändert angesichts dessen zwingenden Charakters daran nichts vergleiche Würth in Rummel, ABGB³ Bd II/5 [2003] Paragraph eins, MRG Rz 1 mwN; ausdrücklich zu Bestandverträgen in Geschäftsräumlichkeiten ebenso Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] Paragraph 1091, Rz 3 mwN).
11. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ihren Schriftsatz vom 9. 3. 2009, mit dem ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben wurde; ein derartiger Umstand fällt in die Sphäre der davon betroffenen Partei (vgl ebenso OLG Wien 3 R 10/04v, zit bei Obermaier, Kostenhandbuch [2005] Rz 183/15). Dass in TP 1 des Rechtsanwaltstarifs „Widerruf oder Kündigung von Vollmachten" ausdrücklich vorgesehen sind, ändert daran nichts; Rechtsanwaltstarifgesetz und Rechtsanwaltstarif gelten nämlich sowohl für die Honorarverrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant als auch für den Kostenersatzanspruch der Partei gegenüber dem Verfahrensgegner (Obermaier aaO Rz 41).11. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ihren Schriftsatz vom 9. 3. 2009, mit dem ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben wurde; ein derartiger Umstand fällt in die Sphäre der davon betroffenen Partei vergleiche ebenso OLG Wien 3 R 10/04v, zit bei Obermaier, Kostenhandbuch [2005] Rz 183/15). Dass in TP 1 des Rechtsanwaltstarifs „Widerruf oder Kündigung von Vollmachten" ausdrücklich vorgesehen sind, ändert daran nichts; Rechtsanwaltstarifgesetz und Rechtsanwaltstarif gelten nämlich sowohl für die Honorarverrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant als auch für den Kostenersatzanspruch der Partei gegenüber dem Verfahrensgegner (Obermaier aaO Rz 41).